Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Mag. Goliasch in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , **, 2. C* B* , **, beide **, beide vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D*-KG , FN **, **, vertreten durch Mag. Daniel Azem, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 32.774,56 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.11.2025, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.736,92 (darin enthalten EUR 622,82 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Kläger nahmen über Beratung der Beklagten im Jahr 2007 bei der E* AG einen endfälligen Eurokredit über EUR 235.000 auf. Die Kreditvaluta sollte aus den Erträgnissen einer zeitgleich abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung der F* AG getilgt werden. Mit Wirkung zum 1.7.2023 wandelten die Kläger den endfälligen Kredit in einen Abstattungskredit um.
Mit Klage vom 28.8.2024 begehrten die Kläger EUR 32.774,56 samt Zinsen. Sie brachten zusammengefasst vor, die Beklagte habe ihnen das Finanzierungskonzept vermittelt und dabei mehrere Beratungsfehler zu verantworten.
Die Kläger hätten nur wegen einer Empfehlung der Beklagten einen endfälligen Kredit aufgenommen. Bei einem endfälligen Kredit seien die Zinszahlungen immer auf den hohen Gesamtkreditbetrag zu leisten. Es handle sich um die teuerste Form eines Kredits. Bei einem ratierlich rückzahlbaren Kredit hätte sich die Zinsbelastung nämlich über die Laufzeit hinweg vermindert. Die Beklagte hätten ihnen daher zum Abschluss eines Abstattungskredits raten müssen. Dann hätte der Gesamtaufwand statt EUR 542.540,07 nur EUR 417.285,06 betragen.
Weiters habe das Gesamtfinanzierungskonzept nur unter unrealistischen Bedingungen funktionieren können. Der abgeschlossene Tilgungsträger sei ex ante ungeeignet gewesen, die nötige Rendite für die Tilgung des Kredits und der Zinsen zu erwirtschaften. Anders als bei einem endfälligen Fremdwährungskredit gebe es hier keinen Zinsvorteil, sodass der Tilgungsträger eine Mindestrendite von 6 % hätte abwerfen müssen, was sehr unwahrscheinlich gewesen und den Klägern auch nicht mitgeteilt worden sei. Eine klassische Lebensversicherung mit einem fixen Rechnungszins zwischen 2,75 % und 3,25 % wäre wesentlich besser als Tilgungsträger geeignet gewesen.
Die Beklagte habe verschwiegen, dass sie mit der Vermittlung des Tilgungsträgers und des Kredits das Eigeninteresse verfolgt habe, möglichst hohe und marktunübliche Provisionen zu lukrieren. Sie habe 7,5 % der Prämiensumme und 1 % des endfälligen Finanzierungsbetrages vereinnahmt. Bei keinem anderen Finanzierungskonzept habe sie besser verdient. Sie habe sich daher in einer massiven Interessenkollision befunden und darüber nicht aufgeklärt.
Verjährung sei nicht eingetreten. Als die Kläger im Jahr 2017 bei der Beklagten wegen der negativen Entwicklung des Tilgungsträgers nachgefragt hätten, seien sie mit der ungünstigen Kostenstruktur in den ersten zehn Jahren beschwichtigt worden. Die Beklagte habe ihnen sogar einen Rechtsanwalt vermittelt, um den Lebensversicherungsvertrag aufzulösen, was letztlich aber nicht zustande gekommen sei. Von den Provisionen hätten die Kläger überhaupt erst im Jahr 2023 erfahren.
Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätten die Kläger anstelle des endfälligen Kredits einen ratierlichen Kredit abgeschlossen und anstatt EUR 62.421,88 nur EUR 53.493,60 an Zinsen bezahlt. Ihr Schaden liege einerseits in der Zinsdifferenz von EUR 8.928,27. Andererseits hätten sie das in die Lebensversicherung einbezahlte Kapital von EUR 90.271,30 anders veranlagt und dabei eine Rendite von 4 % erzielt. Sie hätten in die der Lebensversicherung zugrunde liegenden Investmentfonds separat investiert und sich die Abschlussgebühren von 7,5 % erspart. Aus der entgangenen Alternativveranlagung resultiere ein weiterer Schaden iHv EUR 23.846,29.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, der Anspruch sei verjährt.
Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginne bei Finanzierungskonzepten zu laufen, sobald der Anleger eine Deckungslücke erkennen könne. Die Kläger hätten diese durch die ihnen jährlich übermittelten Depot-und Wertstandsinformationen und im Jahr 2014 durch die Mitteilung erkennen müssen, wonach bereits damals eine Lücke zwischen Prämienzahlungen und Fondsguthaben iHv EUR 9.482,53 bestanden habe. Spätestens als die Kläger den Rechtsanwalt mandatiert hätten, habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
Die Klage sei unschlüssig. Die Kläger behaupteten einerseits, bei ausreichender Aufklärung hätten sie einen ratierlichen Kredit abgeschlossen, andererseits verfolgten sie Schäden aus unterbliebener Alternativveranlagung. Sie übersähen damit, dass sie bei einem ratierlichen Kredit die Prämien nicht hätten einbehalten und veranlagen können, sondern zur Kapitaltilgung verwenden müssen. Um neben der Rückzahlung zusätzlich zu veranlagen, habe das Einkommen der Kläger nicht ausgereicht.
Die Kläger seien umfassend aufgeklärt worden. Sie hätten ursprünglich einen Fremdwährungskredit abschließen wollen, wozu sie auch umfassend beraten worden seien. Das habe die finanzierende Bank wegen des zu geringen Einkommens der Kläger vorerst abgelehnt. Sie habe nur eine endfällige Eurofinanzierung angeboten, jedoch eine Umwandlung für die Zukunft in Aussicht gestellt, wenn die Erstklägerin mehr verdienen werde.
Die Beklagte habe die Kläger auch darauf hingewiesen, keine Zusagen über die zukünftige Entwicklung des Tilgungsträgers machen zu können. Die der Berechnung zugrunde gelegte Annahme einer Rendite von 4,5 % sei durchaus realistisch gewesen.
Letztlich habe die Beklagte auch auf die Provisionen hingewiesen, obwohl die Kläger ohnedies nicht damit hätten rechnen dürfen, dass die Beklagte sie unentgeltlich beraten werde. Über die genaue Höhe der Provisionen habe sie nicht aufklären müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es stellte den aus Seiten 6 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich folgerte das Erstgericht, Ansprüche aus Fehlberatung seien verjährt. Die Kläger hätten laufend Informationsschreiben erhalten, in denen ihnen der aushaftende Kreditbetrag, der prognostizierte Endwert des Tilgungsträgers und der Fehlbetrag verdeutlicht worden seien. Die Verjährungsfrist habe daher spätestens mit der Mandatierung des Rechtsanwalts im Mai 2018 zu laufen begonnen. Damals hätten die Kläger erkannt, dass das Gesamtkonzept endgültig gescheitert sei.
Es liege auch kein Aufklärungsfehler in Bezug auf die Provisionen vor. Nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem WAG 2007 habe ein Vermögensberater nur dann über ihm zufließende Provisionen aufklären müssen, wenn der Kunde nicht ohnedies mit solchen habe rechnen müssen. Das sei etwa dann der Fall gewesen, wenn der Kunde selbst ein Entgelt für die Beratung gezahlt habe. Die Kläger hätten der Beklagten aber selbst keine Vergütung geleistet und daher damit rechnen müssen, dass sie vom Versicherer eine Provision erhalten werde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Unschlüssigkeit der Klage
1.1Schlüssig ist ein Klagebegehren, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die rechtserzeugenden Tatsachen müssen vollständig und zumindest knapp vorgetragen werden (RS0036973), ansonsten liegt Unschlüssigkeit vor (RS0037516 [T5]; 6 Ob 44/25a [Rn 15]; Geroldinger in Fasching/Konecny 3§ 226 ZPO Rz 194).
1.2Die schlüssige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus behaupteter Fehlberatung setzt Vorbringen voraus, wie der Anleger im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung disponiert hätte (vgl RS0030153 [T18]; [T20]). Den Anleger trifft die Behauptungs-und Beweislast dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und wie sich sein Vermögen entwickelt hätte (RS0030153 [T36]; RS0106890 [T26], [T27]).
1.3 Einen Teil des Klagebegehrens im Ausmaß von EUR 23.846,29 stützen die Kläger auf die Behauptung, sie hätten die in die Lebensversicherung einbezahlten Prämien anderweit veranlagt und damit eine Rendite von 4 % erzielt (ON 6, S 4). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen rechnerisch nicht nachvollziehbar ist, steht es in unauflösbarem Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, die Beklagte hätte ihnen zu einem Abstattungskredit raten müssen und sie hätten einen solchen auch abgeschlossen.
1.3.1 Wie die Kläger noch richtig erkennen, wäre ein Abstattungskredit zwar mit einer geringeren Zinslast verbunden gewesen, weil die Zinsen nicht (durchgehend) vom vollen Kreditbetrag, sondern nur vom fallenden Kapital berechnet worden wären. Sie übersehen aber offenbar den Grund dafür, nämlich dass bei einem Abstattungskredit nicht nur die Zinsen laufend zu tilgen sind, sondern auch das Kapital durch laufende Teilzahlungen zurückgeführt werden muss.
1.3.2 Das in die Besparung des Tilgungsträgers geflossene Geld wäre den Klägern daher für die behauptete Alternativveranlagung nicht zur Verfügung gestanden, sondern sie hätten es für die Tilgung der Kreditvaluta verwenden müssen. Bei einer Laufzeit von 25 Jahren und einer Darlehenssumme von EUR 235.000 ergibt schon eine einfache Überschlagsrechnung (EUR 235.000 / 25 / 12), dass die monatlichen Kapitalraten (EUR 783,33) die Prämienzahlungen der Kläger um mehr als das Doppelte überstiegen hätten. Sie hätten zwar mit weiterem Geld auch in eine andere Veranlagung investieren können; ein derartiger Schaden stünde jedoch außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs mit den behaupteten Beratungsmängeln.
1.4Der in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel gerügte Verstoß gegen § 182a ZPO liegt nicht vor. Wie die Berufungswerber selbst durch den Verweis auf das Vorbringen der Beklagten hervorheben, hat sie die aufgezeigte Unschlüssigkeit deutlich und punktgenau eingewandt (ON 7, S 5 [Pkt 2]). Zu einer weitergehenden Erörterung war das Erstgericht nicht gehalten (RS0122365). Im Übrigen führen sie zwar an, welches „zusätzliche“ Vorbringen sie erstattet hätten (RS0037300 [T48]). Es erschöpft sich aber im Wesentlichen in einer Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen, was den vorliegenden Widerspruch nicht aufzulösen vermag.
2. Zur Verfahrensrüge
2.1 Als zusammen zu behandelnde Verfahrensmängel rügen die Berufungswerber, dass das Erstgericht entgegen ihrem Antrag kein Sachverständigengutachten einholte, sondern seine Feststellung, die von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegte Renditeerwartung von 4,5 % sei „konservativ“ gewesen, auf die – nicht vollständig vorgelegte - ./18 stützte. Damit habe es eine vorgreifende Beweiswürdigung getroffen und den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt.
2.1.1 Dem Einwand kommt Berechtigung zu. Das Erstgericht wollte mit der Feststellung, die angesetzte Renditeerwartung sei „konservativ bemessen“ worden, offenbar zum Ausdruck bringen, dass es einer realistischen Annahme entsprach, mit solchen Erträgen auch in Zukunft zu rechnen. Es hat damit eine dem Vorbringen der Kläger widerstreitende Feststellung getroffen und diese auf die ./18 und die Aussage des Komplementärs der Beklagten gestützt, ohne den ausdrücklich zu dieser Frage beantragten Sachverständigenbeweis (ON 8.2, S 5; ON 15, S 3) aufzunehmen. Darin liegt ein Stoffsammlungsmangel ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57; OLG Wien, 1 R 117/25w [Pkt 1.3.1]; 1 R 22/25z [Pkt 3.1.2], uva).
Die davon betroffene Feststellung wird daher nicht übernommen. Sie ist aber ohnedies nicht relevant, weil ein Schaden aus dem im Zusammenhang damit behaupteten Beratungsfehler verjährt wäre ( →5.1 ).
2.1.2 Soweit die Berufungswerber das Unterbleiben der Sachverständigenbestellung auch rügen, weil sie damit unüblich hohe Weichkosten und Provisionen sowie die Untauglichkeit des Gesamtkonzepts hätten beweisen können, ist zu erwidern, dass das Erstgericht zu all diesen Punkten keine Feststellungen getroffen hat. Ein Stoffsammlungsmangel kann daher nicht vorliegen, sondern allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 55 ff).
2.2Entgegen der weiteren Verfahrensrüge liegt kein Mangel darin, dass das Erstgericht mit den Berufungswerbern nicht erörtert hat, die Höhe der von der Beklagten bezogenen Provision sei für die Entscheidung nicht relevant. Die Berufungswerber konnten von dieser Rechtsansicht schon deswegen nicht überrascht werden, weil die Beklagte diesen Einwand ausdrücklich erhoben hat (ON 8, S 4, 3. Abs; RS0037300 [T3]). Zudem werden sie auch den Anforderungen der Judikatur an die gesetzmäßige Ausführung einer Mängelrüge nicht gerecht (vgl wieder RS0037300 [T48]). Dass sie ihr Vorbingen zu „Verjährungsbeginn/Arglist geschärft“ hätten, reicht dafür ebensowenig aus, wie die Behauptung, sie hätten „noch dezidierter“ auf Judikatur des OGH hingewiesen. Im Übrigen haben sie Arglist in erster Instanz nicht nur „unscharf“, sondern gar nicht behauptet (vgl RS0037300 [T23]).
3. Zur Aktenwidrigkeit
3.1 Als aktenwidrig rügen die Berufungswerber die Feststellungen dazu, die Beklagte habe den ursprünglichen Finanzierungsantrag auf Gewährung eines Fremdwährungskredits und nach Ablehnung der Bank den zweiten Antrag auf Gewährung eines endfälligen Eurokredits jeweils „über ausdrücklichen Wunsch der Kläger“ eingereicht. Das Erstgericht habe die Feststellungen auf die ./8 und ./20 gestützt. Ein „ausdrücklicher Wunsch“ der Kläger sei daraus aber nicht ableitbar.
3.2 Das Erstgericht hat am Ende der beiden umfangreichen Feststellungskomplexe zwar pauschal auf Urkunden verwiesen, nämlich auf die ./8 und ./20 (wobei es sich bei der ./20 um ein offenbares Versehen handeln dürfte). Dass es mit diesem Verweis auch die Feststellung begründen wollte, die Anträge seien auf Wunsch der Kläger gestellt worden, ist aber nicht zu erkennen. Denn gerade dazu hat das Erstgericht eine eigene Beweiswürdigung angestellt (US 10) und auf die Aussage des Komplementärs der Beklagten (ON 15, S 23) verwiesen. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
3.3 Soweit sich die Kläger auch aus dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit gegen die Feststellung wenden, dem Finanzierungsmodell sei eine konservativ bemessene Nettorendite(erwartung) von 4,5 % zugrunde gelegt worden, sind sie ebenso wie mit ihrer dagegen gerichteten Beweisrüge auf die obigen Ausführungen dazu ( ←2.1.1 ) zu verweisen.
4. Zur Beweisrüge
4.1 Die Berufungswerber bekämpfen die – dislozierte – Feststellung: „ Spätestens zu diesem Zeitpunkt [Beauftragung von RA Dr. G* per 7.5.2018] wusste sie [die Klägerin] und ihr Ehemann um die Nachteiligkeit ihres Finanzierungskonstrukts. “
Stattdessen begehren sie die Ersatzfeststellung: „ Die Kläger waren bis zur umfassenden anwaltlichen Beratung im Jahr 2023 der Überzeugung, dass die unbefriedigende Entwicklung ihres Tilgungsträgers auf das allgemeine Marktrisiko zurückzuführen sei, zumal sie von der Beklagten über Jahre hinweg beschwichtigt wurden. Die Beauftragung von RA Dr. G* im Jahr 2018 erfolgte in der Annahme, eine zusätzliche Gewinnchance wahrzunehmen, und nicht in Kenntnis eines ursprünglichen Beratungsfehlers. "
4.2Voranzustellen ist, dass die Berufungswerber zutreffend davon ausgehen, dass es sich bei der bekämpften Passage der Beweiswürdigung um eine eindeutig dem Tatsachenbereich zuordenbare und damit dislozierte Feststellung handelt (vgl RS0043110 [T3]). Aufgrund der weiteren Ausführungen des Erstgerichts im Satz davor, den Klägern habe nicht geglaubt werden können, sie hätten die Beauftragung des Rechtsanwalts nicht als „vielleicht einziges, noch attraktives Ausstiegsszenario aus dem endfälligen Eurokredit“ angesehen, steht auch fest, dass die Kläger zu diesem Zeitpunkt erkannten, dass das Gesamtfinanzierungskonzept endgültig gescheitert war.
4.3 Die dazu angestellte Beweiswürdigung des Erstgerichts ist unbedenklich.
4.3.1 Wie die Kläger selbst vortragen, wurde der Rechtsanwalt offenbar damit beauftragt, einen sogenannten „Spätrücktritt“ zu prüfen. Darunter werden Klagen verstanden, in denen Versicherungsnehmer aufgrund von Belehrungsmängeln noch Jahrzehnte nach Abschluss des Versicherungsvertrages zurücktreten und den Vertrag mit Wirkung ex tuncrückabwickeln konnten. Im Erfolgsfall bestand ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Prämien und gesetzlicher Vergütungszinsen iHv 4 % (vgl 7 Ob 15/20m; 7 Ob 14/20i; 7 Ob 40/20p; uva).
4.3.2 Damit ist aber tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie die Kläger davon ausgegangen sein wollen, ein solcher Spätrücktritt biete lediglich die Chance auf einen „Mehrertrag“ oder ein „Goodie“. Da bei einem Spätrücktritt der Vertrag ex tunc aufgelöst wird, handelt es sich bei den Vergütungszinsen nicht um einen Ertrag, der zusätzlich zu allfälligen Veranlagungsgewinnen gebühren würde, sondern um die einzige Leistung, die der Versicherte neben der Rückzahlung seiner Prämien erhält. Es gab und gibt auch keinen „Rücktritt vom Rücktritt“. Ist der Vertrag aufgelöst, kann er einseitig nicht wieder in Kraft gesetzt werden, wenn sich der Fonds danach positiv entwickelt. Ein solches Vorgehen macht daher nur dann Sinn, wenn die bisherige Performance der Veranlagung hinter den Prognosen, jedenfalls aber unter 4 % geblieben ist und auch keine Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft bessern könnte.
4.3.3 Da die Kläger diesen Schritt ernsthaft in Erwägung zogen und nur deswegen davon abstanden, weil aus verjährungsrechtlichen Gründen Aussicht auf Vergütungszinsen nur für die letzten drei Jahre bestand, muss schlussfolgert werden, dass sie endgültig das Vertrauen in den Erfolg des Finanzierungskonzepts verloren hatten. Die angefochtene Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.
5. Zur Rechtsrüge
5.1 Zur Verjährung
5.1.1Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis des Primärschadens (RS0087615), der in Fällen fehlerhafter Anlageberatung im Erwerb eines in Wahrheit nicht gewünschten Finanzprodukts gelegen ist (RS0022537 [T24]; RS0129706 [T3]). Bei Kombination eines endfälligen (Fremdwährungs-)Kredits mit einem Tilgungsträger, aus dessen Ertrag die Kreditvaluta zum Ende der Laufzeit abgedeckt werden sollen, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (RS0034951 [T38]; RS0087615 [T10]). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells, die regelmäßig dann angenommen wird, wenn dem Anleger bewusst wird, dass sich das Gesamtkonzept rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und zur Geldmittelbeschaffung entwickeln kann (5 Ob 177/15p [Pkt 2]), also mit anderen Worten eine nicht mehr aufholbare Deckungslücke besteht (1 Ob 88/16x [Pkt 4]).
5.1.2 Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen war den Klägern die negative Entwicklung des Tilgungsträgers bekannt. Sie erhielten jährliche Wertstandsmitteilungen (./1). Aus der letzten Mitteilung (zum 1.12.2017) vor der Beauftragung des Rechtsanwalts im Mai 2018 (./1, S 27 f) mussten sie erkennen, dass ihre Erwartungen bei Weitem nicht eingetroffen waren. Der Wert des Tilgungsträgers betrug EUR 42.157,89 und damit nach rund 10-jähriger Laufzeit kaum mehr, als ihren Einzahlungen entsprach. Selbst wenn sich der Tilgungsträger in weiterer Folge mit einer Rendite von 3 % entwickelt hätte, betrug die prognostizierte Deckungslücke bereits mehr als EUR 60.000. Nach den weiteren – dislozierten – Feststellungen des Erstgericht kamen die Kläger daraufhin spätestens im Mai 2018 zu der positiven Erkenntnis, dass das Finanzierungskonzept in seiner Gesamtheit gescheitert war (vgl ←4.2 f). Soweit die Berufungswerber die dazu getroffenen Feststellungen „zur Causa Dr. G*“ in ihr Gegenteil zu verkehren und in eine Beschwichtigung umzudeuten versuchen, führen sie die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend aus (RS0043312 [T14]).
5.1.3 Angesichts dieses Sachverhalts ist die Annahme des Erstgerichts, die Verjährungsfrist habe im Mai 2018 begonnen, durch die oben zitierte Rechtsprechung gedeckt. Der Einwand der Kläger, das Scheitern des Konzepts bedinge nicht die Kenntnis der behaupteten Untauglichkeit ex-ante und löse daher keine Verjährung aus, ist nicht berechtigt.
5.1.3.1Die spezifischen Gefahren, die das Risiko derartiger Finanzierungskonstruktionen bestimmen und zu denen insbesondere die Entwicklung des Tilgungsträgers gehört, stehen nach der Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über einzelne Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist (4 Ob 155/20b [7]; RS0034951 [T39]). Davon ausgehend judiziert das erkennende Berufungsgericht, dass die von den Klägern behauptete ex-ante Untauglichkeit des Tilgungsträgers, den Kredit zum Laufzeitende vollständig zu tilgen, nur einen Unterfall der Aufklärung über die Chancen und Risiken des Gesamtfinanzierungskonzepts darstellt und keine gesonderte Verjährungsfrist in Gang setzt (OLG Wien, 2 R 40/23a [Pkt 2.7]; 133 R 139/18s [Pkt 3.4]; 2 R 107/17w).
5.1.3.2 Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Berater keine Zusicherungen dahin abgibt, der Tilgungsträger werde ausreichen, den Kreditbetrag abzudecken (OLG Wien, 1 R 178/22m), weil sich dann aus dem Eintritt einer Unterdeckung prima faciekeine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten ergeben (RS0034951; RS0034366).
Das entspricht aber nicht dem Vorbringen der Kläger. Erstmals in ihrer Berufung deuten sie an, davon ausgegangen zu sein, es habe sich nur das allgemeine Marktrisiko verwirklicht. In erster Instanz brachten sie hingegen noch vor, durch die „ Einzahlungen in den Tilgungsträger hätte angeblich am Laufzeitende des Kredites die Kreditvaluta zurückgezahlt werden und allenfalls sogar ein Gewinn erwirtschaftet werden können “, was die Beklagte als besonderen Vorteil dargestellt habe (ON 6, S 2). Die Beklagte habe zum Kredit auch eine unrichtige und unvollständige Risikobelehrung erteilt (ON 8.2, S 3).
Daraus wird insgesamt deutlich, dass die Kläger der Beklagten auch vorwarfen, nur einen „allfälligen“ Gewinn als ungewiss dargestellt, über das Risiko eines Scheiterns des Gesamtfinanzierungskonzepts aber nicht ausreichend aufgeklärt zu haben. Die behauptetermaßen ex-ante gegebene Untauglichkeit des Tilgungsträgers stellt daher iSd zitierten Rechtsprechung ( ←5.1.3.1 ) nur einen Teilaspekt der fehlerhaften Risikoaufklärung dar, der keine gesonderte Verjährungsfrist in Gang setzte.
5.1.4Im Übrigen spricht auch das Vorbringen der Berufungswerber zu einem Aufklärungsmangel über den behaupteten „Cost-Drag“ für die Annahme von Verjährung. Wie sie nunmehr selbst aufzeigen, geht aus den ihnen festgestelltermaßen zugegangenen Wertstandsmitteilungen ./1 hervor, dass die dem Tilgungsträger zugrundeliegenden Fonds und Indices beachtliche Wertsteigerungen erzielten, während der Wert des Tilgungsträgers selbst weit dahinter zurück blieb. Nach ihrem eigenen Vorbringen wurden die Kläger daher nicht nur auf den in der Berufung mit „Cost-Drag“ bezeichneten Grund der ex-ante bestehenden Untauglichkeit, nämlich die hohe Kostenbelastung hingewiesen (ON 5, S 2, Pkt 1.3), sondern konnten auch deren Ausmaß aus den Wertstandsmitteilungen problemlos ablesen (vgl RS0034327 [T44]).
5.2 Zu den Provisionen
5.2.1Soweit die Berufungswerber zunächst kritisieren, dass Erstgericht habe die vom Obersten Gerichtshof judizierte Trennungsthese zur gesonderten Verjährung von Aufklärungsmängeln über „Kick-Back“ Zahlungen missachtet, bekämpfen sie eine Rechtsansicht, die der angefochtenen Entscheidung so nicht zugrunde liegt (4 Ob 238/16b [Pkt 1]). Das Erstgericht hat nicht angenommen, derartige Aufklärungsmängel seien (ebenfalls) verjährt, sondern ausgeführt, dass keine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung bestand.
5.2.2Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der - hier noch anwendbaren – Rechtslage vor dem WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater – nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste (RS0131382). Keine Aufklärungspflicht bestand aber dann, wenn der Kunde kein Entgelt an den Berater zu leisten hatte. Denn wenn die Beratung für ihn kostenlos erfolgte, musste er ohnedies damit rechnen, dass der Berater Provisionen von seinen Vertriebspartnern erhält (4 Ob 94/17b [Pkt 3.1]; 2 Ob 99/16x [Pkt 2.1.c]).
Im vorliegenden Fall bezahlten die Kläger der Beklagten kein Entgelt. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung mussten sie daher damit rechnen, dass die Beklagte Provisionen von dritter Seite vereinnahmen werde. Es bestand folglich keine Pflicht, auf diese Provisionen hinzuweisen.
5.2.3 Die Berufungswerber wenden dagegen ein, weil die Beklagte ihre Provision für die Vermittlung des Kreditvertrages offen gelegt habe, hätte sie auch über die Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung aufklären müssen.
5.2.3.1Dem ist zunächst zu erwidern, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr nicht an die Beklagte, sondern an die Bank bezahlten. Dass die Bank einen Teil der Gebühr (70 %) als Provision an die Beklagte ausschüttete, bedeutet – entgegen der Berufung – nicht, die Kläger hätten damit ein Entgelt geleistet und deswegen Anspruch auf Offenlegung weiterer Provisionen erworben. Es liegt geradezu in der Natur derartiger „Kick-Back“ Zahlungen, dass sie aus Mitteln geleistet werden, die der Kunde einbezahlt hat (6 Ob 110/07f [Pkt 4.4.2]).
5.2.3.2Auch dass die Beklagte die von der Bank bezogene Provision offen gelegt hat, führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Nur deswegen eine weitergehende Aufklärungspflicht zu bejahen würde einerseits zu der sachlich nicht rechtfertigbaren Konsequenz führen, dass derjenige, der freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung zumindest einen Teil seiner Bezüge offen legt, strengeren Regeln unterworfen würde als derjenige, der sämtliche Einnahmen verschweigt. Und andererseits wurde mit dieser Provision lediglich die Vermittlung des Kreditvertrages abgegolten. Die Kläger konnten daraus nicht schließen, dass die Beklagte bei der Beratung in Bezug auf die Lebensversicherung für sie unentgeltlich tätig werden würde (vgl 8 Ob 58/23x [13 f]).
5.2.4 Ob die Bearbeitungsgebühr unzulässig war, kann dahinstehen. Einerseits verstoßen die Berufungswerber damit gegen das Neuerungsverbot. Der erstmals im Rechtsmittel enthaltene Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (der zudem mit „ 2 Ob 73/23v “ und „ RS0130767“ ausschließlich Fehlzitate enthält) vermag Vorbringen zum konkreten Inhalt der Vereinbarung nicht zu ersetzen, die bei entsprechend transparenter Textierung durchaus zulässig sein kann (vgl 3 Ob 77/25g). Und andererseits beträfe dieser Umstand ausschließlich das Rechtsverhältnis der Kläger zur finanzierenden Bank. Auf die unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht über „Kick-Back“ Zahlungen allein entscheidende Interessenkollision auf Seiten des Finanzberaters (vgl wiederum RS0131382) hätte er keinen Einfluss.
5.2.5Das weitere Vorbringen der Berufungswerber, (auch) die von der Bank bezogene Provision sei in der Bearbeitungsgebühr „verschleiert“ worden, übersieht die Feststellung, dass die Kläger darüber ausdrücklich aufgeklärt wurden (US 7, 2. Abs). Die Rechtsrüge ist insoweit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RS0043312 [T14]).
5.2.6Nicht entscheidend ist entgegen der Ansicht der Berufungswerber auch die konkrete Höhe der Provisionen. Die Aufklärung über Provisionen dient ausschließlich der Offenlegung einer allfälligen Interessenkollision, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Provision besteht (RS0131382 [T5]; 3 Ob 55/20i [43]; 1 Ob 159/19t [Pkt II.1.1]). Ob diese markt(un)üblich war, betrifft daher keinen entscheidenden Umstand.
5.2.7 Da folglich im Unterbleiben der Offenlegung sämtlicher Provisionen kein Aufklärungsfehler zu erkennen ist, kommt es auf die in der Berufung noch thematisierte Beweislast der Beklagten für den Entfall des Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht an.
5.3 Zur „Geeignetheit“ der Beratung
5.3.1Abgesehen davon, dass derartige Beratungsmängel ebenfalls verjährt wären und die den Berufungswerbern vorschwebende Geeignetheitsprüfung erst durch den hier noch nicht anwendbaren § 44 Abs 2 WAG 2007 eingeführt wurde, ist ergänzend zu erwidern, dass es keines ausdrücklichen Hinweises auf die höhere Zinsbelastung durch einen endfälligen Kredit im Vergleich zu einem Abstattungskredit bedurfte (6 Ob 153/15s [Pkt 8.3]). Im Übrigen scheinen sich die Kläger selbst nicht schlüssig zu sein, ob nun ein endfälliger Eurokredit (so in ON 15, S 2, letzter Abs) oder ein endfälliger Fremdwährungskredit (so Pkt 3.6 der Berufung) risikoreicher gewesen sein soll.
7. Auf die in der Berufung noch aufgegriffene Frage eines Mitverschuldens der Kläger kommt es nicht mehr an. Die gerügten sekundären Feststellungsmängel zur Schadenshöhe bestehen nicht.
8. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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