Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.03.2025, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache gemäß § 49 AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 24.03.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 25.02.2025 bis 16.03.2025 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.02.2025 nicht eingehalten und sich erst am 17.03.2025 wieder beim AMS gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Zusammengefasst brachte sie vor, dass sie am 25.02.2025 einen Kontrollmeldetermin beim AMS gehabt habe, es ihr in dieser Zeit aber psychisch sehr schlecht gegangen sei, weshalb sie den Termin nicht wahrnehmen und auch nicht absagen habe können. Sie sei aus diesem Grund auch am 25.02.2025 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Sie habe sich am 17.03.2025 wieder beim AMS gemeldet und versucht, ihre Situation zu erklären. Seit XXXX befinde sie sich auch auf einem therapeutischen Aufenthalt in einer Klinik, um an ihrer psychischen Stabilität zu arbeiten. Sie ersuche um Revidierung des Bescheides und Auszahlung ihres Arbeitslosengeldes auch im Zeitraum 25.02.2025 - 16.03.2025. Überdies sende sie anbei eine Bestätigung über den derzeitigen stationären Aufenthalt sowie eine Bestätigung ihrer Psychotherapeutin für den Termin bei ihr am 25.02.2025.
3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei. Der Kontrollmeldetermin für 25.02.2025 sei am 07.02.2025 rechtmäßig vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei am 25.02.2025 nicht erschienen und habe sich erst am 17.03.2025 wieder beim AMS gemeldet. Nun habe sie eine Bestätigung der Psychotherapeutin für 25.02.2025, ausgestellt am 11.04.2025 vorgelegt, was jedoch nicht relevant sei, da sich die Beschwerdeführerin nicht binnen einer Woche wieder beim AMS gemeldet habe. Die Behörde teilte zudem mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache beabsichtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 24.03.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 25.02.2025 bis 16.03.2025 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchpunkt A). Das AMS legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.02.2025 nicht eingehalten und sich erst am 17.03.2025 wieder beim AMS gemeldet habe.
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Spruchpunkt A beabsichtigt sei.
1.2. Festgestellt wird, dass das AMS keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre. Es ließ die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet.
1.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2022 von 15.02.2022 bis 30.09.2023, von 01.10.2023 bis 15.04.2024 und von 03.06.2024 bis 02.01.2025 in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen war. Von 20.04.2024 bis 02.06.2024 und seit 03.02.2025 bezog sie Arbeitslosengeld.
Seit XXXX befindet sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung einer Klinik.
Weder konnten eine etwaige Langzeitarbeitslosigkeit noch erfolglose Vermittlungsversuche bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen oder bereits verhängte Ausschlussfristen festgestellt werden.
1.4. Eine Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS bezüglich des Kontrollmeldeversäumnisses ist noch nicht ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Bescheid und Beschwerdeschriftsatz liegen im Akt ein.
Die Feststellung, dass das AMS im konkreten Einzelfall keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid. Daraus geht hervor, dass es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.
Die festgestellten Beschäftigungszeiten im Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2022 sowie Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den vom AMS vorgelegten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 29.04.2025 sowie den bisherigen Bezugsverlauf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diesen und dem übrigen Akteninhalt lassen sich in ihrer Gesamtheit weder eine etwaige Langzeitarbeitslosigkeit noch erfolglose Vermittlungsversuche bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen oder bereits verhängte Ausschlussfristen entnehmen. Vielmehr sind im vom AMS vorgelegten Auszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin mehrere vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Dienstgebern (auch in den Jahren vor dem Jahr 2022 teils geringfügig) ersichtlich.
Dass sich die Beschwerdeführerin seit XXXX in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung einer Klinik befindet, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift mitsamt vorgelegter Aufenthaltsbestätigung der Klinik vom XXXX
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
Dieselben Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Notstandshilfe wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG anzustellen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
Festzuhalten ist im konkreten Einzelfall somit zunächst, dass das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht damit begründete, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege. Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung des Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Einzelfall gefährdet wäre, traf es jedoch nicht, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.
Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Vielmehr ergibt sich aus jener, dass bei der Beschwerdeführerin keine Langzeitarbeitslosigkeit, sondern im Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2022 vielmehr mehrere länger andauernde vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.
Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist im konkreten Einzelfall eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht rechtfertigbar.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen (vgl. erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn 24 und 26).
Damit war der Beschwerde im hg Verfahren, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des verfügten Anspruchsverlustes geht, stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) ersatzlos zu beheben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 25.02.2025 bis 16.03.2025) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.