Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozessgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.
§ 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.
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