Spruch
W228 2314428-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 15.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 10.04.2025 wurde das Arbeitslosengeld von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 14.03.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Nichtannahme von zugewiesenen Beschäftigungen anzunehmen sei, dass beim Beschwerdeführer generelle Arbeitsunwilligkeit vorliege. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben dem Arbeitslosen weiterhin zumutbare Beschäftigungen anzubieten. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne im Fall des Beschwerdeführers Arbeitswilligkeit nicht mehr angenommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2025, eingelangt beim AMS am 18.04.2025, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die bisherigen Leistungsausschlüsse noch nicht rechtskräftig seien und diesbezüglich noch Verfahren anhängig seien. Die belangte Behörde könne diese Leistungsausschlüsse daher noch nicht für eine generelle Arbeitsunwilligkeit berücksichtigen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.12.2024 sei beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 04.03.2025 liege noch zur Entscheidung beim AMS. Es würden sohin lediglich zwei nicht rechtskräftige Leistungseinstellungen vorliegen. Die Einstellung der Leistung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 18.04.2025 gegen den Bescheid vom 10.04.2025 ausgeschlossen. Begründend wurde argumentiert, dass § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniert, welche die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Weiters würden sich auch individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug ergeben. Dem Beschwerdeführer seien bereits zweimal vorläufig weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen worden (aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die erste und die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG). Dass dem Beschwerdeführer ohne Aufnahme einer Beschäftigung die Rückzahlung von im Zuge einer neuerlichen aufschiebenden Wirkung vorläufig weiter ausbezahlten Beträgen im Falle einer für ihn negativen Entscheidung an die Solidargemeinschaft gelingen würde, sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2025, eingelangt beim AMS am 03.06.2025, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er neuerlich aus, dass die vorangegangenen Sanktionen nicht rechtskräftig seien. Weiters verwies er darauf, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen sei. Dies gelte zwar nicht absolut; es gebe gegenständlich aber keinen Grund, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in den die Hauptsache betreffenden Bescheid aufgenommen worden sei, und sei daher ein späterer gesonderter Ausschluss nicht mehr zulässig.
Im Verfahren über die Beschwerde vom 18.04.2025 gegen den Bescheid vom 10.04.2025 erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Die Beschwerdesache betreffend die Beschwerde vom 03.06.2025 gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 15.05.2025 wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 03.12.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.11.2024 wegen Vereitelung einer Beschäftigung verloren hat. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage eingebracht und ist das Beschwerdeverfahren laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit Bescheid des AMS vom 04.03.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 56 Tagen ab 04.02.2025 wegen Vereitelung einer Beschäftigung verloren hat. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage eingebracht und ist das Beschwerdeverfahren laufend beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Am 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Taxilenker zugewiesen, für welche eine Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse zu erfolgen hatte. Im Zuge der Jobbörse hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er zunächst noch mit dem Dienstgeber seines geringfügigen Dienstverhältnisses Rücksprache halten wolle.
Wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Ausschlussfristen ab 20.11.2024 bzw. ab 04.02.2025 ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und sind unstrittig.
Ebenso unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer am 27.02.2025 eine Beschäftigung als Taxilenker zugewiesen wurde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Jobbörse angegeben hat, dass er zunächst mit dem Dienstgeber seines geringfügigen Dienstverhältnisses sprechen wolle, wurde laut Aktenstand vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Mangels substantiierter Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Nachteile konnten diese auch nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 15.05.2025.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniert, welche die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Weiters würden sich auch individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug ergeben. Dem Beschwerdeführer seien bereits zweimal vorläufig weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen worden (aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die erste und die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG). Dass dem Beschwerdeführer ohne Aufnahme einer Beschäftigung die Rückzahlung von im Zuge einer neuerlichen aufschiebenden Wirkung vorläufig weiter ausbezahlten Beträgen im Falle einer für ihn negativen Entscheidung an die Solidargemeinschaft gelingen würde, sei nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Den Beschwerdeführer trifft hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht (VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die – bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung – konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht näher ziffernmäßig oder durch Belege aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – laut VwGH Erkenntnis vom 11.04.2018, Zl. Ro 2017/08/0033, unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nur über konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile, nicht aber über andere Begründungen des Beschwerdeführers zu erkennen, was jedoch nicht möglich ist, wenn diese nicht substantiiert werden.
Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren“ davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.
An diesem Ergebnis ändert auch die Grobprüfung der Erfolgschancen der Beschwerde durch den erkennenden Senat nichts:
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der Jobbörse betreffend der ihm am 27.02.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Taxilenker angegeben, dass er zunächst mit dem Dienstgeber seines geringfügigen Dienstverhältnisses Rücksprache halten wolle und ist daher aufgrund dieses Verweises von einer Arbeitsunwilligkeit bzw. mangelnden Verfügbarkeit auszugehen.
Daher fällt die Grobprüfung in einer Gesamtschau mit der Beurteilung "von vornherein aussichtslos" aus.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil oder eine erfolgreiche Führung des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2025 spruchgemäß abzuweisen.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht.
Abschließend ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen sei und ein späterer gesonderter Ausschluss nicht mehr zulässig sei, zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, welchen Nachteil er durch die spätere, gesonderte Bescheiderlassung im Vergleich zu einer gleichzeitigen Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung erlitten haben soll, also welche Beschwer überhaupt vorliegt. Mangels erkennbarer Auswirkung war daher diesem Argument ebenso der Erfolg versagt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Senat konnte sich auf die genannten VwGH Entscheidungen stützen.