Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom § 54 Abs. 1a ZPO idF BGBI I 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.
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