8Ob27/15a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** L*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in Nußdorf, wegen 32.187,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2015, GZ 1 R 5/15h 12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger versucht in seinem Rechtsmittel nur darzutun, dass entgegen dem Standpunkt der Vorinstanzen das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Gutachten ausschlaggebend für die in diesem Rechtsstreit getroffene Sachentscheidung gewesen sei und dass dann, wenn der Beklagte ein nach Meinung des Klägers richtiges Gutachten erstattet hätte, der Kläger im Vorprozess mit seinem Begehren durchgedrungen wäre. Damit bekämpft die Revision die Frage der natürlichen Kausalität des behaupteten Fehlverhaltens des Beklagten für den eingetretenen Erfolg durch die Vorinstanzen (RIS Justiz RS0026360 [T2; T6], 8 Ob 505/86; 6 Ob 85/07d; 4 Ob 228/05s; 6 Ob 634/77). Ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist nach ständiger Rechtsprechung eine reine Tatsachenfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
Die Richtigkeit der von den Gerichten im Vorprozess angewandten rechtlichen Methoden ist im Schadenersatzverfahren gegen den Sachverständigen, der ja nicht für etwaige Gerichtsfehler zu haften hätte, nicht zu prüfen.