2R41/25a—OLG Wien Entscheidung
24. März 2025
…verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt. Ohne konkrete Einwendungen sind daher nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RL0000133; vgl auch RW0000471, RW0000817, RW0000947, RG0000064). 1.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind allerdings alle den Anspruchsgrund betreffenden Umstände nicht einwendungspflichtig ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.60, 1.72 mzwN), so etwa nicht erbrachte Leistungen…