JudikaturBVwG

W177 2296025-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Spruch

W177 2296025-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sta: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gem. § 10 Abs. 1 Zustellgesetz (in Folge: ZustG) aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten für alle anhängigen und zukünftigen Verfahren vor dem BFA namhaft zu machen.

Wenn der BF diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkomme, könnten Zustellungen an die der Behörde bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen. In diesem Fall gelte ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit internationalem Rückschein übermittelt und ist dem Beschwerdeführer in der Slowakei am 16.05.2024 zugegangen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.

1.2. Mit Schreiben vom 30.05.2024, das in slowakischer Sprache verfasst wurde, führte der Beschwerdeführer in deutscher Übersetzung und im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit seinen Freunden bei Besuch eines Fußballspiels gewesen sei und er an dem Raufhandel, der zur Aufnahme seiner Personendaten geführt habe, nicht beteiligt gewesen sei. Da er nichts gemacht habe, erhebe er Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er beantragte wortwörtlich in Deutsch „eine Senkung der Gebühren“.

Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er weder persönliche Bindungen zu Österreich noch er einen Wohnsitz in Österreich habe. Beigefügt war eine Zahlungsbestätigung, dass BF die Gebühr zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde entrichtet hat.

1.3. Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 (eingelangt beim BVwG am 22.07.2024) erging am 29.08.2024 ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. In diesem wurde ihm mitgeteilt, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um kein Strafverfahren handeln würde, sondern bloß die Rechtsfrage bei internationalen Zustellung verfahrensgegenständlich wäre und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, einen Zustellbevollmächtigten in Österreich geltend zu machen. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass seitens des BFA in weiterer Folge eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt werden könnte, wobei gegen diesen gesonderten Bescheid ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde zu Verfügung stehen würde. Ihm wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Verfahrensfehler geltend zu machen sowie einen Zustellbevollmächtigten geltend zu machen.

1.4. Der Verbesserungsauftrag wurde am 29.08.2024 dem Zustelldienst übergeben und am 11.09.2024 dem Beschwerdeführer an seiner slowakischen Adresse zugestellt.

Bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Verbesserung der Beschwerde nicht zugegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels allerdings nicht an (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053).

Die ursprünglich (und rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde lässt – wie sich aus dem festgestellten Wortlaut der Beschwerde ergibt – nicht einmal im Ansatz erkennen, warum der Beschwerdeführer die bekämpfte Entscheidung des BFA für rechtswidrig erachtet, sondern lediglich, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Die einzigen Ausführungen, bei denen allenfalls ein Hinweis darauf zu erkennen ist, warum der Beschwerdeführer eine Entscheidung für rechtswidrig erachtet (nämlich die Formulierung: „Senkung der Gebühren“ oder die Ausführungen bei dem Vorfall der zur Aufnahme seiner Personendaten geführt habe, nicht beteiligt gewesen zu sein) richten sich auch nach den Angaben im Rechtsmittel nicht gegen die im Spruch bezeichnete Entscheidung, sondern gegen eine mögliche strafgerichtliche Entscheidung, welche jedoch nicht vom BFA erlassen werden würde.

Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 176 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das BFA hat den Beschwerdeführer, der in Österreich laut ZMR und nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes über keinen Wohnsitz bzw. über keine andere Abgabestelle verfügt, mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX , am 16.05.2024 vom Beschwerdeführer an seiner slowakischen Adresse übernommen und somit zugestellt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Verbesserungsauftrages einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die slowakische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte.

Da die fristgerechte Beschwerde gegen diesen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung erhalten hat, hat Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 29.08.2024, W177 2296025-1/2Z, am 11.09.2024 vom Beschwerdeführer an seiner slowakischen Adresse übernommen und somit zugestellt, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Verbesserungsauftrages einen Zustellbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Österreich namhaft zu machen oder das Bestehen einer für ihn gültigen Abgabestelle in Österreich nachzuweisen und darauf hingewiesen, dass ansonsten die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente ohne Zustellnachweis an die slowakische Adresse des Beschwerdeführers erfolgen werde und ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt gelte. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Verfahrensfehler bekannt zu geben.

Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, daher wurde der oben genannte Verbesserungsauftrag am 29.08.2024 einem Zustelldienst übergeben und vom Beschwerdeführer am 11.09.2024 an seiner slowakischen Anschrift übernommen.

Gemäß §§ 10 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017 (in Folge: ZustG), 17 VwGVG kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, vom Verwaltungsgericht aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei diesem Gericht anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine dem Verwaltungsgericht bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 ZustG ist eine Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 ZustG nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte (1.) einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder (2.) über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese dem Verwaltungsgericht bekannt gegeben hat.

Weder hat der Beschwerdeführer über die genannte Aufforderung noch danach dem Bundesverwaltungsgericht einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben, dass er über eine inländische Abgabestelle verfügt.

Daher war die Zustellung jedenfalls am 11.09.2024 durch den internationalen Rückschein dokumentiert. Somit endete die Frist für die Verbesserung der Beschwerde spätestens am 25.09.2024; bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat gemäß § 31 VwGVG mittels Beschluss zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt, in deren Licht sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen lässt.

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