Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Teilerkenntnis:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 23.07.2025, Zl. VSNR XXXX , AMS 965-Wien-Schönbrunner Straße, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner in einer Angelegenheit des § 49 AlVG erhobenen Beschwerde, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung vom 12.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt A), sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 49 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.06.2025 bis 29.06.2025 verloren habe. Mit Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Zur Begründung des Spruchpunktes A) dieses Bescheides führte das AMS aus, der BF habe den am 17.06.2025 vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten und habe sich erst am 30.06.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
Zur Begründung des Spruchpunktes B) dieses Bescheides führte das AMS aus, die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen triftiger Gründe nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich wäre, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft groß belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, und führte aus, er möchte Beschwerde einlegen, dass er von 17.06.2025 bis 29.06.2025 kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe den Termin am 17.06.2025 vergessen. Von 23.06.2025 bis 27.06.2025 sei er krank gewesen.
Das AMS legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab gleichzeitig bekannt, dass der Akt zur Entscheidung über das der Beschwerde implizit zu entnehmende Begehren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorgelegt werde, dass bezüglich des Verfahrens nach § 49 AlVG (Spruchpunkt A) jedoch ein Beschwerdevorverfahren beim AMS anhängig bleibe.
Zu Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides brachte das AMS vor, der BF habe in der Beschwerde keine für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände konkret dargelegt. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor (VwGH Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017).
Zu A):
Gegenstand dieser nun getroffenen Entscheidung ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des AMS vom 18.12.2024 erhobenen Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001; vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG).
In seinem Erkenntnis Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018 hat der VwGH bezogen auf den Fall einer etwa vier Jahre durchgehend arbeitslosen Person, der bereits fünf Wiedereingliederungsmaßnahmen und Weiterbildungsmöglichkeiten zugewiesen und 41 Arbeitsstellen angeboten worden waren und gegen die bereits zwei Mal eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG verhängt worden war, wie folgt entschieden:
„22 Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
23 Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
24 Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
25 Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
26 Im vorliegenden Fall [Anmerkung: gemeint ist hier der Fall der dem VwGH seinerzeit vorlag] hat der Mitbeteiligte kein Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird. Eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.“
Zum vorliegenden Fall:
Im hier vorliegenden Verfahren führt die amtswegige Überprüfung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass Spruchpunkt B dieses Bescheides nicht zu Recht ergangen ist:
Das hier vorliegenden Verfahren betrifft nicht etwa den Fall einer offenkundigen Arbeitsunwilligkeit (wie etwa jener Fall, der Ro 2017/08/0033 zu Grunde lag), sondern wurde im vorliegenden Fall ein Kontrolltermin versäumt. Dass seitens des AMS bereits eine mehrmalige Versäumnis dieser Art hingenommen werden musste, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Aus welchen Gründen im hier vorliegenden Fall ein so gravierender Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen vorläge, dass Gefahr im Verzug bestünde, hat das AMS nicht konkret dargelegt. Die bloße Begründung zu Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides, dass der disziplinierende Zweck des § 49 AlVG nicht unterlaufen werden dürfe, sodass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides bestehe, welches das private Interesse des BF an der vorläufigen Auszahlung des Betrages überwiegen würde reicht nicht aus, um gleichzeitig Gefahr im Verzug zu belegen.
Auch bezüglich der möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit stützt sich das AMS lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aus eigenem konkrete Umstände vorgebracht habe, die für eine aufschiebende Wirkung sprechen würden. Im erstinstanzlichen Verfahren –vor dem erstmaligen Ausspruch der aufschiebenden Wirkung - wurde diesbezüglich aktenkundig nicht ermittelt. Zwar ergibt sich aus dem Behördenakt, dass der BF seit dem Jahr 2000 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, gleichzeitig ist aber dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuge zu entnehmen, dass diese Bezugszeiten regelmäßig durch vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten unterbrochen wurden. Eindeutige Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sind aus den vorgelegten Behördenakt daher nicht abzuleiten. Der BF hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht etwa im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit erhalten, Vorbringen zu erstatten bzw. Dokumente vorzulegen, die für eine spätere Einbringlichkeit des potentiell als Überbezug gewerteten Leistungsbezugs sprechen würden. Ermittlungen der belangten dieser Art fordert der VwGH aber in RZ 25, zweiter Satz, des og. Erkenntnisses (wenn im Einzelfall erforderlich) ebenso klar, wie die seitens des BF spätestens in der Beschwerde vorzubringenden Gegenargumente. Es handelt sich hier daher um einen Verfahrensschritt, der im Beschwerdevorverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (§ 13 Abs 5 VwGVG).
Der BF hatte somit im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit, an den Feststellungen über die Einbringlichkeit und die mitzuwirken und Umstände darzulegen, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern.
Aus dem Normzweck allein sowohl auf das Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des BF als auch auf Gefahr im Verzug zu schließen, ohne weitere in diesem Zusammenhang beachtliche konkrete Feststellungen zu treffen, reicht unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aus.
Da die nun zu treffende Entscheidung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden ist, waren diesbezüglich auch keine ergänzenden Ermittlungen zu veranlassen, sondern war Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ohne weiteres zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.