Wie schon in VfSlg 19958/2015 ausgesprochen, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art14 Abs7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art17 Abs3 StGG beschränkt nicht die in Art14 Abs7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art17 Abs3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des §11 SchulpflichtG durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.
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