Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft (hier: Umweltinformation) besteht (vgl. zum Wr AuskunftspflichtG 1988 VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Das Bestehen dieses Rechts ist vom VwG zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat (auch dann, wenn es nicht im Säumnisweg entscheidet). Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem VwG ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.
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