JudikaturVwGH

Ra 2025/13/0016 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der W GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. November 2024, Zl. RV/5200020/2024, betreffend Säumniszuschläge (Altlastenbeiträge 2003 bis 2005), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2024, Ra 2024/13/0058, zu verweisen.

2Für das vorliegende Revisionsverfahren ist dazu zu ergänzen, dass die nunmehrige Revisionswerberin (im Verfahren Ra 2024/13/0058 mitbeteiligte Partei) in den Vorlageanträgen jeweils u.a. beantragte, das Verwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. Das Bundesfinanzgericht führte eine mündliche Verhandlung am 23. November 2023 durch.

3 Im nach Aufhebung von Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2024 mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren führte das Bundesfinanzgericht keine weitere Verhandlung durch.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend Säumniszuschläge als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, den angefochtenen Säumniszuschlägen lägen Abgabenschuldigkeiten (Altlastenbeiträge) zugrunde, die von der belangten Behörde für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 gemäß § 201 Abs. 4 BAO (mit näher genannten Beträgen) zusammengefasst festgesetzt worden seien. Das Bundesfinanzgericht habe mit Erkenntnis vom 1. Februar 2024 die Beschwerden betreffend Altlastenbeitrag als unbegründet abgewiesen. Die Revisionswerberin habe dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; dieses Verfahren sei derzeit noch anhängig. Die angeführten Altlastenbeiträge seien nicht spätestens an den jeweils genannten Fälligkeitstagen entrichtet worden. Dieser Sachverhalt sei unbestritten.

6Werde eine Abgabe (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so seien nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Eine allfällige sachliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Bescheide über die Festsetzung des Altlastenbeitrages könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Säumniszuschlagspflicht lediglich den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraussetze. Das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin sei dennoch gewahrt, weil gemäß § 217 Abs. 8 BAO eine amtswegige Herabsetzung von Säumniszuschlägen vorzunehmen sei, soweit die Bescheide betreffend Altlastenbeiträge abgeändert werden.

7Gemäß § 201 Abs. 4 BAO könne innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Dies gelte auch für die Säumniszuschläge. Die Ermessensübung habe sich dabei vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Die Erleichterung der automationsunterstützten Festsetzung von Säumniszuschlägen sei ein Motiv des Gesetzgebers gewesen. Die zusammengefasste Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils für ein Kalenderjahr sei daher im vorliegenden Fall zweckmäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass (wie näher dargelegt wird) die Erlassung von Säumniszuschlagsbescheiden für jedes Kalendervierteljahr im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führe und somit die zusammengefasste Festsetzung für die Revisionswerberin nicht nachteilig sei. Gründe, die gegen eine zusammengefasste Festsetzung der Säumniszuschläge sprächen, seien im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Die Revisionswerberin habe auch nicht aufgezeigt, dass eine solche zusammengefasste Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils für ein Kalenderjahr unbillig wäre. Die zusammengefassten Festsetzungen seien daher im vorliegenden Fall ermessensgerecht.

8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen eine eindeutige und klare Anordnung des Gesetzgebers (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO). Das Bundesfinanzgericht habe im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Ermessensübung von voller Kognition des Bundesfinanzgerichts ausgegangen sei und ein Verhandlungsantrag der Revisionswerberin gestellt und wieder offen gewesen sei. Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO bestehe auch nach Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang (Hinweis auf VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0083). Bei voller Kognition des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen sei dies vollständig zu begründen. Die Revisionswerberin hätte im fortgesetzten Verfahren insbesondere vorgetragen, dass Säumniszuschläge (insbesondere weil die Voraussetzungen für die Festsetzung von Altlastenbeiträgen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 nicht gegeben seien, was derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft werde und Gegenstand der Erörterung der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 gewesen sei) nicht vorzuschreiben seien. Die Revisionswerberin habe auf Grund einer richtigen, jedenfalls aber iSd § 217 Abs. 7 BAO kein grobes Verschulden an ihrer Säumnis verursachenden Rechtsansicht (die Beschwerden der Revisionswerberin, die sich auch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen richteten, seien insoweit auch als Anträge auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nach § 217 Abs. 7 BAO zu qualifizieren) die (von der belangten Behörde zu Unrecht angenommene) Zahlungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. Es seien daher in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005) von der belangten Behörde zu Unrecht Säumniszuschläge festgesetzt worden. Hätte dies im Rahmen einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung erörtert werden können, so wäre das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis (ersatzlose Behebung der Bescheide der belangten Behörde und Nichtfestsetzung betreffend Säumniszuschläge) gelangt. Das Bundesfinanzgericht sei auch von der ihm überbundenen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach volle Kognition hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen bestehe. Es sei nicht begründet worden, warum überhaupt die Vorschreibung von Säumniszuschlägen rechtmäßig sei; insoweit liege auch ein Begründungsmangel vor.

13 Mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt werden.

14Wird eine Abgabe (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so „sind“ nach § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

15Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

16Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

17In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit welchem die Bestimmungen zu den Säumniszuschlägen neu gefasst wurden (311 BlgNR 21. GP 200), wurde zu § 217 Abs. 7 BAO ausgeführt:

„Eine Sanktionierung der Nichtentrichtung einer Selbstbemessungsabgabe auch insoweit, als den zur Entrichtung Verpflichteten kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung trifft (zB weil die Selbstberechnung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht), entspricht nicht dem bereits erwähnten Normzweck. Eine amtswegige Berücksichtigung solcher Umstände vor Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides wäre überaus verwaltungsaufwendig (vorheriges Ermittlungsverfahren, Parteiengehör). Auf Antrag des zur Selbstberechnung Verpflichteten ist jedoch (nach § 217 Abs. 7 BAO) ein derartiges fehlendes grobes Verschulden (also kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit) zu berücksichtigen. Das Antragsrecht ist nicht befristet (außer durch den Eintritt der Bemessungsverjährung). Der Antrag kann zB in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden; in diesem Fall kommt auch eine Aussetzung der Einhebung des ‚strittigen‘ Betrages in Betracht.“

18Säumniszuschläge im Sinne des § 217 BAO sind eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0165). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).

19Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde. Damit stößt es im Allgemeinen auch auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. neuerlich VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023, mwN).

20Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es damit für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, dass die Festsetzung der Altlastenbeiträge mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft ist. Eine allfällige Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Altlastenbeiträge (oder deren Herabsetzung) wäre (wie vom Bundesfinanzgericht zutreffend dargelegt) durch eine (auch amtswegige; vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, 2007 BlgNR 24. GP 17) Neufestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu berücksichtigen.

21Die Revisionswerberin beruft sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2018, Ro 2016/15/0005. In jener Entscheidung wurden aber keine Säumniszuschläge, sondern u.a. Verspätungszuschläge behandelt. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt demnach dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (arg „kann“; vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005, mwN). Säumniszuschläge sind hingegen bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale von Gesetzes wegen unter Ausschaltung jedweden Ermessensfestzusetzen (vgl. VwGH 18.2.1982, 2034/78, 82/16/0001, VwSlg. 5659/F, ÖStZB 1983, 11 f; 14.11.1988, 87/15/0138, ÖStZB 1990, 237). Im Ermessen der Behörde und des Verwaltungsgerichts steht hier (worauf der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis, Ra 2024/13/0058, verwiesen hatte) hingegen die Frage, ob iSd § 201 Abs. 4 BAO (arg „kann“) eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres in einer Entscheidung erfolgt.

22 Entgegen dem Revisionsvorbringen war daher betreffend die Festsetzung der Säumniszuschläge (an sich) kein Ermessen zu üben und dies daher auch nicht zu begründen. Zur Frage der zusammengefassten (oder gesonderten) Festsetzung der Säumniszuschläge begründete das Bundesfinanzgericht aber ausführlich (und in der Revision nicht bekämpft) die Übung des Ermessens.

23Das Vorliegen von Verschulden an der Säumnis ist (wie bereits dargelegt) keine Voraussetzung für die (amtswegige) Festsetzung von Säumniszuschlägen. Verschulden ist lediglich für die Frage der Berechtigung eines Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen von Relevanz (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076, mwN). Ein derartiger Antrag kann wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 hervorgeht auch in einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0169). Entgegen dem Revisionsvorbringen kann damit aber die Erhebung einer Berufung (Beschwerde) nicht bereits für sich auch als Antrag auf Herabsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) eines Säumniszuschlages gewertet werden. Die Revisionswerberin behauptet nicht, dass ein expliziter Antrag auf Herabsetzung (oder Nichtfestsetzung) gestellt worden wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass die im Verfahren erstatteten Eingaben der Revisionswerberin (insbesondere die Beschwerde oder der Vorlageantrag) in der Weise interpretiert werden könnten, dass sie einen Antrag auf Herabsetzung beinhalteten.

24Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies im Vorlageantrag beantragt wird. Die Revision macht dazu geltend, dass das Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

25Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG), also in das Stadium des (wiederum) offenen Beschwerdeverfahrens. Deshalb ist einerseits von einer Fortgeltung des in der Beschwerde (oder hier in den Vorlageanträgen) gestellten Verhandlungsantrags auszugehen, anderseits hat in diesem wiederum offenen Beschwerdeverfahren bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113).

26 Ungeachtet dessen kann sich im Einzelfall gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungsund Erörterungsbedarf ergeben, der (zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs) auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann (vgl. neuerlich VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113; 19.4.2023, Ra 2021/17/0082). Ein derartiger Fall liegt also insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0083, mwN).

27 Dass ein derartiger Fall hier gegeben wäre, zeigt die Revision nicht auf. Im fortgesetzten Verfahren war (wie bereits dargelegt: entgegen dem Revisionsvorbringen) lediglich das Ermessen zur Frage zu üben, ob Säumniszuschläge zusammengefasst festgesetzt werden sollen; ein weiterer Ermittlungsund Erörterungsbedarf zu dieser Frage wird nicht behauptet. Ob die Voraussetzungen für die Festsetzung der Altlastenbeiträge gegeben waren, war (wie ebenfalls bereits dargelegt) im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auch die Frage eines Verschuldens betreffend die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht ist hier nicht von Bedeutung. Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

28 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2025