Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
§ 31 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 31 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte
…von: 1. Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) Hilfesuchenden; 2. Eltern von Hilfesuchenden, die nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben. (3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.…
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