Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Elke DE BUCK-LAINER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 07.04.2025, VSNR: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid vom 07.04.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 07.04.2025, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 26.03.2025 bis 03.04.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß§ 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.03.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.04.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Sie habe über ihre Abwesenheit informiert und den Grund mitgeteilt. Sie habe eine Erkältung gehabt und wäre es - um anderen kein Infektions- und Gesundheitsrisiko auszusetzen - logisch, hierdurch bestimmte Orte nicht aufsuchen zu können. Die Beschwerdeführerin sei am 04.04.2025 zum AMS gekommen, weil sie krank gewesen wäre. Nachdem sie sich erholt habe, sei sie wieder zum AMS gegangen und hätte dort selbiges erklärt, wie sie es bereits zuvor geschrieben habe. Es könne nicht stimmen, dass die belangte Behörde einer Person ihre Lebensgrundlage beraube, indem sie dafür bestraft werde, dass sie ihre Abwesenheit - ehrlich in Übereinstimmung mit den in ihrem Land geltenden Regeln - gemeldet hat und andere nicht der Ansteckung und Bestrafung aussetzen wollte. Unter Berücksichtigung des guten Willens der Beschwerdeführerin sei die Angelegenheit zu überdenken. Es sei unvereinbar mit der Verfassung der Menschenrechte, sowie den Rechten auf die nach diesem Gesetz zustehenden sozialen Ressourcen. Krankheit oder Unwohlsein sei menschlich und nicht beeinflussbar. Menschen würden nicht dafür bestraft werden können, indem für diese Tage die Lebensgrundlage völlig entzogen werde. Die Beschwerdeführerin führt beispielhaft aus, dass es so wäre, als wenn ein Patient ein paar Tage ins Krankenhaus gebracht werde, ihm aber die medizinische Versorgung und das Essen vorenthalten werde. Sie kenne die juristischen Artikel zu diesen Standards nicht, wisse aber mit Sicherheit, dass, jemanden zu berauben und Geld zu nehmen, das erpresst wurde, gegen das Gesetz verstoße. Dies obwohl alle von der belangen Behörde geforderten Befehle ausgeführt worden wären. Abschließend bat die Beschwerdeführerin darum, ihre Argumente zu berücksichtigen, sowie um den Versuch, diese Situation zu überdenken und um positive Bewertung ihres Anliegens.
3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 16.03.2020 bis 15.07.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezog am 16.07.2023 eine Urlaubsersatzleistung, sowie ab 17.07.2023 (unterbrochen durch Krankengeldbezüge) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 23.07.2024 liegt ein laufender Notstandshilfebezug vor. In den Zeiträumen 09.09.2023 – 03.02.2024, 19.09.2024 und 23.12.2024 – 28.12.2024 stand die Beschwerdeführerin in geringfügigen Dienstverhältnissen.
Die Beschwerdeführerin hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 07.04.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 08.04.2025 erstattete die Beschwerdeführerin kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides vom 07.04.2025 über den Verlust der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Der festgestellte Leistungsbezug und die festgestellten Dienstverhältnisse ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsverlauf.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 07.04.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt hat, gründet sich auf ihrem Beschwerdevorbringen vom 08.04.2025, welches ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die festgestellte Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins umfasst.
Es ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 07.04.2025 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden Gründe, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substantiiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 07.04.2025 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer,Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.
Die Beschwerdeführerin bezog erstmalig beginnend mit 16.08.2019 Arbeitslosengeld und steht seither im Wesentlichen wiederholt, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse, dem Bezug von Urlaubsersatzleistungen und Krankengeld, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der sofortige Vollzug des Bescheides vom 07.04.2025 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028).
Gegenständlich führt die Beschwerdeführerin nicht ausreichend substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie durch den sofortigen Vollzug der Bezugssperre verbunden wären und inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte. Vielmehr tätigte sie in der Beschwerde ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Feststellung der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins.
Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der bereits immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls erschwert wäre.
Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für eine Vereitelung der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Nichterhalt der Notstandshilfe für den Zeitraum 26.03.2025 bis 03.04.2025) nicht vorweggenommen wird. Ob der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu Recht die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 26.03.2025 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.