JudikaturBVwG

W263 2306208-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2025

Spruch

W263 2306208-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH, MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.01.2025, VN: XXXX betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezieht seit 08.02.2024 Notstandshilfe.

2. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ihr nächster Kontrollmeldetermin für den 07.11.2024 um 09:30 Uhr im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache vorgeschrieben und persönlich ausgefolgt. Der Termin wurde auch in der neu erstellten Betreuungsvereinbarung vermerkt, welche ihr ebenso ausgefolgt wurde. Das Schreiben und die Betreuungsvereinbarung enthielten eine Rechtsmittelbelehrung über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG.

Das Schreiben enthielt die Information, dass ihr nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 07.11.2024, um 09:30 Uhr, im Arbeitsmarktservice XXXX , stattfinden werde. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn sie den Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäume, erhalte sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) und zwar bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melde und den Fortbezug ihres Anspruchs geltend mache.

Die Betreuungsvereinbarung vom 05.09.2024 enthielt die Information, dass am 07.11.2024, 09:30 Uhr, ein Kontrollmeldetermin vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin solle bitte beachten, dass sie verpflichtet sei, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäume, erhalte sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (bzw. keine Notstandshilfe) und zwar bis zu dem Tag, an dem sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melde und den Fortbezug ihres Anspruches geltend machen würde. Triftige Gründe seien zum Beispiel eine Krankmeldung oder ein Spitalsaufenthalt.

3. Die Beschwerdeführerin nahm den Termin am 07.11.2024 nicht wahr.

4. Die Beschwerdeführerin brachte dazu niederschriftlich am 10.01.2025 vor, dass sie den Termin übersehen habe, weil sie momentan privaten Stress wegen der Verlassenschaft ihrer Mutter gehabt habe; auch dieser Termin sei am 07.11.2024 gewesen.

5. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.11.2024 bis 09.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 07.11.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.01.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.

Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.01.2025 schriftlich Beschwerde. U.a. ersuchte sie darin, zu berücksichtigen, dass sie monatlich ihre Brutto-Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit eingegeben habe, sie sich parallel um die Verlassenschaft ihrer Mutter kümmern müsse und sie auch deswegen um Kulanz ersuche, weil sie ihre Tochter hinsichtlich deren Ausbildung unterstützen wolle und jeden Cent dafür benötige.

7. Die (fristgerechte) Beschwerde gegen den auch in der Hauptsache ergangenen Bescheid vom 13.01.2025 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025 vorgelegt. Die belangte Behörde teilte im Vorlageblatt „Beschwerdevorlage Eilverfahren“ mit, dass das AMS beabsichtige, in der Hauptsache (Spruchpunkt A) eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der soweit unbedenklichen Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin bereits im Notstandshilfebezug steht, ergab sich auch aus den im Akt einliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.

3.3.2. Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:

„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“

3.3.3. Das AMS ging zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 13.01.2025 in seiner Gesamtheit und somit auch gegen den mit Spruchpunkt B des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Beschwerdeführerin erstattete aber kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Wie bereits erwähnt, führte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für sie mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Sie hat es unterlassen, ihre gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptete sie somit substantiiert einen mit dem sofortigen Vollzug des bekämpften Bescheides verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil, noch legte sie hinsichtlich ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten, usw.) vor; darüber hinaus zielen die Beschwerdeausführungen auf die Hauptsache des Bescheides – nämlich die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG – ab. Da sie weder ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend darlegte, noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich.

Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei.

Weiters ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die gegenständliche Beschwerde in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird.

Bei der Abwägung der Interessen ist eben auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. Julcher in Pfeil AlVG-Komm Rz 1 zu § 10). Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221, mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt (vgl. Julcher in Pfeil AlVG-Komm Rz 10 zu § 49).

Aufgrund des öffentlichen Interesses einerseits, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Nachteile betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin verwiesen.

3.3.4. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 07.11.2024 bis 09.01.2025) nicht vorweggenommen wird. Ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht die Versäumung eines Kontrolltermins am 07.11.2024 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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