Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.
Art. 32 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 32 Artikel XXXII
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 120/2005, zu den §§ 367, 368, 456, 460a, 466a bis 466e, 905 bis 906, 1019, 1029, 1063a, 1063b, 1082, 1170b, 1333, 1335, 1336 und 1396a , JGS Nr. 946/1811) Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt…
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