JudikaturVwGH

Ra 2016/13/0053 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2017

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) abgezogen werden. Nicht maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige selbst oder etwa sein Kind (oder die Mutter des Kindes) die erhöhte Familienbeihilfe bezieht (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2014, 2012/13/0039, mwN).

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