Ro 2020/10/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den Regelungen des SchUG 1986 - namentlich aus jenen des § 42 SchUG 1986 - ergibt sich, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" iSd § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG 1986) abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 97/10/0060; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187=VwSlg. 15600 A/2001). Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung - somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung - dem Regelungsregime des § 42 SchUG 1986 unterliegt.