JudikaturBFG

RV/7101774/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
07. April 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf2***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch stV1, und stV2, betreffend dessen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) 1) vom 14.1.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 14.12.2010 betreffend Umsatzsteuer 20012) sowie vom 13.2.2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf (Finanzamt Österreich) vom 13.1.2011 betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 27.2.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe vom 14.1.2011 erhob der Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 14.12.2010.

Mit weiterer Eingabe vom 13.2.2011 brachte der Bf. (durch seine damalige Vertreterin) Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 ein.

Über diese beiden Beschwerden sprach das Finanzamt mit "Beschwerdevorentscheidung" vom 29.1.2019 ab.

Diese als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung war an den Bf. (persönlich) adressiert und wurde auch diesem (am 5.2.2019) zugestellt.

In der Folge wurde dagegen mit Eingabe vom 27.2.2019 der Vorlageantrag eingebracht.

Seit 30.10.2015 ist die Z Wirtschaftstreuhand und StB GmbH steuerliche Zustellbevollmächtigte des Bf.

Der dargestellte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (einschließlich der elektronischen Abgabendatenbank).

Zudem führt das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 3.4.2025 (zum Vorhalt des BFG vom 1.4.2025) aus: "Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2019, zugestellt am 05.02.2019, bezüglich der Umsatzsteuer 2001 und der Umsatzsteuerbescheide 2003, 2004, 2005, erfolgte an den Steuerpflichtigen direkt, obwohl seit 30.10.2015 die Z Wirtschaftstreuhand und StB GmbH Zustellbevollmächtigte des Berufungswerbers ist. Eine Heilung gemäß § 7 ZustG erfolgte nicht. Es wird daher dem BFG zugestimmt, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt wurde."

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als Empfänger zu bezeichnen.

Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam (Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG Rz 24).

Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.1.2019 konnte daher im Beschwerdefall keine Wirksamkeit isd. § 97 Abs. 1 BAO entfalten, da sie ungeachtet der aufrechten Zustellvollmacht der steuerlichen Vertreterin an den Bf. zugestellt wurde.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (zB VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001; VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066).

Zurückzuweisen ist eine Beschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318; BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Laut Judikatur des VwGH ist eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nur dann gegeben, wenn zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Ein Vorlageantrag kann nur gegen eine wirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung gestellt werden; anderenfalls hat gemäß § 264 Abs. 5 BAO die beschlussmäßige Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (BFG 15.5.2014, RV/7200006/2014; VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013).

Da die Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2019 - wie oben dargestellt - mangels rechtmäßiger Zustellung nicht wirksam ergangen ist, war der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Wenn der Bf. in seiner Eingabe vom 31.3.2025 im Übrigen vermeint, auch die angefochtenen Bescheide vom 14.12.2010 (Umsatzsteuer 2001) bzw. vom 13.1.2011 (Umsatzsteuer 2003 bis 2005) seien nicht wirksam ergangen, da die zusätzliche Bescheidbegründung vom 20.12.2020 sowie der BP-Bericht vom 29.12.2010 nicht wirksam zugestellt worden seien, so teilt das BFG diese Auffassung nicht:

Zum Einen ergibt sich absolut kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zustellung des BP-Berichtes vom 29.12.2010 (auf welchen in der Begründung der Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 verwiesen wird) mit einem Mangel behaftet wäre. Die Adressierung des Berichtes erfolgte vielmehr explizit an den Bf., zu Handen seiner (damaligen) steuerlichen Vertreterin (s. Adressfeld des BP-Berichtes, links oben).

Zum Anderen bewirken Begründungsmängel keine absolute Unwirksamkeit der betreffenden Erledigung. Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Aufhebung führen, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Überdies können im Abgabenverfahren Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; VwGH 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/13/0056); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel der angefochtenen Bescheide sanieren (vgl. VwGH 23.9.1982, 81/15/0091).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung stützen. Die Zurückweisung eines Vorlageantrages im Falle seiner Unzulässigkeit ergibt sich überdies aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war

Graz, am 7. April 2025

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