JudikaturVfGH

E867/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §27 Abs2 SchulpflichtG 1985 idF BGBl I 35/2018 behauptet wird, hat sich dieses Vorbringen als nicht begründet erwiesen (E v 04.03.2024, G261/2023).

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