Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Vetter, BSc, und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Lehrerin, **, vertreten durch Jandl&Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.310 samt Nebengebühren und Feststellung (EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 21.310), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Jänner 2026, GZ: **-47, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin besuchte am 26.01.2024 eine Kinovorstellung im C*, **, welches von der Beklagten betrieben wird.
Als die Kinovorstellung um etwa 22:00 Uhr endete, gingen die Klägerin und ihre Begleitung, D*, aus dem Kinosaal Richtung Ausgang. Da die Haupttür im Foyer zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war, fanden die Kinobesucher ein Schild mit dem Hinweis vor, den linken Ausgang zu benutzen. Die Klägerin und D* gingen daraufhin in Richtung der linken Tür. Ein Mann vor ihnen übergab der Klägerin die offene Tür. Sie ging durch und hielt von außen die Tür für D* auf, die ebenfalls rausging. Dabei war die Klägerin mit dem Rücken zur ** Straße und mit dem Gesicht in Blickrichtung der Tür gewandt und hielt die Türkante mit ihrer linken Hand fest. In weiterer Folge fiel die Tür jedoch zu, die Klägerin ließ diese dabei nicht los. Der Zeigefinger, Mittelfinger und Ringfinger der linken Hand der Klägerin wurden in der eingerasteten Tür eingeklemmt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Tür durch eine Windböe zugeworfen wurde.
Die Klägerin, D* und der Kinobesucher, der der Klägerin zuvor die Tür übergeben hatte, versuchten, die Tür durch Rütteln von außen zu öffnen, was ihnen aber nicht gelang. Es gelang der Klägerin in Folge, ihre Hand aus der Tür herausziehen.
Zum Zeitpunkt des Vorfalles waren sechs Mitarbeiter der Beklagten im Kino anwesend, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass Mitarbeiter im Foyer anwesend waren. Mitarbeiter der Beklagten nahmen den Vorfall weder wahr, noch erlangten sie unmittelbar danach Kenntnis davon. Grundsätzlich sind die Mitarbeiter der Beklagten angehalten, sich um diese Uhrzeit vorrangig um die Saalauslässe zu kümmern. Die Funktionsweise der Fluchtwegs- und Brandschutztüren wird einmal pro Monat kontrolliert.
Die in Ausgangsrichtung gesehen links der Haupttür gelegene Tür, über die die Klägerin das Kino verließ, besteht aus zwei Flügeln mit einer Flügelgröße von 910 x 2.528 mm, die Türblattstärke beträgt 46 mm. Die Konstruktion ist aus Rohrrahmenprofilen hergestellt und vollflächig mit Aluminiumblech, Stärke 3 mm, verkleidet. Die Tür weist am linken Flügel innen einen Türgriff in horizontaler Position auf. Sie kann in Fluchtrichtung, auf Grund der Ausstattung mit einem Panikschloss und Drücker nach „ÖNORM EN 179 Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen“, jederzeit geöffnet werden. An der an der ** Straße gelegenen Außenseite der Tür befindet sich kein Beschlag, auch der Schließzylinder ist abgedeckt. Die Tür kann von außen nicht, auch nicht mit Hilfe eines Schlüssels, geöffnet werden. Nach dem Öffnen und Begehen der Tür schließt diese selbsttätig durch Türschließer aus einem Winkel von 90 Grad, in ca. 5 Sekunden. Die Schließkraft Fd, jene Kraft die an der Türkante beim Einrasten in das Schloss wirkt, beträgt im Durchschnitt 166 N, das entspricht 17 Kilogramm.
Die Tür weist eine übliche Bauart und Ausstattung auf und entspricht in ihrer Ausgestaltung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitsanforderungen, dies auch hinsichtlich ihres Gewichts, des fehlenden Mechanismus zum Öffnen von Außen und der Art der Schließverzögerung.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 16.310 samt Nebengebühren sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (zukünftigen) Folgen aus dem Vorfall vom 26.01.2024. Sie brachte zusammengefasst vor, dass mangels händischem oder elektrischem Stopper die gewichtige Eisentür ohne Vorwarnung durch einen Windstoß zugefallen sei, wodurch die linke Hand der Klägerin verletzt worden sei. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Nebenleistungspflichten, insbesondere ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, indem die Tür nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei, sich bei Zufallen durch nicht vorhandene Griffleisten nicht mehr öffnen habe lassen und weder Sicherheitshinweise noch Mitarbeiter zum Vorfallzeitpunkt anwesend gewesen seien. Durch das Herausziehen der Hand durch die Klägerin, sei es zu einer Vergrößerung des eingetretenen Schadens gekommen.
Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, dass sämtliche Ausgänge wöchentlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden würden. Die gegenständliche Tür habe sich zum Vorfallszeitpunkt in einem einwandfreien Zustand befunden und keine Gefahrenquelle dargestellt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verhielt die Klägerin gemäß § 41 ZPO zum Ersatz der gegnerischen Verfahrenskosten von EUR 8.882,44.
Es traf die auf den S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die klagsgegenständlichen Tür den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitsanforderungen entsprochen habe und auch eine übliche Bauart aufweise. Die Ausgestaltung der Tür habe keine erhöhten Sicherheitsmaßnahmen durch die Beklagte erforderlich gemacht, weshalb keine Schutzpflichtverletzung vorliege. Anforderungen, wonach Personal bei derartigen Türen anwesend sein müsse, würden die nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Maßnahmen übersteigen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne gänzlicher abzuändern, hilfsweise es aufzuheben. Außerdem wird die Kostenentscheidung des Erstgerichts angefochten und deren Abänderung dahin beantragt, dass die Eingabe der Beklagten vom 20.5.2025 (ON 33) nicht zu honorieren sei.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Berufung in der Hauptsache:
1.1.Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass der Berufungswerber, um eine Rechtsrüge gesetzmäßig auszuführen, ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt darlegen muss, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit sie einen Wunschsachverhalt zugrunde legt oder sich mit den tragenden Entscheidungsgründen des Erstgerichts nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603, RS0043312, RS0043605).
1.1.1. In ihrer Rechtsrüge bringt die Berufungswerberin vor, dass sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt gleich mehrere Sorgfaltsverstöße der Beklagten ergeben. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Benutzung eines Nebenausgangs erhöhte Aufmerksamkeit bedarf, jedoch hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten – aus welchen Gründen auch immer – nicht an die Anweisungen gehalten.
1.1.2. Abgesehen davon, dass aus dem Berufungsvorbringen gar nicht ableitbar ist, an welche konkrete Anweisung sich die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten haben sollen, weicht die Berufungswerberin damit vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach die Mitarbeiter der Beklagten um diese Uhrzeit vorrangig angehalten sind, sich um die Saalauslässe zu kümmern.
1.2. Die Berufungswerberin bringt weiters vor, dass es auch zumutbar gewesen wäre, zumindest Mitarbeiter in unmittelbarer Nähe zu positionieren, um die Geschehnisse zu beobachten und erforderlichenfalls einschreiten oder Hilfe leisten zu können.
1.2.1.Grundsätzlich muss der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehrsbereich für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor Gefahren schützen. Die Verkehrssicherheit findet ihre Grenze einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr (RS0023801 und RS0023442) und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). Dabei ist auch das Maß, in welchem die Verkehrsteilnehmer selbst die vorhandene Gefahr erkennen und ihr begegnen können, zu berücksichtigen (RS0023726). So entfällt eine Verkehrssicherungspflicht zur Gänze, wenn die Gefahr leicht erkennbar ist und sich jedermann selbst schützen kann (RS0114360).
Auch im Zusammenhang mit vertraglichen Verkehrssicherungspflichten sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüberhinausgehendes Verlangen würde eine Überspannung von Sorgfaltspflichten bedeuten (RS0023487 [T 17]) und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (RS0023950 [T 13]). Für das Verschulden reicht es aber aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn voraussehbar war (RS0023487 [T 12]).
1.2.2. Die Beklagte trifft damit allgemein – unabhängig davon, ob und welche konkrete Normen es für die Einstellung eines Schließmechanismus bei einer Tür gibt – eine Verpflichtung, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit ihrer Besucher für eine für die konkrete Tür passende Einstellung zu sorgen.
Im vorliegenden Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um keine besonders schwere Eisentür handelte, wie von der Berufungswerberin behauptet, sondern um eine mit Aluminium verkleidete Rohrrahmentür. Die Tür war weiters zum Vorfallszeitpunkt mit einem Bodenschließmechanismus versehen, sodass die Tür nicht mit größtmöglicher Geschwindigkeit, sondern nur verzögert aus einem Winkel von 90 Grad in rund fünf Sekunden vollständig schloss. Aufgrund dieses Schließmechanismus entspricht die Schließkraft der Tür beim Einrasten in das Schloss 17 Kilogramm. Insgesamt entsprach die Tür in ihrer Ausgestaltung nach den getroffenen Feststellungen damit den anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitsanforderungen.
Wenn das Erstgericht deswegen zum Ergebnis gelangte, dass diese Tür in diesem Zustand keine – erhöhte - Gefahrenquelle für die Beeinträchtigung der körperlichen Sicherheit von Besuchern darstellte, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jeder Türe die Gefahr innewohnt, dass sich Personen, die eine Türe mit ihrer Hand an der Türkante festhalten und diese beim Zufallen nicht loslassen, durch ein Zufallen der Tür verletzen können. Allein die Tatsache, dass die Tür zur Gänze durch Besucher geschlossen werden kann, begründet jedenfalls kein Sorgfaltsverstoß. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Grundfunktion einer Tür.
1.2.3. Die Beklagte musste daher aufgrund der Ausgestaltung der Tür, insbesondere aufgrund des vorhandenen Bodenschließmechanismus, der zu einer ausreichenden Verzögerung vor dem Zufallen führte, nicht mit einer derartigen Verletzung, wie sie bei der Klägerin eingetreten ist, rechnen, weshalb von ihr auch keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, wie einem Abstellen von Personal im Nahebereich der Tür, gefordert werden kann. Darüber hinaus ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar, wie in unmittelbarer Nähe zur Tür positionierte Mitarbeiter den eingetretenen Schaden abwehren hätten können, zumal diese dann – wenn überhaupt – das Geschehen lediglich beobachten, jedoch nicht verhindern hätten können.
1.3.Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass sich ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten auch daraus ergebe, dass die Glocke an der Außenseite der Tür derart angebracht ist, dass diese mit einer in der Tür eingeklemmten Hand nicht erreichbar sei, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO).
1.3.1. Dem Berufungsgericht ist auch nicht erkennbar, inwiefern ein von der Berufungswerberin gefordertes Schild im Innenbereich, wonach die Tür von außen nicht geöffnet werden kann, die vorliegenden Verletzung abwenden hätte können, zumal von einem durchschnittlich aufmerksamen Kinobesucher zu erwarten ist, dass dieser unabhängig davon, ob eine Tür nach dem Durchgehen nochmals geöffnet werden kann oder nicht, darauf achtet, dass er seine Finger nicht nach dem Durchgehen in der verzögert zufallenden Tür belässt, sodass diese gar nie eingeklemmt werden.
1.3.2. Soweit die Berufungswerberin insgesamt auch einen Sorgfaltsverstoß der Beklagten darin erblickt, dass die gegenständliche Tür lediglich von innen, nicht jedoch von außen geöffnet werden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei – offenkundig - um eine bewusste Sicherheitsmaßnahme der Beklagten handelt. Diese Ausgestaltung der Tür allein stellt jedoch keine erhöhte Gefahrenquelle dar, zumal dadurch lediglich verhindert wird, dass Personen von außen das Gebäude der Beklagten betreten können. Ein Einklemmen der Hand erfordert jedoch zuvor eine offene Tür, weshalb die mangelnde Öffnungsmöglichkeit der Tür von außen nicht kausal für das ursprüngliche Einklemmen der Finger der Klägerin war.
1.4.Wenn die Berufungswerberin pauschal sekundäre Feststellungsmängel rügt, ist nicht erkennbar, welche konkrete ergänzenden Feststellungen aufgrund von welchem Vorbringen vom Erstgericht zu treffen gewesen wären. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können rechtliche Feststellungsmängel insoweit nicht erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043480 [insb T2, T11, T15, T19 und T21]).
Entgegen den Ausführungen in der Berufung traf das Erstgericht Feststellungen über die konkrete Ausgestaltung der Türe, insbesondere der Tatsache, dass diese von außen nicht zu öffnen ist, Feststellungen über das anwesende Personal sowie Feststellungen über die im Außenbereich angebrachten Glocke und deren Erreichbarkeit. Wenn die Berufungswerberin die rechtlichen Schlüsse aus diesen Feststellungen bekämpft, macht sie damit keine sekundären Feststellungen geltend, sondern bekämpft die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wobei auf obige Ausführungen verwiesen wird.
1.5. Zusammengefasst hat das Erstgericht daher zu Recht eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht berechtigt.
2. Zur Berufung im Kostenpunkt:
2.1. Die Klägerin moniert, dass die von der Beklagten verzeichneten Kosten für die Eingabe vom 20.05.2025 unproblematisch auch in der Tagsatzung vom 06.11.2025 erfolgen hätte können und damit nicht zu vergüten seien.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in erster Instanz keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben.
2.2.Gemäß § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt. Ohne konkrete Einwendungen sind daher nach der Rechtsprechung nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RL0000133; vgl auch RW0000471, RW0000817, RW0000947, RG0000064).
Das OLG Wien hat wiederholt ausgesprochen, dass angesichts des klaren Rationalisierungs- und Dispositionsgedankens des Gesetzgebers die Fragen, nach welchem Tarifsatz eine Leistung zu verzeichnen ist, und/oder ob diese für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, nur über entsprechende Einwendungen der Gegenseite aufzugreifen sind (RW0000817 [T1], 1 R 171/18a, zuletzt zB 1 R 155/25h ua).
2.3. Die Klägerin wendet in ihrer Kostenrüge ein, dass die Eingabe vom 20.05.2025 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Dies hätte sie aber in erster Instanz gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten einwenden müssen. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des OLG Wien ist die Frage, ob eine Leistung für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, nur über entsprechende Einwendung der Gegenseite aufzugreifen.
Die verzeichneten Kosten für die Eingabe vom 20.05.2025 waren daher vom Erstgericht mangels Einwendungen der Klägerin zuzusprechen, sodass der Berufung auch im Kostenpunkt nicht Folge zu geben war.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.
5.Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Für die Entscheidung im Kostenpunkt gilt § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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