Ro 2020/13/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN; vgl. weiters zuletzt EuGH 14.4.2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, Rn. 21 ff).