JudikaturVfGH

G261/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
04. März 2024
Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des SchulpflichtG 1985 betreffend das Verfahren über die Anzeige der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht; Beschleunigung des Verfahrens durch Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage sowie die verkürzte Entscheidungsfrist von vier Wochen für das Bundesverwaltungsgericht; gesetzliche Verpflichtung der Schulbehörde zur unverzüglichen Entscheidung gewährleistet die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule im Fall der Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht einer Privatschule

Spruch

§27 Abs2 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl Nr 76/1985, idF BGBl I Nr 35/2018 war nicht verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E867/2023 eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die erziehungsberechtigte Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zeigte am 27. Juli 2022 bei der Bildungsdirektion für Wien an, dass ihre Tochter ab dem Schuljahr 2022/23 eine näher bezeichnete private Volksschule in Wien besuchen werde.

1.2. Mit Bescheid vom 22. August 2022 – zugestellt am 25. August 2022 – wies die Bildungsdirektion für Wien diese Anzeige wegen Verspätung zurück.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene, am 2. September 2022 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2022 durch die Bildungsdirektion für Wien als verspätet zurückgewiesen. Dagegen brachten die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Mutter am 13. Oktober 2022 einen Vorlageantrag ein.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2023 als verspätet zurück.

Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Bildungsdirektion für Wien der Beschwerdeführerin nachweislich am 25. August 2022 zugestellt worden sei und die fünftägige Rechtsmittelfrist gemäß §27 Abs2 iVm §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 somit am 30. August 2022 geendet habe. Die am 2. September 2022 eingebrachte Beschwerde erweise sich daher als verspätet.

Hinsichtlich der vorgebrachten Verfassungswidrigkeit der fünftägigen Rechtsmittelfrist des §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine Unsachlichkeit vorliege, wenn der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Untersagung der Teilnahme am Unterricht gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 die Frist mit fünf Tagen festlege, zumal im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot bestehe. Auch stehe der kurzen Rechtsmittelfrist eine in zeitlicher Hinsicht deutlich verkürzte Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ausmaß von vier Wochen gegenüber (§27 Abs2 letzter Satz Schulpflichtgesetz 1985).

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, idF BGBl I 35/2018 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 29. Juni 2023 beschlossen, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012, Erläut zur RV 1618 BlgNR 24. GP) wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art136 Abs2 dritter Satz B VG jenem des Art11 Abs2 letzter Halbsatz BVG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind (vgl VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015, 20.041/2016 und Lukan , Art11 Abs2 B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 19. Lfg. 2017, Rz 27).

Das VwGVG – als besonderes Bundesgesetz im Sinne des Art136 Abs2 B VG – bemisst in seinem §7 Abs4 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art130 Abs1 Z1 B VG mit vier Wochen, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Eine abweichende Regelung der Beschwerdefrist wäre daher nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist (VfSlg 19.987/2015).

4.2. Abweichend von §7 Abs4 VwGVG ordnet §27 Abs2 iVm §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 an, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion in Fällen des §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 fünf Tage beträgt.

Die Verkürzung der Beschwerdefrist in diesen Fällen sowie die verkürzte Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht wurden erstmals in §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 35/2018 vorgesehen und traten mit 1. September 2018 in Kraft. Bis zur Novellierung des Schulpflichtgesetzes 1985 durch BGBl I 232/2021 hatten die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines schulpflichtigen Kindes den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 erst jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Gesetzgeber begründet die Verkürzung der Rechtsmittelfrist und der Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht damit, dass 'die Verfahrensabläufe zu Gunsten der Rechtsklarheit zeitlich gestrafft werden' sollen (Erläut zur RV 107 BlgNR 26. GP, 10).

Seit der genannten Novelle endet die Anzeigefrist jedoch schon mit dem Ende des vorhergehenden Schuljahres. Dadurch wurde das Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung insoweit abgeschwächt, als seither die gesamten Hauptferien – also neun Wochen – zwischen dem Ende der Anzeigefrist und dem Beginn des neuen Schuljahres, zu welchem Rechtssicherheit über den weiteren Schulbesuch bestehen soll, liegen.

In sämtlichen Novellen des Schulpflichtgesetzes 1985 seit der Fassung BGBl I 35/2018 wurden im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ausschließlich die Beschwerdefrist für die Partei sowie die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung der Verfahren vor der Schulbehörde getroffen. Dieser steht weiterhin einerseits die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß §73 Abs1 AVG zu sowie – falls eine Beschwerde erhoben wird – die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §14 Abs1 VwGVG. Sollte ein Vorlageantrag eingebracht werden, gibt es darüber hinaus weder im VwGVG noch im Schulpflichtgesetz 1985 eine Frist, binnen derer die Schulbehörde dem Antrag nachzukommen hat.

Die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens kommt daher ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist sowie der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck. Eine einseitige Belastung Rechtsunterworfener ist jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig (vgl VfSlg 20.239/2018 mwN).

4.3. Eine Unerlässlichkeit der Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage in den Fällen des §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 vermag der Verfassungsgerichtshof daher vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung vorläufig nicht zu erkennen.

Der Verfassungsgerichtshof anerkennt grundsätzlich sowohl die Besonderheiten verschiedener Verfahren, die Abweichungen von Regelungen einheitlicher Verfahrensgesetze im Sinne von Art136 Abs2 iVm Art11 Abs2 BVG erforderlich machen können (vgl zum Asylrecht iVm den Bestimmungen des AVG VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998, 17.340/2004), als auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des nächsten Schuljahres.

Mit der Verkürzung der Beschwerdefrist von vier Wochen auf fünf Tage dürfte der Gesetzgeber erreichen, dass Verfahren gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 insgesamt – nimmt man an, dass Beschwerdeführer die ihnen zur Verfügung stehende Frist voll ausschöpfen – um etwas mehr als drei Wochen verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung um fünf Monate dürfte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erreicht werden.

Zugleich ist aber für diese Verfahren keine gesetzliche Vorkehrung für eine (wesentliche) Beschleunigung des Verfahrens vor der Schulbehörde getroffen. Für die Bildungsdirektion gilt weiterhin die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß §73 Abs1 AVG.

Wenn die Schulbehörde etwa nach Einlangen einer (rechtzeitigen) Anzeige nach §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 ihre Entscheidungsfrist von sechs Monaten voll ausschöpft, ergeht ein etwaiger Bescheid im Jänner des Folgejahres. Sollte im Anschluss eine Beschwerde (rechtzeitig binnen fünf Tagen) eingebracht werden, könnte entweder das Bundesverwaltungsgericht gleich binnen vier Wochen entscheiden oder die Schulbehörde erneut binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Sollte ein Vorlageantrag eingebracht werden, kann das Bundesverwaltungsgericht frühestens binnen vier Wochen ab der Vorlage eine Entscheidung treffen. Die laut Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit wäre dann – wie im Anlassfall – erst im Februar oder gar erst April gegeben.

Damit dürfte es aber ausgeschlossen sein, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist als unerlässlich zur Erreichung des öffentlichen Interesses der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des nächsten Schuljahres gilt. Die Verkürzung der Beschwerdefrist dürfte somit als nicht erforderlich gegen Art136 Abs2 B VG verstoßen.

5. Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung des §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen dürfte.

5.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).

5.2. Durch die in Prüfung gezogene Bestimmung wird die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich auf den Rechtsunterworfenen und die Rechtsmittelinstanz überwälzt, während für das Verfahren vor der Schulbehörde keinerlei Verkürzung vorgesehen ist. Schon alleine die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs bis acht Monaten (inkl. Beschwerdevorentscheidung) kann dazu führen, dass die Betroffenen gegebenenfalls erst zum Ende des ersten Semesters eine bekämpfbare behördliche Entscheidung erhalten. Für den Verfassungsgerichtshof scheint es vorläufig nicht einsichtig, warum das Ziel der möglichst raschen Rechtssicherheit und Planbarkeit der Unterrichtsorganisation die lediglich punktuelle Einschränkung von Parteirechten und Entscheidungsfristen von Gerichten rechtfertigen kann, wenn diese durch die nicht reduzierten Entscheidungsfristen der Behörde durch deren Entscheidungsverhalten unterlaufen oder wirkungslos gemacht werden können. Die Regelung dürfte daher unsachlich sein und deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

6. Dabei verkennt der Verfassungsgerichtshof nicht, dass Behörden gemäß §73 Abs1 AVG grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Durch diese Rechtspflicht der Behörde zu einer umgehenden Entscheidung ist ein grundloses Zuwarten bis zum Ende der sechsmonatigen Frist gemäß §73 Abs1 AVG untersagt. Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf das Ziel der Regelung, nämlich die möglichst rasche Erlangung von Rechtssicherheit und Planbarkeit der Unterrichtsorganisation, wird daher im Gesetzesprüfungsverfahren auch zu prüfen sein, ob §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 so zu interpretieren ist, dass die Schulbehörde die Teilnahme am Unterricht gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 jedenfalls bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu untersagen hat."

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt:

"[…]

1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art136 Abs2 B VG:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass §27 Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985 insofern gegen Art136 Abs2 BVG verstoße, als die Verkürzung der Beschwerdefrist des §7 Abs4 VwGVG von vier Wochen in Fällen des §11 Abs3 des Schulpflichtgesetzes 1985 auf fünf Tage zur Erreichung des öffentlichen Interesses der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und Rechtssicherheit hinsichtlich des Schulbesuchs vor Beginn des jeweils nächsten Schuljahres zur Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich, dh nicht 'unerlässlich', sei. Vielmehr sei das Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung schon insoweit abgeschwächt, als die gesamten Hauptferien zwischen dem Ende der Anzeigefrist und dem Beginn des neuen Schuljahres liegen würden; '[d]ie laut Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit' wäre bei voller Ausschöpfung der bestehenden Entscheidungsfristen – insbesondere mangels gesetzlicher Vorkehrung für eine Beschleunigung des Verfahrens vor der Schulbehörde – erst im Februar oder sogar erst im April des jeweils betroffenen Schuljahres gegeben.

1.2. Nach Auffassung der Bundesregierung ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Verkürzung der Beschwerdefrist der Gesamtzusammenhang jenes Regelungskomplexes zu berücksichtigen, dem §27 Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985 angehört:

Die in Prüfung gezogene Bestimmung bezieht sich auf das in §11 des Schulpflichtgesetzes 1985 geregelte Verfahren betreffend die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder der Teilnahme an häuslichem Unterricht. Bei der Möglichkeit einer solchen Teilnahme handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des §5 Abs1 des Schulpflichtgesetzes 1985, wonach die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen zu erfüllen ist. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist daher als Teil eines Regelungskomplexes anzusehen, der nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Planbarkeit der Unterrichtsorganisation und der Rechtssicherheit, sondern auch dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht (Art14 Abs7a B VG) dient und damit zur Erfüllung der in Art14 Abs5a B VG verfassungsgesetzlich festgelegten Aufgabe des österreichischen Schulwesens beiträgt.

Die besondere Bedeutung des öffentlichen Interesses der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zur Erreichung des Ausbildungserfolges als Grundstein für den weiteren Bildungs- und Berufsweg der Schüler betont auch der Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw die weitere Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt, wenn der zureichende Erfolg am Ende des Unterrichtsjahres nur ein einziges Mal nicht nachgewiesen werden kann, (vgl VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, und 26.01.2023, Ro 2022/10/0004).

Den hohen Stellenwert der Teilhabe am Bildungssystem für die Entwicklung eines Kindes betont ferner der Oberste Gerichtshof vor dem Hintergrund des in §138 ABGB normierten Kindeswohls. Die Gewährleistung des erfolgreichen Schulabschlusses und der Erwerbung der für das berufliche Fortkommen erforderlichen Bildungsnachweise gehört zur Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes. In diesem Sinn kann bei fortdauernder Verwehrung des Schulbesuches bzw Verletzung der Schulpflicht das Kindeswohl gefährdet sein (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, und 23.02.2022, 4 Ob 222/21g).

Aufgabe des österreichischen Schulwesens ist es, Rahmenbedingungen für die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen und diese zum höchstmöglichen Bildungsniveau zu führen (vgl Wieser in Korinek/Holoubek et al. [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art14 Rz 59 [2018] mwN). Dieser verfassungsgesetzliche Bildungsauftrag kann nur durch Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder und Jugendlichen erfüllt werden. Der durch Art14 Abs7a B VG abgesicherte Auftrag an den Gesetzgeber, für alle Kinder, die sich in Österreich aufhalten, für zumindest neun Schuljahre eine durchgängige Verpflichtung zum Besuch einer Schule sicherzustellen, korreliert mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht dieser Kinder, in den ersten neun Schuljahren an einem Unterricht teilzunehmen, der dazu geeignet ist, den verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag zu er füllen.

Die Schulpflicht ist als allgemeine Unterrichtspflicht konzipiert (vgl Wieser, aaO, Rz 57 mwN, sowie Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht 14 (2015) 488 Fn. 1 zum Abschnitt I des Schulpflichtgesetzes 1985; vgl ferner die Materialien zur Stammfassung des des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr 241/1962: ErlRV 732 BlgNR IX. GP 8 f). Demnach begründet Art14 Abs5a in Verbindung mit Abs7a BVG auch für den Privatschulunterricht und den häuslichen Unterricht die verfassungsgesetzliche Pflicht des Gesetzgebers, angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen (VfSlg 20.311/2018 und 19.958/2015 sowie VfGH 29.11.2022, E2766/2022; vgl weiters Wieser, aaO, Rz 57). Die Sicherung des Ausbildungserfolges – also die Erreichung der Bildungs- und Lehrziele und Kompetenzen der jeweiligen Schulstufen und -arten – kann daher nur durch die Gewährleistung der ausreichenden Beschulung schulpflichtiger Schüler mit einem dem Art14 Abs5a B VG mindestens gleichwertigen Unterricht erreicht werden.

Die hohe Relevanz, die der Gesetzgeber der Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts außerhalb öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen beimisst, wird bereits in der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes deutlich. Entgegen der bis zum Jahr 1962 geltenden Rechtslage, wonach die Erreichung der Bildungsziele im Rahmen des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw der Teilnahme am häuslichen Unterricht erst am Ende der (damals) achtjährigen Schulpflicht zu überprüfen war, wurde mit dem Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 241/1962, ein Verfahren normiert, in dem jährlich die (voraussichtliche) Gleichwertigkeit des Unterrichts vor und die Erreichung des Unterrichtserfolges nach Durchführung des angezeigten Unterrichts überprüft werden. Dieses Verfahren soll dazu dienen, im Interesse des Kindes Versäumnisse rechtzeitig feststellen und diese noch rechtzeitig nachholen zu können (ErlRV 732 BlgNR IX. GP 12).

1.3. Die Erforderlichkeit im Sinn des Art136 Abs2 BVG (nach der Judikatur: Unerlässlichkeit) kann sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus besonderen Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl etwa VfGH 1.2.2022, G10/2022).

Schulrechtliche Verfahren können nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Kalenderjahr eingeleitet und abgeschlossen werden. Diese richten sich vielmehr an dem im Schulzeitgesetz 1985 determinierten Beginn und Ende des Schul- bzw Unterrichtsjahres aus.

Abgeleitet aus dem Prinzip der Differenzierung der Schule nach Bildungshöhe und Schulstufen (vgl Art14 Abs6a BVG und §3 Abs2 Z2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes) gliedern sich die in den Lehrplänen geregelten und meist aufeinander aufbauenden Bildungs- und Lehraufgaben und der Lehrstoff grundsätzlich in Schulstufen bzw Semester (Kompetenzmodule), die sich am schulzeitrechtlich determinierten Unterrichts- und Schuljahr ausrichten. Daraus ergeben sich wiederum die Beurteilungszeiträume (vgl die §§22 und 22a SchUG) und der Zeitpunkt für die Feststellung der Erreichung der lehrplanmäßig vorgegebenen Bildungsziele und des erfolgreichen Abschlusses einer Schulstufe. Die Beurteilung, ob ein Schüler in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen kann oder eine Schulstufe zu wiederholen hat, wird daher grundsätzlich am Ende des Unterrichts- bzw Schuljahres oder am Beginn des neuen Schuljahres vorgenommen (vgl §20 Abs6 SchUG).

Die Verfahren des §11 des Schulpflichtgesetzes 1985 finden in der Regel an der relativ kurzen Schnittstelle zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des folgenden Schuljahres statt. Handelt es sich nicht um die erstmalige Anzeige eines Unterrichts im Sinn des §11 Abs1 bzw Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985, ist für ein und dasselbe Kind regelmäßig sowohl das Verfahren über den Nachweis des zureichenden Erfolges des vorangegangenen Unterrichtsjahres, als auch das Verfahren über die Anzeige der Fortführung des Unterrichts gemäß §11 Abs1 bzw Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985 für das folgende Schuljahr durchzuführen (vgl unter Punkt I.3.3 Phase 1 und 3). Das Verfahren zur unterjährigen Prüfung der Gleichwertigkeit und Untersagung des angezeigten Unterrichts ist in der Regel von noch größerer Dringlichkeit, da das Unterrichtsjahr zu diesem Zeitpunkt meist bereits erheblich fortgeschritten und das Nachholen von Versäumnissen oftmals mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist (vgl unter Punkt I.3.3 Phase 2).

Eine rasche und effiziente Durchführung dieser Verfahren dient nicht nur dem Planungsinteresse der Schulverwaltung, sondern auch der Sicherstellung der Schulpflichterfüllung durch Teilnahme an einem dem Unterricht in öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen gleichwertigen Unterricht und damit der Gewährleistung der Erreichung des Ausbildungserfolges des angezeigten Unterrichts. Nur durch den möglichst raschen Abschluss dieser Verfahren können etwaige Versäumnisse früh aufgegriffen und kann eine Verzögerung der schulischen Laufbahn durch das Wiederholen von Schulstufen vermieden [werden].

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine vom VwGVG abweichende Bestimmung in Bereichen, in denen typischerweise eine große Anzahl an Verwaltungsverfahren anhängig ist, dann unerlässlich sein, wenn sie der Effektivität rasch durchgreifender Maßnahmen zur Hintanhaltung fortgesetzter Verstöße dient (vgl VfSlg 20.216/2017 zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).

Bei Verfahren über die Anzeige eines Unterrichts gemäß §11 Abs1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 handelt es sich um Verfahren, die – jährlich wiederkehrend – in großer Anzahl anhängig und innerhalb einer relativ kurzen Zeit zu entscheiden sind:

- Im Schuljahr 2017/18 nahmen 2 330 schulpflichtige Schüler am häuslichen Unterricht teil, im Schuljahr 2018/19 betrug die Anzahl 2 444, im Schuljahr 2019/20 betrug sie 2 307, im Schuljahr 2020/21 betrug sie 2 603.

- Im Schuljahr 2021/22 verdreifachte sich diese Zahl auf 7 515 (dabei handelte es sich um ca 1 % aller Schulpflichtigen). Während dieses Schuljahres beendeten jedoch ca 34 % der Schüler den häuslichen Unterricht unterjährig, sodass es am Schuljahresende 4 936 Schüler waren, die sich noch im häuslichen Unterricht befanden.

- Für die Externistenprüfungen über das Schuljahr 2021/22 waren insgesamt 5 680 Schulpflichtige vorgesehen. Dabei handelt es sich um 4 936 Teilnehmer am häuslichen Unterricht (87 % aller für die Externistenprüfung vorgesehenen Schüler) und um 744 Schulpflichtige an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht (13 % aller für die Externistenprüfung vorgesehenen Schüler). Von diesen 5 680 Schülern traten 3 537 (62 %) auch tatsächlich an[…]; 3 098 (87,6 %) bestanden dies Prüfung, 439 (12,4 %) bestanden sie nicht.

- Für den Beginn des Schuljahres 2022/23 waren mit 4 083 Kindern rund 0,5 % aller Schulpflichtigen für eine Teilnahme am häuslichen Unterricht gemeldet. Darüber hinaus befanden sich am 1. Juni 2023 insgesamt 775 Schüler an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, wobei jedoch für 82,6 % dieser Schüler keine Verpflichtung zu einer Externistenprüfung bestand, da diese entweder unterjährig in das Regelschulwesen zurückkehrten oder den betroffenen Schulen nachträglich das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Im Schuljahr 2022/23 hatten 2 280 Schüler, die an einem häuslichen Unterricht teilnahmen, Externistenprüfungen abzulegen. 2 040 dieser Schüler legten tatsächlich Externistenprüfungen ab, wobei 82,4 % die Prüfung auch bestanden; 135 der in Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht unterrichteten Schüler hatten am Ende des Unterrichts Externistenprüfungen abzulegen, wovon 97,8 % diese Prüfung bestanden.

Auch unter Berücksichtigung der Vorverlegung der Anzeigefrist auf das Ende des Unterrichtsjahres durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 232/2021 – mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 37/2023 wurde diese wieder auf bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres verlängert – besteht angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Ende des vergangenen und dem Beginn des darauffolgenden Unterrichtsjahres ein wesentliches Interesse an der Verfahrensbeschleunigung und dem Abschluss der beschriebenen Verfahren.

1.4. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist durch die angefochtene Bestimmung im Sinne des Art136 Abs2 B VG zur Regelung des Gegenstandes erforderlich – und damit nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unerlässlich – ist.

2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner das Bedenken, dass eine punktuelle Einschränkung von Parteirechten und Entscheidungsfristen von Gerichten zur Verfahrensbeschleunigung auch in Anbetracht des Gleichheitssatzes problematisch scheine, wenn das Ziel der 'möglichst raschen Rechtssicherheit und Planbarkeit der Unterrichtsorganisation' durch 'die nicht reduzierten Entscheidungsfristen der Behörde durch deren Entscheidungsverhalten unterlaufen oder wirkungslos gemacht werden' können.

2.2. Auch die Beurteilung der Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung erfordert nach Auffassung der Bundesregierung die Berücksichtigung des gesamten Regelungszusammenhanges.

Wie bereits oben unter Punkt 1.3 ausgeführt zielt die in Prüfung gezogene Bestimmung darauf ab, innerhalb der durch das Schulzeitgesetz 1985 vorgegebenen kurzen Zeitspanne von rund zwei Monaten zwischen den Unterrichtsjahren noch vor Beginn des Schuljahres eine Entscheidung über den (weiteren) Schulbesuch sowie über das Aufsteigen in die nächste Schulstufe von Schülern herbeizuführen, die am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht teilgenommen haben bzw teilzunehmen beabsichtigen. Die Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des §7 Abs4 VwGVG in Fällen des §11 Abs3 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist eine von mehreren verfahrensrechtlichen Regelungen (vgl die Festlegung einer Frist für die Antragstellung, den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels oder die Verkürzung von Entscheidungsfristen von Behörden und Gerichten), die im Falle der Dringlichkeit bestimmter Verfahren geeignet sein können, die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung – die in Form der Vermeidung von Laufbahnverlusten und Versäumnissen in der Bildungskarriere dem öffentlichen Interesse der Erfüllung der Schulpflicht dient – herbeizuführen. Eine solche Dringlichkeit liegt ersichtlich im Zusammenhang mit Untersagungsverfahren im Falle unterjährig auftretender Zweifel an der Gleichwertigkeit des Unterrichts – etwa im Zusammenhang mit der Abhaltung des Reflexionsgesprächs oder infolge des Auftretens von Umständen, die auf den Entfall oder das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung von Privatschulen hindeuten – vor.

In Hinblick auf das unmittelbar an die Anzeige nach §11 Abs1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 anknüpfende Anzeigeverfahren hat die Schulbehörde jedoch – wie auch der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit §73 Abs1 AVG festhält – stets ohne unnötigen Aufschub zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu entscheiden; ein grundloses Zuwarten ist nicht zulässig und kann Amtshaftungsansprüche der Partei nach sich ziehen. §73 Abs1 AVG setzt eine Maximalfrist, die nur in begründeten Fällen ausgeschöpft werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §73 Rz 46 f mwN [2018]). Grundsätzlich hingegen verpflichtet das Gesetz die Behörde zu einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung, die sich im vorliegenden Fall am Zweck des Verfahrens gemäß §11 in Verbindung mit §27 Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985 auszurichten hat.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen treffen damit Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßig schwerer Nachteile für den Rechtsmittelwerber. Der Beschwerde gegen Entscheidungen nach §11 Abs3 des Schulpflichtgesetzes 1985 kommt gemäß §13 Abs1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Diese darf die Schulbehörde nur ausschließen, wenn bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl §13 Abs2 VwGVG). Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof von einem großen öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Schulpflichterfüllung schulpflichtiger Kinder aus (VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025), die Entscheidung über die Zuerkennung bzw die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl zuletzt etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/11/0009). So kann im Einzelfall auch das Interesse des Kindes, bis zur Entscheidung über die Anzeige am häuslichen Unterricht oder dem Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilzunehmen, überwiegen (vgl BVwG 28.2.2022, W128 2252063-1; 1.3.2022, W129 2252064-1; jeweils in Hinblick auf den häuslichen Unterricht).

Bei Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Schulbehörden die Entscheidung über die Untersagung nicht grundlos lange hinauszögern und eine vom Gesetzgeber angestrebte Verfahrensbeschleunigung wirkungslos werden lassen. Da die Lehrpersonalbewirtschaftung der Schulbehörde obliegt, ist davon auszugehen, dass gerade auf Seiten der Behörde ein starkes Interesse an einer zeitgerechten und effizienten Planung der Personalressourcen und somit an der zügigen Verfahrensführung vorliegt (vgl §8a Abs3 des Schulorganisationsgesetzes).

Wie der Verfassungsgerichtshof hervorhebt, wird das gegenständliche Verfahren durch die Herabsetzung der Beschwerde- und Entscheidungsfristen gemäß §27 Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985 um etwa fünf Monate und drei Wochen verkürzt. Dies stellt im Verhältnis zur relativ kurzen Zeitspanne von etwa zwei Monaten zwischen dem Ende des Unterrichtsjahres und dem Beginn des neuen Unterrichtsjahres eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung dar.

2.3. Von der Annahme ausgehend, dass sich die Behörde grundsätzlich gesetzeskonform verhält, das Verfahren effizient durchführt und die Entscheidung dem Verfahrensgegenstand und dem Zweck des Verfahrens entsprechend ehestmöglich trifft, trägt §27 Abs2 des Schulpflichtgesetzes 1985 dazu bei, die dargelegten Ziele zu erreichen, und ist daher auch nicht unsachlich.

3. Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist somit nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig.

[…]"

5. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken im Ergebnis vollinhaltlich anschließt.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl 76/1985, idF BGBl I 232/2021 lauteten wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung idF BGBl I 35/2018 ist hervorgehoben):

"C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des §12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im §5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im §5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß §8h Abs2 oder einen Deutschförderkurs gemäß §8h Abs3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. […]

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in §5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß §42 Abs4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des §5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß §78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975

vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

[…]

Verfahren

§27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist §70 Abs2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. §71 Abs1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) In den Fällen des §11 Abs3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

[…]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:

2.1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1.1. §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, idF BGBl I 232/2021 bestimmt, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Unterricht (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder Teilnahme an häuslichem Unterricht) der Schulbehörde anzuzeigen haben. Die Anzeige hat bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen.

Bei der Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird.

Die Bildungsdirektion kann gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Die Versagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder der Teilnahme an häuslichem Unterricht hat in Bescheidform zu ergehen. Ist aus Sicht der Schulbehörde die in §11 Abs1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 geforderte Gleichwertigkeit gegeben, ergeht darüber keine Entscheidung.

Der zureichende Erfolg eines in §11 Abs1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Unterrichts (Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder Teilnahme an häuslichem Unterricht) ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in §5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß §11 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß §11 Abs4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985 nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß §78 StPO vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 sieht für Verfahren gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 vor, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Schulbehörde fünf Tage beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage einer solchen Beschwerde gemäß §27 Abs2 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985 binnen vier Wochen zu entscheiden.

2.1.2. Art136 Abs2 B VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012, Erläut zur RV 1618 BlgNR 24. GP) wiederholt ausgesprochen, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art136 Abs2 dritter Satz B VG jenem des Art11 Abs2 letzter Halbsatz B VG entspricht (

vgl VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015, 20.041/2016).

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – als besonderes Bundesgesetz im Sinne des Art136 Abs2 B VG – bemisst in seinem §7 Abs4 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art130 Abs1 Z1 BVG mit vier Wochen, ohne dabei zu einer abweichenden Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz zu ermächtigen. Vom VwGVG abweichende Regelungen für die Frist zur Erhebung einer Beschwerde dürfen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind (vgl VfSlg 19.922/2014, 19.987/2015, 20.041/2016 und Lukan , Art11 Abs2 B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 19. Lfg. 2017, Rz 27; Ziniel , Art136 B VG: in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 18. Lfg. 2023, Rz 35).

2.2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss richten sich zunächst dagegen, dass die in §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 enthaltene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 nicht "unerlässlich" sei, weil das Ziel der Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist sowie der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes zum Ausdruck komme. Es fehle eine zur Verkürzung der Beschwerdefrist für den Rechtsunterworfenen sowie der Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht parallele Anordnung der Beschleunigung des Verfahrens vor der Schulbehörde.

2.3. Diese Bedenken haben sich nicht erhärtet:

2.3.1. Die in Prüfung gezogene Bestimmung wurde mit dem Zweck erlassen, die Verfahrensabläufe zu Gunsten der Rechtsklarheit zeitlich zu straffen (Erläut zur RV 107 BlgNR 26. GP, 13). Mit der gesetzlichen Verkürzung der Beschwerdefrist will der Gesetzgeber das Verfahren gemäß §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 insgesamt beschleunigen.

Die Verkürzung der Beschwerdefrist auf fünf Tage sowie die verkürzte Entscheidungsfrist von vier Wochen für das Bundesverwaltungsgericht in §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllen die Voraussetzungen der Erforderlichkeit bzw der Unerlässlichkeit iSd Art136 Abs2 B VG dann, wenn das Verfahren insgesamt darauf ausgerichtet ist, diese Beschleunigung zu gewährleisten.

2.3.2. Es ist Intention des Gesetzgebers, dass die Schulbehörde einen Bescheid über die Untersagung eines Unterrichts iSd §11 Abs1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 so rechtzeitig erlässt, dass das vom Gesetzgeber definierte Ziel der Straffung der Verfahrensabläufe zu Gunsten der Rechtsklarheit (Erläut zur RV 107 BlgNR 26. GP, 13) erreicht werden kann. Wie die Bundesregierung richtig ausführt, soll das Regelungssystem dafür Sorge tragen, dass bei Untersagung des angezeigten Unterrichts der Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule frühestmöglich gewährleistet ist.

2.3.3. Verkürzungen von Rechtsmittelfristen zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung können nur dann als unerlässlich angesehen werden, wenn sie – gleichsam auf der "anderen Seite" – mit besonderen organisations- und verfahrensrechtlichen Maßnahmen einhergehen, die auch eine entsprechend rasche Entscheidung gewährleisten (VfSlg 20.193/2017). Solche verfahrensrechtlichen Maßnahmen hat der Gesetzgeber zwar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, nicht allerdings für das Verfahren vor der Schulbehörde.

2.3.4. Kommt die Schulbehörde – nach eingebrachter Anzeige iSd §11 Abs3 Schulpflichtgesetz 1985 und abgesehen von der unterjährigen Untersagung – zum Entschluss, dass ein Kind seine Schulpflicht iSd §5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat, ist die Schulbehörde auf Grund des systematischen Zusammenhangs von §11 Abs3 und §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtet, die Entscheidung unverzüglich und zeitlich so zu erlassen, dass – unter Beachtung der fünftägigen Beschwerdefrist, der Zustellzeit sowie der vierwöchigen Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht – die Erziehungsberechtigten eines Kindes zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Schuljahres Gewissheit darüber haben, ob die Teilnahme an häuslichem Unterricht bzw am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erlaubt ist. Dadurch wird der im Falle der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht notwendige Besuch an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ab dem Beginn des Schuljahres vor dem Hintergrund der Schulpflicht gewährleistet.

2.3.5. Aus diesen Gründen sieht der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen der Erforderlichkeit bzw der Unerlässlichkeit iSd Art136 Abs2 B VG als erfüllt an.

2.4. Auf Grund der gleichsam für die Schulbehörde, das Bundesverwaltungsgericht und den Rechtsunterworfenen geltenden verkürzten Verfahrensfristen, die insgesamt eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken, kann keine Unsachlichkeit der Regelung erkannt werden, weshalb §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985 auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG) verstößt.

IV. Ergebnis

1. Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §27 Abs2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I 76/1985, idF BGBl I 35/2018 war somit nicht verfassungswidrig.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.