Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Bergmann, BA, in der Rechtssache des Antragstellers A* , **, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. B* und 2. C* , beide **, beide vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert EUR 5.000) über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.7.2026, **-25, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, den Antragsgegnern deren mit EUR 552,66 (darin EUR 92,11 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Parteien sind zu gleichen Teilen Gesellschafter der D* GmbH (FN **). Die Antragsgegner sind zudem die Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Geschäftszweig der Gesellschaft ist „Mechatronik für Maschinen-und Fertigungstechnik“. Spezialisiert ist die Gesellschaft auf Leistungen im Zusammenhang mit Personenaufzügen.
Der Antragsteller beantragte am 14.6.2026 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und begehrte darin,
1. den Antragsgegnern aufzutragen, ihre Geschäftsführertätigkeit im Rahmen der D* GmbH unverzüglich zurückzulegen;
2. in eventu die Antragsgegner umgehend als Geschäftsführer der D* GmbH abzuberufen;
3. die Unterlassung der Antragsgegner, als Gesellschafter und Geschäftsführer der E* GmbH (FN F*) operativ im gleichen Geschäftszweig („Mechatronik für Maschinen-und Fertigungstechnik“) wie die D* GmbH tätig zu sein;
4. die Unterlassung der Antragsgegner, als Gesellschafter und Geschäftsführer der F* GmbH (FN F*) operativ Geschäfte mit der G* GmbH (FN H*) zu tätigen.
Darüber hinaus beantragte er die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die D* GmbH.
Dazu brachte er – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – im Wesentlichen vor, die Parteien hätten gemeinsam zunächst die D* I* OG gegründet, die sie anschließend in die ebenfalls von ihnen gegründete D* GmbH eingebracht hätten. Der Antragsteller habe das gemeinsame Unternehmen aufgebaut und sein gesamtes Erspartes sowie seine Arbeitszeit in das Unternehmen investiert. Er sei auch maßgeblich daran beteiligt gewesen, dass man den namhaften Partner G* GmbH gewonnen und hohe Umsätze und Gewinne lukriert habe. Er sei bis 12.3.2026 Geschäftsführer der D* GmbH gewesen, bevor er in einer „Nacht-und Nebelaktion“ als Geschäftsführer abberufen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft massive wirtschaftliche Fortschritte gemacht und hohe Umsätze und Gewinne erzielt. In weiterer Folge hätten die Antragsgegner den Antragsteller sukzessive aus der gemeinsamen Gesellschaft ausgeschlossen. Trotz aufrechten Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag der D* GmbH hätten die Antragsgegner am 19.2.2026 ohne Kenntnis des Antragstellers die E* GmbH gegründet, die im identen Geschäftszweig wie die D* GmbH tätig sei. Die Antragsgegner hätten in der Folge sämtliche Assets der D* GmbH in die E* GmbH übertragen und den wichtigsten Geschäftspartner (G* GmbH) in das neue Unternehmen „verbracht“. Das vom Antragsteller aufgebaute Unternehmen drohe durch die Handlungen der Antragsgegner vernichtet zu werden. Dem Antragsteller würden damit unwiederbringliche finanzielle Nachteile drohen. Die Antragsgegner würden die D* GmbH bewusst zerstören wollen, um ohne den Antragsteller mit der E* GmbH zu wirtschaften. Dem Antragsteller drohe hierdurch die Vernichtung seiner Existenz. Der drohende Schaden sei unwiederbringlich, da die Antragsgegner die Gesellschaft ausgehöhlt und sämtliches Kapital verbracht hätten.
Die Antragsgegnerbestritten das Vorbringen und sprachen sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Soweit für das Rekursverfahren von Relevanz wendeten sie im Wesentlichen ein, den Antragsteller aufgrund seiner treu-und sittenwidrigen Handlungen als Geschäftsführer abberufen zu haben. Seine wahre Intention sei das Herauspressen eines möglichst hohen Abtretungspreises mit unlauteren Mitteln. Es mangle an der Darlegung eines für eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO glaubhaft zu machenden unwiederbringlichen Schadens, zumal der Antragsteller den von ihm behaupteten Schaden bzw die daraus abgeleitete Forderung selbst bereits vorprozessual in Geld beziffert habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens ab. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers folgerte es rechtlich, dass daraus nicht zu entnehmen sei, dass der Antragsteller laufende Zahlungen von der Gesellschaft erhalte, mit denen er seinen Unterhalt bestreite. Die pauschal behauptete Existenzbedrohung sei damit nicht nachvollziehbar. Sollten die Antragsgegner die Gewinne der Gesellschaft rechtswidrig und schuldhaft reduzieren und den Wert des Geschäftsanteils des Antragstellers minimieren, sei von einem Vermögensschaden des Antragstellers auszugehen, der durch Geld ersetzt werden könne. Darüber hinaus sei ein „drohender“ Schaden nicht nachvollziehbar, zumal nach dem Vorbringen des Antragstellers das gesamte Vermögen der D* GmbH bereits in die E* GmbH verbracht worden sei. Sollten dem Antragsteller Schadenersatzansprüche gegen die Antragsgegner zustehen, sei davon auszugehen, dass die Antragsgegner durch Weiterführung des erfolgreichen Unternehmens über eine andere Gesellschaft in der Lage seien, Geldersatz für einen allfälligen Schaden des Antragstellers zu leisten. Insoweit sei der behauptete Schaden nicht unwiederbringlich. Mangels ausreichender Behauptung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens sei der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Abänderungsantrag, die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
1. Als Verfahrensmangel rügt der Rekurswerber zunächst die unterlassene Einvernahme des Antragstellers, um eine Konkretisierung bzw Erläuterung seines – vom Erstgericht als unzureichend erachteten - Vorbringens zu ermöglichen. Im Rahmen seiner Einvernahme hätte er dargelegt, dass der drohende Schaden nicht bezifferbar sei; ihm aufgrund der rechtswidrigen Handlungen der Antragsgegner künftig hohe Gewinnausschüttungen entgehen würden; er mit wiederkehrenden hohen Gewinnausschüttungen zu rechnen gehabt habe, welche ihm jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Zerstörung des Unternehmens durch die Antragsgegner entgehen würden; aufgrund der Handlungen der Antragsgegner der Verlust der gesamten bis dato erfolgten Investitionen drohe und die Antragsgegner nicht in der Lage seien, den Schaden zu ersetzen.
Dem ist entgegen zu halten:
1.1.Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen (RS0028347 [T1]). Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen. Eine Erörterung des Parteivorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (vgl RS0005452 [insb T11]).
1.2.Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen-oder Sachverständigenaussagen (RS0001252 [T13]). Sicherungsanträge, die sich auf ein unschlüssiges Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen (RS0005381 [T4]). Es widerspricht dem Wesen des auf rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, eine Entscheidung aufzuheben, um dem Antragsteller in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit zu geben, ein unbestimmtes oder unschlüssiges Sicherungsbegehren zu verbessern (vgl RS0005433). An diesen Grundsätzen ist auch nach der Entscheidung des EGMR in der Sache Micallef/Maltafestzuhalten (vgl 6 Ob 124/22m mwN).
1.3. Daraus folgt, dass die Vernehmung des Antragstellers ein bloßes Bescheinigungsmittel darstellt, das zum Nachweis bereits erstatteten Vorbringens dient, und daher nicht geeignet war, fehlendes oder unschlüssiges Vorbringen zu ergänzen. Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor.
2. Weiters moniert der Rekurswerber unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 15.10.2019, Bsw 17056/06, Micallef gegen Malta, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art 6 EMRK, wenn durch das erkennende Gericht gewisse Zweifel am Vorbringen gehegt würden, die einer Konkretisierung und Erörterung bedürften.
2.1. Nach der Entscheidung des EGMR vom 15.10.2009, Bsw 17056/06, Micallef gegen Malta(RS0127445), sind im Regelfall und jedenfalls immer dann, wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens entschieden hat, die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar (RS0074799 [T11]; RS0028350 [T8]). Zu diesen Garantien gehört auch die Gewährung rechtlichen Gehörs iSd Art 6 EMRK. Das Provisorialverfahren ist daher grundsätzlich zweiseitig (RS0005915 [T17]; 17 Ob 11/10g [Pkt 1.3]; 4 Ob 25/22p [Rn 11]; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG² § 24 Rz 62 ff). Nur in Ausnahmefällen wird die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Gegners gebilligt, wenn etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt (RS0127445).
2.2.Zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gehören die Waffengleichheit und die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern können, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen (RS0005915 [T17]). Das rechtliche Gehör wird deshalb nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (RS0074920 [T1]).
2.3. Der Antragsteller brachte neben dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch drei weitere Schriftsätze (ON 17, 19 und 22) mit inhaltlichen Ausführungen ein, in denen er – unter anderem – auf die in den Äußerungen der Antragsgegner (ON 14 und 20) aufgezeigten Schwächen seines Vorbringens, insbesondere die mangelnde Darlegung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens, eingehen und ergänzendes Vorbringen erstatten hätte können. Inwieweit ihm keine Gelegenheit gegeben worden wäre, seinen Standpunkt darzulegen, bleibt somit im Dunklen. Ebenso liegen der angefochtenen Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben.
3.Soweit der Rekurswerber weiters die unterbliebene Einholung „des beantragten Gutachtens“ als Verfahrensmangel rügt, ist zu entgegnen, dass die Einholung eines Gutachtens (aus welchem Fachgebiet und zu welchem Beweisthema auch immer) nicht beantragt wurde. Im Übrigen könnte auch der Inhalt eines Sachverständigengutachtens fehlendes Vorbringen nicht ersetzen (vgl RS0001252 [T13]).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird somit nicht aufgezeigt.
Zur Rechtsrüge :
4. Der Rekurswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ein drohender Schaden nicht nachvollziehbar und nicht gegeben sei. Es sei von einem unwiederbringlichen Schaden auszugehen, wenn dieser – wie hier – nicht genau beziffert werden könne.
4.1.Gemäß § 381 Z 2 zweiter Fall EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005270).
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt bei der gefährdeten Partei (RS0005311). Sie muss daher konkrete Tatsachen behaupten bzw bescheinigen, die die drohende Gewalt oder den Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen (RS0005118 [T6]). Abstrakt gehaltene Befürchtungen bzw die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens reichen nicht aus (RS0005369 [T9]; RS0005275 [T21]).
4.2. Der Rekurswerber erblickt zunächst im drohenden Verfall seiner finanziellen und operativen Investitionen in die Gesellschaft einen unwiederbringlichen Schaden, zumal dieser nicht beziffert werden könne. Aus welchem Grund seine Investitionen nicht bezifferbar seien, geht allerdings weder aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen noch den Ausführungen im Rekurs hervor. Sein Vorbringen beschränkte sich auf die pauschale Behauptung, sein „gesamtes Erspartes“ bzw „hohe Geldbeträge“ sowie (nicht näher dargelegte) Arbeitsleistungen in die Gesellschaft investiert zu haben (vgl ON 1, Seiten 4, 5, 6, 8 und 10) und dass eine konkrete Schadenshöhe „zum gegenständlichen Zeitpunkt“ nicht beziffert werden könne (ON 22, 3). Weshalb die behaupteten Vermögenseinlagen sowie Arbeitsleistungen nicht betragsmäßig angegeben werden könnten, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen und ist schon insofern nicht nachvollziehbar, als investierte Geldbeträge ihrer Natur nach in Geld bestimmbar sind. Auch Arbeitsleistungen sind grundsätzlich einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich. Soweit die Investitionen in den Aufbau und die Entwicklung der Gesellschaft geflossen sein sollen, können sie sich zudem im Unternehmenswert niederschlagen, der seinerseits einer Bewertung zugänglich ist. Der Rekurs legt daher nicht dar, aus welchen konkreten Gründen der von ihm behauptete Investitionsaufwand nicht beziffert werden könnte. Vor allem fehlt es aber an konkretem Vorbringen dazu, weshalb ein allfälliger Verlust dieser Investitionen durch Geldersatz nicht ausgeglichen werden könnte.
4.3.Soweit der Rekurswerber erstmals im Rekurs anführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner in der finanziellen Lage sein würden, dem Antragsteller diesen Schaden wirtschaftlich zu ersetzen, verstößt er gegen das auch im Provisorialverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091 [T1]; RS0002445). Im Verfahren erster Instanz behauptete er lediglich, dass sich die Antragsgegner „offenkundig weigern“ würden, Ersatz zu leisten (ON 22, 3). Eine Zahlungsunfähigkeit bzw mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsgegner ist mit einer bloßen Weigerung, Ersatz zu leisten, nicht gleichzusetzen.
4.4. Ebenso verhält es sich mit seiner erstmals im Rekurs angeführten Argumentation im Zusammenhang mit dem Verlust sämtlicher künftiger Gewinnausschüttungen, die daher ebenfalls dem Neuerungsverbot unterliegt. Dass und aus welchem Grund der Antragsteller mit derartigen Ausschüttungen hätte rechnen können, lässt sich seinem erstinstanzlichen Vorbringen nicht entnehmen. Da ein Gesellschafter keinen voraussetzungslosen Anspruch auf wiederkehrende Gewinnausschüttungen hat, sondern deren Ausschüttung von der entsprechenden Gewinnverwendung bzw einem darauf gerichteten Gesellschafterbeschluss abhängt, ist ein konkreter drohender Vermögensschaden nicht dargetan.
4.5.In Bezug auf den weiters ins Treffen geführten Verlust des „einzigen namhaften Kunden (G*)“ fehlt es bereits an einem drohenden Schaden. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen haben die Antragsgegner den „wichtigsten Geschäftspartner, die G* GmbH“ bereits in das von ihnen neu gegründete Unternehmen „verbracht“ (ON 1, 7). Auch im Rekurs führt der Rekurswerber aus, dieser Kunde sei bereits vom gemeinsamen Unternehmen „abgezogen“ worden und der Schaden dadurch „entstanden“ (ON 26, 8). Damit geht der Rekurswerber selbst davon aus, dass der behauptete Kundenverlust und der daraus resultierende Schaden bereits eingetreten sind. Ein bereits eingetretener Schaden vermag jedoch die Voraussetzung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO nicht zu begründen. Dass darüber hinaus ein weiterer Schaden in Bezug auf einen Kundenverlust droht, wurde erstinstanzlich nicht behauptet.
4.6. Auch soweit der Rekurswerber die drohende „Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz“ der Gesellschaft durch deren „Aushöhlung“ behauptet, vermag er damit keinen drohenden unwiederbringlichen Schaden aufzuzeigen. Nach seinem eigenen Vorbringen hätten die Antragsgegner bereits „sämtliche Assets“ der Gesellschaft in das von ihnen neu gegründete Unternehmen übertragen (ON 1, 7). Damit beschreibt der Antragsteller selbst einen bereits eingetretenen Zustand und nicht bloß einen drohenden Schaden. Welcher darüber hinausgehende konkrete unwiederbringliche Schaden der Gesellschaft drohe, wird hingegen nicht dargelegt. Der bloß abstrakte Hinweis darauf, dass die Antragsgegner ansonsten ihre Handlungen fortsetzen und die Gesellschaft weiter „aushöhlen“ würden, reicht hierfür nicht aus.
5.In Bezug auf die Abweisung der weiteren vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung umfassten Begehren enthält der Rekurs keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb darauf nicht einzugehen war (vgl RS0043338 [T11, 13, 15, 18, 20]; RS0043352 [T10, 30]).
6. Dem Rekurs war somit insgesamt nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 lit a, 526 Abs 3 ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Antragstellers.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden