JudikaturBVwG

W244 2311509-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

Spruch

W244 2311509-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Direktion 1 – Einsatz vom 03.04.2025, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchprunkt 2. ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.04.2025 monierte der Beschwerdeführer einen zu geringen Monatsbezug für April 2025. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm zu Unrecht ein Übergenuss abgezogen worden sei und beim Monatsbezug für April 2025 die Aufwandsentschädigung 04/2005 in Höhe von € 14,60 und das Pauschale für den verlängerten Dienstplan 04/2005 in Höhe von € 172,88 fehlten. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG sowie die bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile für April 2025 (Aufwandsentschädigung in Höhe von € 14,60 und Pauschale für den verlängerten Dienstplan in Höhe von € 172,88).

2. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2025 wurde auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 01.04.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 227,66 (brutto) zu Unrecht und nicht im guten Glauben bezogen habe und daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile (Aufwandsentschädigung und Pauschale für den verlängerten Dienstplan) für April 2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 2. ausgeführt, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit des Antrags auf bescheidmäßige Absprache gebe. Darüber hinaus sei unter Spruchpunkt 1. bereits eingehend dargestellt worden, dass mit der (vorläufigen) Dienstenthebung kein Anspruch auf die genannten Nebengebühren bestehe. Von einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG habe abgesehen werden können, da dieser dann nicht erforderlich sei, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos sei, weil von vornherein feststehe, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden könne, sowie bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrags selbst.

3. Ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 03.04.2025 richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 23.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W244 zugeteilt wurde.

Darin wurde – soweit wesentlich – ausgeführt, dass eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ohne Verbesserungsauftrag rechtswidrig sei und der Judikatur widerspreche. Es bestehe ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache zu fehlenden Gehaltsteilen. Die Formulierung des Spruchpunktes 2. habe richtigerweise wie folgt zu lauten: „Aufgrund Ihres Antrages vom 01.04.2025 über die fehlenden Gehaltsbestandsteile (Aufwandsentschädigung und Pauschale für den verlängerten Dienstplan) für April 2025 wird festgestellt, dass Sie aufgrund der Zustellung des Bescheides der Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/ Disziplinarvorgesetzter vom XXXX zu XXXX 2025 mit welchem Sie vorläufig des Dienstes enthoben worden sind, keinen Anspruch auf diese Nebengebühren gem. §15 Abs. 5 GehG im April 2025 haben.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 01.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG sowie die bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile für April 2025 (Aufwandsentschädigung in Höhe von € 14,60 und Pauschale für den verlängerten Dienstplan in Höhe von € 172,88).

Mit Bescheid vom 03.04.2025 wurde auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 01.04.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 227,66 (brutto) zu Unrecht und nicht im guten Glauben bezogen habe und daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet sei (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile (Aufwandsentschädigung und Pauschale für den verlängerten Dienstplan) für April 2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Antrag vom 01.04.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde) und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.1. Zu A) Aufhebung des Bescheides:

3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag vom 01.04.2025 auf bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile für April 2025 (Aufwandsentschädigung in Höhe von € 14,60 und Pauschale für den verlängerten Dienstplan in Höhe von € 172,88) von der belangten Behörde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Das erkennende Gericht darf daher nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.07.2023, Ro 2022/03/0053 mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 30).

3.1.2. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 13 AVG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 auszugsweise wie folgt:

„§ 13. (1) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…].“

3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge: VwGH) kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27, mwN).

Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln. Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 27, mwN).

3.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, mwN).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).

Der Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge: VfGH) hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.221/1992 mwH).

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0153).

3.1.5. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die inhaltliche Behandlung seines Antrags zu Recht verweigert wurde und diese seinen Antrag zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat.

Nach der unter Pkt. 3.1.3. angeführten Rechtsprechung kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen.

Nach der unter Pkt. 3.1.4. angeführten Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides grundsätzlich ausreichend, wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge strittig ist.

In diesem Sinne gab der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 01.04.2025 an, dass ihm beim Monatsbezug April 2025 die Aufwandsentschädigung 04/2005 mit € 14,60 und das Pauschale für den Verlängerten Dienstplan 04/2005 mit € 172,88 fehlten. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag dazu lediglich pauschale Ausführungen gemacht hat. Aus seinem Anbringen geht jedoch eindeutig hervor, dass der – im Übrigen unvertretene – Beschwerdeführer die Höhe seiner Bezüge anzweifelt und daher die Feststellung über die fehlenden Gehaltsbestandteile für April 2025 (Aufwandsentschädigung in Höhe von € 14,60 und Pauschale für den verlängerten Dienstplan in Höhe von € 172,88) begehrt. In einer Gesamtschau ist damit ein zulässiges Feststellungsbegehren zur Frage der Gebührlichkeit strittiger Bezugsbestandteile klar erkennbar.

Da somit in dem verfahrensgegenständlichen Anbringen vom 01.04.2025 gar kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG zu erblicken ist, erfolgte die Zurückweisung des Antrags vom 01.04.2025 auf bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile (Aufwandsentschädigung und Pauschale für den verlängerten Dienstplan) für April 2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Unrecht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen (vgl. VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN).

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache über die fehlenden Gehaltsbestandteile (Aufwandsentschädigung und Pauschale für den verlängerten Dienstplan) für April 2025 zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Rückverweise