E867/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §27 Abs2 SchulpflichtG 1985 idF BGBl I 35/2018 behauptet wird, hat sich dieses Vorbringen als nicht begründet erwiesen (E v 04.03.2024, G261/2023).