JudikaturVwGH

Ra 2016/13/0053 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2017

Nach § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind zwar Leistungen des gesetzlichen Unterhalts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind aber darüber hinaus Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Die Leistung laufenden Unterhalts kann sohin steuerlich als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden. Anderes gilt, wenn der geltend gemachte Betrag für Aufwendungen getätigt wurde, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2014, 2011/15/0180, mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Zahlungen zur Deckung etwa von Krankheitskosten dienen (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Mai 1998, 94/15/0028, und vom 31. Jänner 2002, 96/15/0261, VwSlg 7678 F/2002). Aufwendungen, die aus der Krankheit oder Behinderung eines Kindes erwachsen, unterliegen (auch als "Mehraufwendungen" iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988, daher ohne Abzug eines Selbstbehalts) anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002).

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