Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 138

§ 138Kindeswohl

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Entscheidungen
33
  • Rechtssätze
    24
  • RS0016307OGH Rechtssatz

    21. Dezember 1993·1 Entscheidung

    An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers , seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ( Mutter ) ( Hier : Ersatz jener Aufwendungen , die er durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte ) gerichtlich geltend zu machen , ändert sich auch dadurch nichts , daß die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann . Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus , die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den §§ 156 ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen ( EvBl 1970/276 ; NRsp 1992/224 ), doch ist damit nicht gesagt , daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann . Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten , die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben , beginnt schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB , und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren , mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung ( und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage ) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein.