JudikaturOGH

RS0130767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2016

Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS‑Justiz RS0092599 und RS0115230). Bei einem Schuldspruch nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB kann eine im Zuge des diesbezüglichen Angriffs auch begangene Körperverletzung daher Teil eines überdies verwirklichten Vergehens nach § 107b Abs 1 StGB sein.

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