Es widerspricht dem Wesen des auf rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, eine Entscheidung aufzuheben, um der klagenden Partei in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit zu geben, ein unbestimmtes Sicherungsbegehren zu verbessern. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn nur ein Teil des Sicherungsbegehrens unbestimmt ist, und die übrigen Teile der Provisorialentscheidung aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden müssen.
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