Bei kumulativer Kausalität - die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte - tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden