Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 28.987,20 samt Nebengebühren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2025, GZ: **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„ 1. Die Klageforderung besteht mit EUR 24.156 zu Recht und mit EUR 4.831,20 nicht zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 24.156 samt Zinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.10.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 4.831,20 samt Zinsen von 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.10.2022 zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 6.768,10 (darin EUR 1.018,02 USt und EUR 660 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.754,68 (darin EUR 334,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 5.1.2021 kaufte die Klägerin von der Beklagten um den Preis von EUR 190.000 zwei Kleinwasserkraftwerke. Der Vertrag enthielt auch folgende „Sanierungsvereinbarung“ (auszugsweise):
„ Die Verkäuferin verpflichtet sich, bis längstens 30.06.2021 die beiden neuen Turbinen samt Generatoren in die Wasserkraftwerke Neu u. Alt mängelfrei einzubauen und die beiden Kraftwerke für den bedungenen Gebrauch in Betrieb zu setzen.
[...]
Die Verkäuferin garantiert nach erfolgtem Einbau der neuen Turbinen u. Generatoren eine Engpassleistung, gemessen an den Turbinenwellen, von beiden Turbinen zusammen von zumindest 50 KW (= bedungener Gebrauch). “
Ferner regelte der Vertrag, dass die Klägerin den Kaufpreis an einen Treuhänder zu zahlen hat, der jedoch für den Fall, dass bis 30.6.2021 keine Fertigstellungsbestätigung über den Einbau der Turbinen und Generatoren vorliegen sollte, angewiesen war, den Kaufpreis an die Klägerin rückzuüberweisen.
Da der Geschäftsführer der Beklagten angegeben hatte, er könne mit der C* D* GmbH (in Folge: C*), deren Geschäftsführer er ebenfalls war, das Kraftwerk im Sinne der Sanierungsvereinbarung fertigstellen, wurde die C* am 4.1.2021 - in Abstimmung mit der Beklagten - direkt von der Klägerin mit der Lieferung und Montage zweier Turbinen und dreier Generatoren beauftragt.
Für die Finanzierung hatte die Klägerin einen Kredit aufgenommen. Als sich abzeichnete, dass der Fertigstellungstermin 30.6.2021 nicht eingehalten würde, drängte die Bank auf die bei Kreditgewährung zugesagten Einspeiseerlöse ab 1.7.2021. Nachdem die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten über diese Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser mit E-Mail vom 20.5.2021 (auszugsweise) mit:
„ Hallo E*,
wie bereits telefonisch angekündigt, wird sich die Inbetriebnahme des Wasserkraftwerkes F* verzögern.
Die Gründe hierfür liegen lt. Lieferanten in der Sphäre „höherer Gewalt" [...]
Ich sage dir hiermit aber auch zu, dass wir einen ev. Einspeiseverlust ab 01.07.21 entsprechend kompensieren. “
Der Geschäftsführer der Klägerin erwiderte (auszugsweise):
„ hallo G*!
danke für die info und die bank wartet auf die durchschnittlich 4.026,- netto welche du in der mietaufstellung angeführt hast ab spätestens 1.7. [...] “
Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten monatlich Rechnung über EUR 4.026 zuzüglich 20 % USt, welche die Beklagte bis Dezember 2021 vorbehaltlos bezahlte. Die Beträge für die Monate Jänner bis März 2022 erhielt die Klägerin durch Urteil zugesprochen (BG Gmünd vom 7.3.2023, **-23).
Den auf das Treuhandkonto erlegten Kaufpreis von EUR 190.000 erhielt die Klägerin im Frühjahr 2022 vom Treuhänder rückerstattet.
Nachdem sich im Februar 2022 noch immer keine Lieferung abzeichnete, trat die Klägerin vom Vertrag mit der C* vom 4.1.2021 zurück. Unmittelbar danach sicherte jedoch der Geschäftsführer der Beklagten auch namens der C* die Fertigstellung auf Basis der Konditionen des Vertrages vom 4.1.2021 zu. Daraufhin wurde gemeinsam ein Bauabschnittszeitplan erstellt.
Im Frühjahr 2022 stellte sich heraus, dass das Kraftwerk nicht wie ursprünglich geplant, sondern mit drei statt zwei Turbinen und einem neuen Leitwerk mit Fallrohr saniert werden sollte. Die Änderungen bedurften einer neuerlichen behördlichen Bewilligung. Im April 2022 bot die C* der Klägerin an, kulanzhalber als Beitrag zur Regulierung der entstandenen Verzögerungen eine leistungsstärkere Turbine einzubauen. Daraufhin wurde die alte Turbine mit Zustimmung der Klägerin ausgebaut, jedoch bislang keine weiteren Arbeiten vorgenommen.
Die Klägerin hielt ungeachtet der Gespräche mit der Beklagten und der C* auch nach dem Vertragsrücktritt vom Februar 2022 am Ersatz der Einspeiseerlöse fest und stellte der Beklagten unter Berufung auf die getroffene Vereinbarung für den Zeitraum April 2022 bis einschließlich September 2022 einen Betrag von EUR 28.987,20 (darin 20 % USt) in Rechnung.
Die Klägerin begehrt die Zahlung dieser EUR 28.987,20 sA und brachte im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ausdrücklich zugesagt, die aus der Versäumung des Sanierungstermins 30.6.2021 resultierenden monatlichen Einspeiseverluste zu kompensieren. Diese seien in den Kaufvertragsverhandlungen von der Beklagten mit EUR 4.026 monatlich angesetzt worden. Durch die vorbehaltlose Zahlung für die Monate Juli bis Dezember 2021 habe die Beklagte den Anspruch anerkannt. Die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus der Sanierungsvereinbarung immer noch nicht erfüllt, sodass die Kraftwerke nach wie vor nicht in Betrieb genommen werden konnten.
Die Beklagte entgegnete zusammengefasst, es bestehe keine Vereinbarung über die eingeklagten Ansprüche. Es seien mittlerweile wesentliche Änderungen eingetreten. Schon aufgrund des Rücktritts der Klägerin vom Vertrag mit der C* im Februar 2022 stehe ihr keine Abgeltung für Einspeiseverluste ab April 2022 zu. Außerdem habe die Klägerin bei der Sanierung umdisponiert, was zu Verzögerungen geführt habe. Aufgrund der geänderten Turbinenanzahl sei eine Änderungseinreichung erforderlich geworden. Die ursprünglichen Vereinbarungen seien damit nicht mehr anzuwenden. Die Klägerin habe den einbezahlten Kaufpreis rücküberwiesen bekommen und Zahlungen nicht geleistet, sodass ihr für den strittigen Zeitraum keine Ersatzbeträge zustünden. Die Aufwendungen für die Anschaffung hätte die Klägerin fremdfinanzieren müssen, sodass sie sich durch die Rückzahlung des Treuhanderlages Kreditzinsen erspare. In eventu werde der Anspruch der Beklagten auf neuerliche Einzahlung des Kaufpreises gegen den Klagsanspruch eingewendet. Außerdem erspare sich die Klägerin Wartungs- und Betriebskosten. Bei den Zahlungen der Beklagten handle es sich um „echten Schadenersatz“, sodass der Klägerin jedenfalls keine Umsatzsteuer zustünde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die auf den S 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise zusammengefassten Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, die Parteien hätten eine Vereinbarung über die Verzugsfolgen getroffen, wonach die Beklagte diese durch Zahlung der Einspeiseverluste in Höhe von EUR 4.026 netto monatlich ausgleiche. Aufgrund dieser Vereinbarung komme es auf ein Verschulden der Beklagten oder allfällige anrechenbare Ersparnisse der Klägerin nicht an. Dass die Klägerin die Geltendmachung ihres Rücktrittsrechts unterlasse, sei als sonstige Leistung nach § 3a UStG zu beurteilen, sodass die Verrechnung der Umsatzsteuer für die Einspeiseverluste gerechtfertigt sei. An der Zahlungsverpflichtung der Beklagten würde der Rücktritt vom Vertrag mit der C* nichts ändern. Eine wesentliche Änderung der Vertragsgrundlagen sei nicht eingetreten. Die notwendig gewordene Umplanung von Anlageteilen sei von der Beklagten zu vertreten. Es handle sich bei der Vereinbarung nicht um eine Vertragsstrafe, sodass eine Mäßigung nicht in Betracht komme. Ein Verstoß der Klägerin gegen eine Schadensminderungspflicht komme ebenso nicht in Betracht. Die Klägerin treffe nämlich keine Obliegenheit, den rücküberwiesenen Kaufpreis zur Kredittilgung zu verwenden. Das Klagebegehren sei daher im vollen Umfang berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Zum besseren Verständnis ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen. Dieser kommt weitgehend keine Berechtigung zu:
1.1. Wenn das Erstgericht bei seiner Beurteilung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung eine Erklärung der Beklagten vom „20.5.202 2 “ erwähnt, so ist damit ohne jeden Zweifel die in den Feststellungen zitierte E-Mail vom 20.5.202 1 gemeint. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, handelt es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler. Die offenbare Unrichtigkeit ist jedenfalls einer Berichtigung (auch durch das Berufungsgericht [vgl Werderitsch in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 419 ZPO Rz 29]) zugänglich, sodass in der Folge von der berichtigten Feststellung auszugehen ist.
1.2. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass zwischen den Parteien eine konstitutive Vereinbarung über die Folgen des Verzugs der Beklagten mit der für 30.6.2021 vereinbarten Sanierung getroffen wurde.
Konstitutive Anerkenntnisse können als Unterform des Vergleichs angesehen werden bzw sind mit diesem nahe verwandt (vgl Kajaba in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05 § 1375 Rz 3; RS0032818 [T1]). Der Unterschied liegt darin, dass der Vergleich ein wechselseitiges Nachgeben erfordert (vgl Neumayr in KBB 7 § 1380 Rz 1). Ein konstitutives Anerkenntnis setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RS0032496 [T1]). Diese Absicht ist nach der Vertrauenstheorie zu beurteilen (RS0032496 [T5]). Das konstitutive Anerkenntnis kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel am Bestehen der Forderung durch sein Anerkenntnis beseitigt (RS0032818 [T5], RS0032516). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RS0017965).
Hier hat zunächst die Beklagte ihre vertragliche Sanierungsverpflichtung bis zum vereinbarten Termin 30.6.2021 nicht erfüllt. Daraufhin wurde sie vom Geschäftsführer der Klägerin mit dem Umstand konfrontiert, dass die kreditgewährende Bank (und damit auch die Klägerin als Kreditnehmerin) von Einnahmen aus der Strom-Einspeisung ab 1.7.2021 ausgegangen waren. Damit wurde im Hinblick auf den Vertragsinhalt der Sanierungsvereinbarung jedenfalls (auch) ein entsprechender Entgang von Einnahmen und damit ein Schaden der Klägerin behauptet. Aus dem Wortlaut des E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten kann ein redlicher Erklärungsempfänger nur schließen, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet (arg: „zusagt“) der Klägerin jenen Verlust, der dadurch entsteht, dass sie ab 1.7.2021 noch keinen Strom ins Netz einspeisen kann („Einspeiseverlust“), auszugleichen. Der Verweis auf „höhere Gewalt“ im E-Mail der Beklagten vom 20.5.2021 ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte zwar eigenes Verschulden bestreitet und damit Zweifel am Anspruch der Klägerin bestehen, sie diesen Anspruch jedoch dennoch anerkennt und die Kompensation zusagt.
Infolge des im Antwortschreiben der Klägerin genannten Betrags von EUR 4.026 netto und der unbeanstandeten Zahlung dieses Betrages durch die Beklagte für sechs Monate ist auch von einer entsprechenden Vereinbarung über die Anspruchshöhe auszugehen.
Aufgrund dieser Umstände kann insgesamt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keineswegs davon ausgegangen werden, es hätte sich um eine reine Gefälligkeit der Beklagten gehandelt, mit der keine Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten (vgl RS0013956).
Zur Dauer der vereinbarten „Kompensationszahlungen“ haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach der objektiv erkennbaren Absicht der Parteien und dem Zweck des Geschäfts (vgl RS0017817) soll mit den Zahlungen infolge des Verzugs der Beklagten der durch fehlende Betriebseinnahmen entstandene Schaden der Klägerin ausgeglichen werden. Die Klägerin soll demnach so gestellt werden, wie wenn die Beklagte ihre Vertragspflicht rechtzeitig erfüllt hätte und die Klägerin ab 1.7.2021 Strom einspeisen und damit Einnahmen erzielen könnte.
Ausgehend von diesem Zweck ist die Vereinbarung so auszulegen, dass die Ersatzpflicht der Beklagten in erster Linie dadurch endet, dass die Klägerin in die Lage versetzt wird, das Kraftwerk tatsächlich in Betrieb zu nehmen und ihr daher keine weiteren Einnahmen mehr entgehen.
1.3. Die Beklagte führt nun (ohne rechtliche Grundlagen zu nennen) verschiedene tatsächliche Umstände ins Treffen, die zu einer nachträglichen Beendigung dieser Kompensationsvereinbarung geführt haben sollen.
Wenn die Beklagte allgemein auf wesentliche Änderungen oder geänderte Umstände nach Abschluss der Kompensationsvereinbarung verweist, ist zunächst festzuhalten, dass ein Rechtssatz, dass jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus abgeschlossen gilt, nicht besteht (RS0018849). Die in § 936 Satz 1 ABGB ausdrücklich angesprochene Umstandsklausel ist zwar einer der wichtigsten Anknüpfungspunkte im ABGB für die bei Verträgen allgemein entwickelte Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Allerdings muss die Störung bei Hauptverträgen stärker ausgeprägt sein, um die privatautonom (hier zwischen Unternehmern) eingegangene Bindung zu beseitigen bzw zu modifizieren (vgl Gruber in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07 § 936 Rz 12; P. Bydlinski in KBB 7 § 936 ABGB, Rz 4).
1.4. Die Berufung meint, der Rücktritt der Klägerin vom am 4.1.2021 mit der C* geschlossenen Vertrag im Februar 2022 müsse auch Auswirkungen auf die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Vereinbarung über die Einspeiseverluste haben.
Zunächst hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht die C*, sondern die Beklagte Schuldnerin der Sanierungsvereinbarung und auch der Kompensationsvereinbarung ist. Schon in dieser Hinsicht ist nicht zu erkennen, warum ein Rücktritt der Klägerin vom Vertrag mit der C* auch die Beklagte von ihrer Sanierungsverpflichtung oder gar von ihrer vertraglichen Schadenersatzverpflichtung befreien sollte. Mit dem Hinweis auf eine „Verknüpfung“ der beiden Verträge zeigt die Berufung keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Wegfall der Kompensationsvereinbarung auf.
Zudem ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass die Parteien vom Vertragsrücktritt einvernehmlich wieder abgegangen sind, indem die C* auch noch nach dem Rücktritt eine Fertigstellung auf Basis der Vertrages vom 4.1.2021 zusagte und gemeinsam mit der Klägerin ein Bauzeitplan erstellt wurde.
Da somit ein Rücktritt der Klägerin von der mit der Beklagten bestehenden Sanierungsvereinbarung nicht vorliegt, braucht die Frage, ob die Kompensationsvereinbarung nur für die Verzugsfolgen oder auch für die im Fall eines Vertragsrücktritts eintretenden Folgen der Nichterfüllung (vgl § 921 ABGB; RS0018279 ua) gilt, nicht geklärt zu werden.
1.5. Als weiteres Argument führt die Berufung im Wesentlichen ins Treffen, dass sich die Parteien im weiteren Verlauf auf eine andere als die ursprüngliche Sanierungsvariante verständigt hätten, insbesondere auf den Einbau von drei anstatt von zwei Turbinen. Dadurch sei die Basis für die Kompensation von Einspeiseverlusten weggefallen.
Grundsätzlich trifft es zu, dass Ausgangspunkt der Kompensationsvereinbarung die Sanierungsvereinbarung vom 1.5.2021 und der Verzug der Beklagten ab 1.7.2021 war. Diese ursprüngliche Sanierungsvereinbarung wurde jedoch, insbesondere durch die Erhöhung der Turbinenanzahl von zwei auf drei, nicht aufgehoben, sondern (nur) abgeändert. Wird nämlich vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt (vgl RS0032332). Die Ausweitung der Sanierungsmaßnahmen ändert auch nichts daran, dass die Beklagte die zwei ursprünglich geschuldeten Turbinen bereits am 30.6.2021 montiert und betriebsbereit gemacht haben sollte und sich daher in Verzug befindet. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Entgang der Einspeiseerlöse und dem ursprünglichen Verzug der Beklagten wird durch eine Abänderung der Sanierungsvereinbarung nicht durchbrochen. Vielmehr ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn die Beklagte ihre Vertragspflichten von Beginn an rechtzeitig erfüllt hätte, im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen aus den Kraftwerken erzielt hätte.
Substanziiertes Vorbringen dahin, dass im Zusammenhang mit einer Ausweitung der Sanierung konkrete Stehzeiten des Kraftwerks verbunden gewesen wären, die auch dann entstanden wären, wenn die Beklagte ihre ursprüngliche Sanierungspflicht rechtzeitig erfüllt hätte, wurde nicht erstattet.
Vor allem fällt jedoch ins Gewicht, dass die Parteien eine Änderung der Sanierungsmaßnahmen vereinbart haben, ohne dabei ausdrücklich von der Kompensationsvereinbarung abzugehen. Für beide Parteien (im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaften) handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Hätten sie mit der Abänderung der Sanierungsmaßnahmen auch eine Änderung oder Aufhebung der Kompensationszahlungen vereinbaren wollen, wäre zu erwarten, dass die Parteien das auch ausdrücklich getan hätten. Dass sich die Parteien über eine Änderung der Sanierungsmaßnahmen geeinigt haben, ohne dabei auf die Kompensationsvereinbarung einzugehen, lässt darauf schließen, dass diese aufrecht bleiben sollte.
1.6. Die Ausführungen der Berufung zu einem notwendigen Tausch des Leitwerks (Berufung III.C.) sind rechtlich schwer einzuordnen. Aus welchen rechtlichen Erwägungen die Notwendigkeit, das Leitwerk zu tauschen, Einfluss auf die Kompensationsvereinbarung haben sollte, wird nicht näher dargelegt.
Festzuhalten ist neuerlich, dass die Beklagte ein konkretes Vorbringen im Sinn eines „rechtmäßigen Alternativverhaltens“, also dass die Klägerin (in bestimmten Zeiträumen) auch dann keine Einnahmen erzielt hätte, wenn die Beklagte die Kraftwerke bis 30.6.2021 vertragsgemäß saniert hätte, in erster Instanz nicht substanziiert erstattet hat. Ebensowenig wurde vorgebracht, dass die Parteien bei Abschluss der Kompensationsvereinbarung von gegenteiligen Annahmen als Geschäftsgrundlage ausgegangen wären.
Im Zusammenhang mit dem von der Berufung ins Treffen geführten Gewährleistungsausschluss wäre allenfalls zu prüfen, ob es sich bei der Funktionsfähigkeit des Kraftwerks mit 30.6.2021 um eine zugesicherte Eigenschaft handelt (vgl RS0018523). Darauf muss jedoch hier nicht näher eingegangen werden.
1.7. Der Ansicht der Berufung, auf die Kompensationszahlungen seien Ersparnisse der Beklagten anzurechnen sowie die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 190.000 und dessen mögliche Verwendung zur Kredittilgung führe zu geänderten Verhältnissen, ist Folgendes zu entgegnen:
Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste (RS0017593, vgl auch RS0018886 [T1 T18]).
Hier muss der Beklagten bereits bei Abschluss der Kompensationsvereinbarung klar gewesen sein, dass sich die Klägerin, solange das Kraftwerk nicht betrieben wird auch die mit dem Betrieb einhergehenden Kosten (teilweise) erspart. Gleiches gilt für die Rücküberweisung des Kaufpreises durch den Treuhänder, die bereits im Vertrag vom 5.1.2021 ausdrücklich geregelt ist. Es liegen damit keine bei Abschluss der Kompensationsvereinbarung nicht vorhersehbaren Umstände vor. Wer aber angesichts absehbarer Änderung vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (RS0017593 [T13]).
1.8. Dass der Anlagenkaufvertrag vom Anwalt der Klägerin errichtet worden sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Zudem liegt ein Anwendungsfall für die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB hier nicht vor (RS0109295, RS0017752).
2. Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Berufung gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, auf die Netto-Kompensationszahlungen würde Umsatzsteuer entfallen, die von der Beklagten zu ersetzen sei.
Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat zur Voraussetzung, dass den ersatzberechtigten Geschädigten selbst eine Steuerpflicht traf, was nur dann der Fall ist, wenn zwischen Geschädigtem und Schädiger ein Leistungsaustausch vorlag (RS0030181). Schadenersatzleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 Z 1 UStG (Lieferung oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt) erfüllt und demgemäß ein Leistungsaustausch vorliegt. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht davon aus, dass kein Leistungsaustausch vorliegt, wenn Schadenersatzleistungen gezahlt werden, weil man einen Schaden verursacht hat (in steuerrechtlicher Terminologie sogenannter echter Schadenersatz). Stellt allerdings die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar, dann liegt ein Leistungsaustausch vor (sogenannter unechter Schadenersatz) ( Achatz in Rummel , ABGB 3 Anhang zu § 1323 Rz 56). Beim echten Schadenersatz fehlt ein Leistungsaustausch. Wer einen solchen Schadenersatz gewährt, leistet nicht deshalb, weil er vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung empfangen hat oder empfangen will, sondern aus anderen Gründen (RS0005745). Schadenersatz für Verdienstentgang unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer, da der Schadenersatz nicht Entgelt für eine besondere Leistung ist, sondern den Schaden im Vermögen des Geschädigten ausgleicht. Auch Verzugszinsen zählen nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt, weil der Zahlungsaufschub nicht vom Leistungswillen des Unternehmers umfasst ist. Es fehlt insoweit an einer umsatzsteuerlichen Leistung des Unternehmers ( Achatz in Rummel , ABGB 3 Anhang zu § 1323 Rz 57; 84; vgl auch Achatz/Ruppe , UStG 6 § 1 Tz 164, 252).
Jedenfalls soweit der Hauptgegenstand der Leistung durch eine Novation (hier: Vergleich) keine Änderung erfährt, unterliegt die novierte Leistung demselben Steuersatz wie jene aufgrund der ursprünglichen Obligation (RS0108087).
Die Ansicht des Erstgerichts, die Klägerin würde eine sonstige Leistung in Form eines temporären Verzichts auf ihr Rücktrittsrecht erbringen und dafür die Kompensationszahlungen als Entgelt erhalten, wird nicht geteilt. Weder aus dem Inhalt der Kompensationsvereinbarung noch aus den Umständen ihres Zustandekommens ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich verpflichtet hätte, trotz Verzugs am Vertrag festzuhalten. Ebensowenig kann der Vereinbarung nach Ansicht des Berufungsgerichts entnommen werden, dass die Kompensationszahlungen das Entgelt für einen solchen temporären Verzicht auf das Rücktrittsrecht wären. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut, dass die „Einspeiseverluste“ kompensiert werden sollen, und dass eine Zahlung der Einnahmen „laut Mietaufstellung“ erwartet wird. Damit handelt es sich nicht um Entgelt für eine Leistung der Klägerin, sondern um den Ersatz der entgangenen Einnahmen und damit um echten Schadenersatz.
Dass die Klägerin – wie sie in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen dem Neuerungsverbot erstmals vorbringt – die von ihr verrechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung; jedenfalls solange keine rechtskräftige Entscheidung des Finanzamts über eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt.
Die vorbehaltlose Zahlung der Umsatzsteuer für Juli bis Dezember 2021 durch die Beklagte konnte in der konkreten Konstellation auch nicht als Anerkenntnis verstanden werden (vgl RS0113193), zumal der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zwischen den Parteien zu keiner Zeit ein (strittiges) Thema war.
Damit ist keine Rechtsgrundlage für einen Ersatz der Umsatzsteuer durch die Beklagte zu erkennen.
3. Angesichts dieser rechtlichen Erwägungen kommt der Verfahrens- und der Beweisrüge keine Relevanz zu:
3.1. Die Beklagte vermeint unter Verweis auf angeblich unstrittiges eigenes Vorbringen (Berufung Pkt I.A.), auf eine fehlende Begründung des Erstgerichts (Berufung Pkt I.B.) bzw auf die Aussagen ihres Geschäftsführers (Berufung Pkt II.B.), das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die Übereinkunft, die Sanierung durch den Einbau von drei neuen Turbinen anstatt der ursprünglich vorgesehenen zwei neuen Turbinen durchzuführen, nicht auf einer technischen Notwendigkeit, sondern auf einem Wunsch der Parteien beruht habe.
Wie bereits dargelegt (oben 1.5.) führt die Einigung auf eine neue Sanierungsvariante nicht zum Wegfall der vereinbarten Kompensationszahlungen. Aus welchem Motiv die Parteien den Einbau einer dritten Turbine vereinbarten, ist in diesem Zusammenhang für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich.
Nur der Vollständigkeit halber sei klargestellt, dass nach überwiegender Rechtsprechung kein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn das Erstgericht vom Geständnis abweichende Feststellungen trifft (RS0039949 [T7, T8]). Fehlende Feststellungen wären wiederum als sekundäre Feststellungsmängel der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.
3.2. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer (Berufung Pkt II.C.) liegt kein Verfahrensmangel, sondern eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vor. Das Erstgericht hat im Rahmen des Parteienvorbringens (vgl RS0040318) Feststellungen zur Kompensationsvereinbarung getroffen und diese so ausgelegt, dass darin eine entgeltlicher Verzicht auf die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin zur erblicken sei. Dass das Berufungsgericht diese Interpretation nicht teilt, wurde bereits dargelegt (oben 2.).
3.3. Die von der Berufung (Berufung Pkt II.A.) relevierte Frage, ob das Leitwerk zur Zeit des Vertragsabschlusses (gemeint des Kraftwerkskaufvertrages) nicht funktionsfähig war, oder ob eine solche Funktionsunfähigkeit nicht feststellbar ist, vermag am rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern (vgl oben 1.6.). Ein rechtlicher Einfluss der begehrten Negativfeststellung auf die Kompensationsvereinbarung ist nicht zu erkennen.
3.4. Bei der bekämpften Feststellung: „Eine abweichende Vereinbarung wurde diesbezüglich nicht getroffen.“ (UA, S 7) handelt es sich, wie die Berufung zutreffend erkennt, um eine dislozierte rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts. Diese wird daher ausdrücklich nicht als Tatsachenfeststellung übernommen.
Unstrittig bleibt allerdings, dass die Klägerin am Ersatz der (entgangenen) Einspeiseerlöse festhielt. Ein ausdrückliches Einverständnis der Klägerin mit einem Abgehen von der Kompensationsvereinbarung hat die Beklagte auch nicht behauptet.
4.1. Insgesamt war damit der Berufung teilweise Folge zu geben und das Ersturteil um Umfang der Umsatzsteuer zu den Ersatzbeträgen im klageabweisenden Sinn abzuändern.
4.2. Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war auch die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu treffen. Diese gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat der Klägerin vier Sechstel ihrer Kosten und fünf Sechstel ihrer allein getragenen Barauslagen zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Auch hier beträgt die Ersatzquote vier Sechstel der Kosten der Berufungsbeantwortung. Die Beklagte hat Anspruch auf ein Sechstel der Pauschalgebühr. Die wechselseitigen Ansprüche waren zu saldieren.
4.3. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
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