Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* E* GmbH , FN **, **, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 27.000 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 21.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. März 2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mitte September 2024 kam es zu einem Hochwasserereignis in Niederösterreich, bei dem auch die Tiefgarage einschließlich der Nebenräume der klagsgegenständlichen Liegenschaft der Beklagten an der Adresse **, ** E*, überflutet wurde. Die vom Hochwasser betroffene Fläche umfasste rund 11.000 m²; das Wasser stand etwa 25 cm hoch.
Am 16.9.2024 kontaktierte F* G*, ein Mitarbeiter der Beklagten, der weder ihr Geschäftsführer noch Prokurist war, die Klägerin und ersuchte um ein Angebot für das Leerpumpen der Tiefgarage.
Am 20.9.2024 legte die Klägerin ein Angebot über EUR 5.000 netto (= EUR 6.000 brutto), das eine Tagespauschale mit der Beschreibung „Hochwasser Schmutzwasser abpumpen; Tiefgarage (24 Stunden); max. 11.000 m²; max. 15 cm Wasserhöhe; Schmutzwasserschlauchlänge 20 m/40 m/60 m mit Gefälle bzw 80 m ohne Gefälle“ beinhaltete. Am Folgetag übersandte F* G* namens der Beklagten die Kostenfreigabe zum Abpumpen des Regenwassers in der Tiefgarage.
In der Folge stellte sich heraus, dass die Klägerin für die Durchführung der Abpumparbeiten mehr Zeit als den im Angebot vorgesehenen Arbeitstag benötigen würde. Am 1.10.2024 legte die Klägerin über ihre Leistungen im Zeitraum 23.9.2024 bis 28.9.2024 sowie 30.9.2024 eine Rechnung über EUR 22.500 netto (= EUR 27.000 brutto).
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des offenen Werklohns von EUR 27.000 und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen vor, F* G* habe das Angebot der Klägerin in Vertretung der Beklagten angenommen und auch die weiteren notwendigen Arbeiten telefonisch beauftragt. Nachdem die Klägerin die Beklagte informiert habe, dass für die endgültige Erledigung ein Aufwand von insgesamt EUR 22.500 (netto) notwendig sei, habe F* G* namens der Beklagten die Zahlung zugesichert. Nach Rechnungslegung am 1.10.2024 habe er die Rechnung weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten, sondern darauf verwiesen, dass sie mangels Freigabe der Versicherung noch nicht bezahlt werden könne. Es sei mehrfach versichert worden, dass die Rechnung bezahlt werden würde. Daraus ergebe sich ein (weiteres) Anerkenntnis der Rechnungshöhe. Erst am 22.11.2024 sei die Rechnung über den Betrag von EUR 6.000 hinaus bestritten worden.
Die Beklagtebestritt und wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen ein, einen über das ursprüngliche Angebot über EUR 5.000 (netto) hinausgehenden Auftrag nie erteilt zu haben. Im Zuge der Besichtigung habe die Klägerin explizit zugesagt, in der Lage zu sein, das etwa 15 cm hohe Wasser innerhalb von 24 Stunden auszupumpen. Die Freigabe weiterer Beträge sei nie erfolgt. Gemäß § 1170a ABGB scheide eine Erhöhung des Entgelts aus.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 8 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant - aus, auf Seiten der Beklagten sei bis 22.11.2024 nur F* G* in Erscheinung getreten und habe sämtliche Kommunikation mit der Klägerin übernommen. Auch als sich der Bedarf nach zusätzlichen Arbeiten ergeben habe, sei F* G* einziger Ansprechpartner der Klägerin geblieben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe gewusst, dass F* G* bei dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft mit Professionisten im Austausch sei, auch wenn ihm die genauen Details der Gespräche nicht bekannt gewesen seien. Dadurch sei der Rechtsschein geschaffen worden, dass F* G* zum Vertragsabschluss mit Professionisten wie der Klägerin berechtigt sei. F* G* sei dem Geschäftsführer der Beklagten als Vollmachtsgeberin zurechenbar, da dieser vom ständigen Austausch mit den Professionisten gewusst und es über den gesamten klagsgegenständlichen Zeitraum hinweg unterlassen habe, den Rechtsschein bei der Klägerin zu zerstören. Das Handeln F* G*s sei der Beklagten daher im Wege der Anscheinsvollmacht zurechenbar. Das Zahlungsbegehren hinsichtlich weiterer (über die ursprüngliche Angebotssumme hinausgehender) EUR 6.000 (brutto) bestehe zu Recht, weil F* G* die Zahlung dieses Betrags namens der Beklagten telefonisch freigegeben habe. Eine Einigung der Parteien über ein (Schrift-)Formgebot sei nicht feststellbar gewesen, weshalb einer mündlichen Beauftragung dieser weiteren Leistungen keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Für die weiteren EUR 15.000 (brutto) seien keine vorab erteilten Freigaben der weiteren Arbeitstage feststellbar gewesen. F* G* habe die Höhe der Forderung der Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern die Klägerin mehrfach vertröstet. Bei einem Ansuchen um Stundung handle es sich um ein deklaratives Anerkenntnis. Gepaart mit dem Unterlassen einer konkreten Bestreitung der Rechnungshöhe sei darauf zu schließen, dass F* G* namens der Beklagten die Rechnungen und die entstandenen Mehrkosten genehmigen habe wollen. Auch aus den sonstigen Begleitumständen bleibe kein vernünftiger Grund übrig, daran zu zweifeln, dass F* G* mit Rechtsfolgewillen gehandelt und die Leistungen der Klägerin gebilligt und konkludent genehmigt habe. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Rechnung über EUR 27.000 (brutto) bei ihrer Versicherung eingereicht und dies der Klägerin mitgeteilt habe, lasse keinen Zweifel darüber, dass die Beklagte die Rechnung dem Grunde und der Höhe nach gebilligt habe. Die Forderung der Klägerin über weitere EUR 15.000 bestehe daher ebenfalls zu Recht. Aufgrund der fehlenden Zusicherung, die gesamte Fläche von 11.000 m² innerhalb von 24 Stunden abzupumpen, sei jedenfalls kein Kostenvoranschlag mit Gewähr anzunehmen. Da die Mehrkosten von der Klägerin jeweils vorab bekanntgegeben worden seien und F* G* diese namens der Beklagten auch genehmigt habe, würden sich die weiteren im Zusammenhang mit § 1170a ABGB aufgebrachten Themen nicht mehr stellen.
Gegen den Zuspruch des Klagebegehrens im Umfang von EUR 21.000 richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren im Umfang von EUR 21.000 abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge :
1.1.Der Behandlung der Beweisrüge sind folgende Grundsätze voranzustellen: Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsche notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175).
1.2. Die Berufungswerberin bekämpft folgende Feststellungen:
„Nicht festgestellt werden konnte, dass F* G* dem Geschäftsführer der klagenden Partei I* B* mitteilte, dass bei der beklagten Partei nur ihr Geschäftsführer J* Kosten und Vertragsänderungen freigeben darf.
Mit dem E-Mail vom 21.9.2024 übersandte F* G* an die klagende Partei ein mit „Kostenanforderung VPK“ tituliertes Blatt. Dieses war vom Geschäftsführer der beklagten Partei J* unterschrieben. Dass die Unterschrift von J* stammt, ist darauf nicht erkennbar.
Nicht festgestellt werden konnte, dass ein übereinstimmender Wille der Streitparteien dahingehend bestand, wonach Auftragserweiterungen der Schriftform bedürfen.“
Als Ersatzfeststellung begehrt sie:
„Aus den Signaturen sämtlicher von Mitarbeitern der beklagten Partei versandter E-Mails ergibt sich eindeutig, dass ausschließlich der Geschäftsführer J* befugt ist, im Namen der beklagten Partei Verträge abzuschließen, Kostenfreigaben zu erteilen oder Vertragsänderungen freizugeben. Darüber hinaus ergibt sich, dass sämtliche Vertragsabschlüsse und/oder Erweiterungen der Schriftform bedürfen. Der klagenden Partei war dieser Umstand bekannt.“
1.2.1. Soweit die Berufungswerberin anführt, das Erstgericht habe die Aussage von F* G* unzutreffend gewürdigt, ist sie auf dessen eigene Angabe zu verweisen, wonach er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er seine mangelnde Freigabekompetenz dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt habe (ON 12.4, 8). Dass sich eine solche Beschränkung „aus den Umständen der Vertragsanbahnung sowie der Kommunikation der Parteien“ ergebe, steht der bekämpften Feststellung nicht entgegen, da darin nicht auf mögliche Schlussfolgerungen, sondern eine (aktive) Mitteilung Bezug genommen wurde.
1.2.2. Darüber hinaus führen aber auch die von der Berufungswerberin hervorgehobenen Hinweise in E-MailSignaturen zu keinem anderen Ergebnis, betreffen diese doch mit der „K* Holding GmbH“ eine Gesellschaft, mit welcher die Klägerin kein Vertragsverhältnis begründete. So wurde bereits im E-Mail vom 21.9.2024 (./B) von F* G* auf die Beklagte als Rechnungsadressatin verwiesen. Die erstmals in der Berufung angestrengte Behauptung, dass es sich bei der Beklagten um eine Projektgesellschaft der K* Holding GmbH handle, verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist insofern unbeachtlich.
1.2.3. Auch die Argumentation der Berufungswerberin, wonach jedenfalls feststehe, dass die Unterschrift auf dem Kostenanforderungsblatt (./1) nicht von F* G* stamme, da sie im Feld „FREIGABE DURCH GL:“ geleistet wurde, überzeugt nicht. Soweit diesbezüglich neuerlich die E Mail-Signatur ins Treffen geführt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu den unterschiedlichen Gesellschaften zu verweisen. Hinzu kommt, dass aus dem Kostenanforderungsblatt nicht hervorgeht, wofür die Abkürzung „GL“ überhaupt steht, und sich für die Klägerin schon deshalb die von der Berufungswerberin angeführten Überlegungen nicht aufdrängen mussten. Im Übrigen schließt die formale Zuordnung eines Unterschriftsfeldes an einen „Geschäftsleiter“ dessen faktische Verwendung durch eine andere Person nicht aus; insbesondere wenn diese – wie vorliegend – die Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Seiten der Beklagten (jedenfalls nach außen hin) eigenständig und allein wahrnimmt.
1.2.4. Eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass Vertragsabschlüsse und/oder Erweiterungen der Schriftform bedürften, war – wie bereits zuvor ausgeführt – ebenso wenig aus der E-Mail-Signatur abzuleiten, da darin keinerlei Bezug auf die Beklagte und deren (allfällige) Vertragsbedingungen genommen wurde.
1.3. Weiters bekämpft die Berufungswerberin folgende Feststellung:
„Die klagende Partei sicherte zu keinem Zeitpunkt zu, die gesamte Fläche von 11.000 m² innerhalb von 24 Stunden abpumpen zu können.“
und begehrt als Ersatzfeststellung:
„Die klagende Partei sicherte der beklagten Partei mit Angebot vom 20.9.2024 zu, die Tiefgarage innerhalb von 24 Stunden zu einem Pauschalpreis von EUR 6.000 (brutto) auszupumpen.“
1.3.1. Zunächst wendet sich die Berufungswerberin gegen die Argumentation des Erstgerichts, wonach sich (auch) aus der Beilage ./J ergebe, dass die Klägerin nur dann einen Pauschalpreis gewähre, wenn sie die Gegebenheiten vor zuvor Ort besichtigt habe (ON 15, 11). Dazu verweist die Berufungswerberin darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich erst nach Anbotslegung erstmals selbst vor Ort gewesen sei.
1.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin auch von Mitarbeitern, wie dem (unstrittig) bereits vor Anbotslegung vor Ort befindlichen L*, die entsprechenden Informationen erhalten konnte, die für die Legung eines (Pauschal-)Anbots wesentlich sind. Dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht persönlich vor Ort war, steht den Erwägungen des Erstgerichts somit nicht entgegen. Dass das Erstgericht das Anbieten eines Pauschalpreises erst nach Kenntnis der Liegenschaft und des Ausmaßes der Arbeit auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete (ON 15, 10 und 12), zieht die Beweisrüge zudem gar nicht in Zweifel.
1.3.3. Soweit die Berufungswerberin auf die Formulierung des Angebots Bezug nimmt und eine ausreichende Kenntnis der Klägerin vom Ausmaß der erforderlichen Arbeiten behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass die Verwendung des Begriffs „Tagespauschale“ nicht mit einem Pauschalpreis für den gesamten Auftrag gleichzusetzen ist. Entgegen der Darstellung der Berufungswerberin zog sich der Geschäftsführer der Klägerin in Bezug auf die Gründe für die vorgenommenen Änderungen zum vorangegangen (von der Beklagten nicht angenommenen) Angebot (./5) auch nicht auf „Nicht-Wissen“ zurück, sondern begründete die Preisreduktion mit der inzwischen verminderten Dringlichkeit, freigewordenen Ressourcen und dem Einsatz von weniger Personal (ON 12.4, 5 und 6). Dass der Klägerin das genaue Ausmaß der erforderlichen Arbeiten zuvor nicht absehbar gewesen sei, erklärte ihr Geschäftsführer etwa damit, dass zuvor unbekannt gewesen sei, „dass es dort kein Licht und auch keinen Strom gab“, und während der Arbeiten unerwartete behördliche Auflagen hinzukamen (ON 12.4, 6). Dass der Klägerin vorab ein Plan der Tiefgarage übermittelt wurde, aus dem der Grundriss ersichtlich war, lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass ihr bereits sämtliche Umstände bekannt waren, die für die Erstellung eines Pauschalangebots maßgeblich wären.
1.4. Die Berufungswerberin bekämpft ferner folgende Feststellungen:
„Am 24.9.2024 im Zeitraum zwischen 12:50 Uhr und 15:03 Uhr telefonierten I* B* und F* G*. F* G* gab die zusätzlichen Kosten von zwei Mal EUR 2.500 netto für zwei 12-Stunden-Dienste der klagenden Partei frei. F* G* berief sich gegenüber der klagenden Partei nicht darauf, dass ein Pauschalpreis vereinbart wurde.“
1.4.1.Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise das Erstgericht unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T1]). Angesichts der unterbliebenen Anführung einer begehrten Ersatzfeststellung bringt die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang keine gesetzmäßige Beweisrüge zur Darstellung.
1.4.2. Darüber hinaus unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, das eingehend und nachvollziehbar darlegte, aus welchen Gründen es den Angaben des Zeugen F* G* nicht vollends Glauben schenkte (insb ON 15, 11). Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass zu erwarten gewesen wäre, F* G* hätte seinen Standpunkt, wonach es sich um einen Pauschalpreis handle, schriftlich dokumentiert und die diesem Verständnis diametral widersprechenden Rechnungen nicht über mehrere Wochen hinweg unwidersprochen gelassen (ON 15, 12), ist nachvollziehbar. Eine entsprechende Reaktion wäre vielmehr bereits im Zusammenhang mit der ersten Aufforderung zu einer weiteren Budgetfreigabe zu erwarten gewesen, mit welcher die ursprüngliche Angebotshöhe um 100 % überschritten wurde.
1.5. Zuletzt bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung:
„F* G* und die beklagte Partei beanstandeten die Rechnung ./G der klagenden Partei über EUR 27.000 brutto bis zum Schreiben des Geschäftsführers der beklagten Partei vom 22.11.2024 nicht und sagte die Bezahlung der Rechnung der klagenden Partei telefonisch und per E-Mail zu.“
und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Die beklagte Partei beanstandet[e] die Rechnung ./G der klagenden Partei über EUR 27.000 brutto am 22.11.2024. Zuvor stellte die beklagte Partei die Zahlung eines Teilbetrags in Aussicht und bat mehrfach um Zahlungsaufschübe, ohne aber die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen.“
1.5.1. Soweit die Berufungswerberin meint, aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich, dass F* G* laufend auf die Notwendigkeit einer Freigabe durch die Versicherung verwiesen und eine verbindliche Zusage zur vollständigen Bezahlung zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe, ist zu entgegnen, dass F* G* im E-Mail vom 14.10.2024 ausdrücklich ankündigte, dass die Freigabe und Überweisung durch die Versicherung am 22.10.2024 erfolgen werde (./I). Diese Formulierung, die sogar ein konkretes Zahlungsdatum nennt, ist zweifelsfrei als Zusage zur Bezahlung der Rechnung (durch die Versicherung der Beklagten) zu verstehen. In Hinblick auf die von der Berufungswerberin angeführten Angaben des Zeugen F* G* lässt sie neuerlich eine Auseinandersetzung mit der bereits zuvor angeführten Beweiswürdigung des Erstgerichts vermissen und legt nicht dar, aus welchen Gründen den Ausführungen des Zeugen Glauben zu schenken gewesen wäre.
1.5.2. Dass die Rechnung – wie aus der bekämpften Feststellung hervorgeht – bis 22.11.2024 nicht beanstandet wurde, wird auch von der Beweisrüge nicht in Zweifel gezogen. Aus den noch im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darzulegenden Gründen kommt es auf eine allfällige Beanstandung der Rechnung durch die Beklagte (erst) am 22.11.2024 nicht an.
1.6. Insgesamt vermag die Beweisrüge daher keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgericht zu begründen. Die für die begehrten Ersatzfeststellungen ins Treffen geführten Argumente erscheinen keineswegs überzeugender als die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Die Berufungswerberin wendet sich zunächst gegen die Beurteilung der Korrespondenz nach der Rechnungslegung als nachträgliche Genehmigung der Mehrkosten.
2.1.1.Voranzustellen ist, dass die Beklagte das dem Vorbringen der Klägerin zugrunde liegende (vgl bereits ON 5, 2) Bestehen einer ausreichenden Vertretungsbefugnis F* G*s im Verfahren erster Instanz nicht bestritt. Diesem Vorbringen der Klägerin allenfalls zuwiderlaufende Aussagen des Zeugen F* G* (vgl ON 12.4, 7 ff) vermögen kein Prozessvorbringen der Beklagten zu ersetzen (RS0038037 [T1]; RS0043157 uva). Soweit die Berufungswerberin nunmehr eine fehlende Vertretungsbefugnis von F* G* einwendet, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot.
Im Übrigen sind auch die vom Erstgericht im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis von F* G* angestellten Überlegungen zu einer Anscheinsvollmacht nicht zu beanstanden (ON 15, 14 f). Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass eine Anscheinsvollmacht wie eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht wirkt (RS0124654), weshalb sich der Geschäftsherr das Verhalten des Handelnden so lange zurechnen lassen muss, wie der zugrunde liegende Rechtsschein der Bevollmächtigung besteht. Den Feststellungen folgend waren zumindest bis zum Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.11.2024 (./I) keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Rechtsschein der Bevollmächtigung und ein entsprechendes Vertrauen darauf weggefallen wäre. F* G* konnte die Beklagte somit im Verhältnis zur Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wirksam vertreten, weshalb seine bis dahin gesetzten Handlungen der Beklagten zuzurechnen waren.
2.1.2. Soweit die Berufungswerberin Widersprüche im Zusammenhang mit den Ausführungen des Erstgerichts zu einem – von der Klägerin behaupteten (vgl ON 5, 3) – Anerkenntnis erkennen möchte, ist Folgendes festzuhalten: Durch die Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses würde ein eigener Verpflichtungsgrundgeschaffen und dadurch ein bestehender Streit oder Zweifel über ein Recht bereinigt werden (vgl RS0114623). Da dies vorliegend – wie bereits vom Erstgericht dargelegt – nicht der Fall ist, kann sich die Klägerin nur auf den ursprünglichen Verpflichtungsgrund (Werkvertrag) stützen.
Das Erstgericht stützte den Zuspruch des hiervon betroffenen Teils des Klagebegehrens entgegen der Argumentation der Berufungswerberin nicht auf ein Anerkenntnis, sondern vielmehr auf eine schlüssige Willenserklärung von F* G*, die es als – im Namen der Beklagten erfolgte - Billigung der Leistungen und der Höhe der Rechnung der Klägerin wertete.
2.1.3.Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150).
Dass ein Ansuchen um Stundung ein deklaratives Anerkenntnis darstellen kann (vgl RS0032759; RS0014278) und ein solches deklaratives Anerkenntnis für sich allein keine Rechtsfolgen entfaltet (vgl RS0032784), ändert nichts daran, dass nach den Feststellungen aus dem Gesamtverhalten von F* G* – unabhängig von einem allfälligen deklarativen Anerkenntnis – ein konkludentes Verhalten mit erkennbarem Rechtsfolgewillen abzuleiten war. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass im vorliegenden Fall das aktive und wiederholte Ersuchen um Stundung (vgl ./H, ./I), die über einen längeren Zeitraum hinweg unterbliebene Beanstandung der Rechnungshöhe, die – der Klägerin mitgeteilte - Einreichung der Rechnung bei der Versicherung und nicht zuletzt die (vorbehaltlose) Ankündigung der Überweisung des Rechnungsbetrags durch die Versicherung am 22.10.2024 (./H) in der Gesamtheit keine Zweifel daran lassen, dass die (weiterhin durch F* G* [zumindest] im Wege der Anscheinsvollmacht vertretene) Beklagte die Leistungen und die Rechnung der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach genehmigte.
Angesichts dieses Verhaltens ändert es auch nichts, dass die Beklagte die Rechnung am 22.11.2024 (erstmals) beanstandete, gab sie doch schon zuvor konkludent zu verstehen, mit der Rechnungshöhe einverstanden zu sein. Dass eine frühere Auseinandersetzung mit der Rechnung nicht möglich gewesen wäre, behauptet die Berufungswerberin gar nicht.
2.2.Die Berufungswerberin argumentiert ferner, dass die Klägerin ihrer Anzeigeobliegenheit nach § 1170a ABGB nicht nachgekommen sei und angesichts der beträchtlichen Kostenüberschreitung keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten habe.
2.2.1.Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin stellt das Angebot der Klägerin keinen verbindlichen Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 1 ABGB dar, zumal die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zusicherte, die gesamte Fläche von 11.000 m² innerhalb von 24 Stunden abpumpen zu können (ON 15, 9), und im Zweifel anzunehmen ist, dass ein Kostenvoranschlag nicht mit einer Richtigkeitsgarantie verbunden ist ( Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1170a Rz 18; Kletečka in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1170a Rz 10 jeweils mwN).
2.2.2.Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag iSd § 1170a Abs 2 ABGB hat der Unternehmer dem Besteller eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzuzeigen. Dadurch soll der Besteller in Kenntnis gesetzt werden, dass die Einhaltung des Kostenvoranschlags nicht möglich ist ( Krejci/Böhler aaO Rz 27). Erst durch die Anzeige bringt der Unternehmer somit zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, den Kostenvoranschlag weiterhin als Grundlage für den Werklohn zu akzeptieren; die Anzeige ist also nicht bloß eine Wissensmitteilung, sondern Willenserklärung, weil sie auch den Willen des Unternehmers signalisiert, einen höheren Werklohn zu fordern ( Krejci/BöhleraaO Rz 29). Unterlässt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags aus den Umständen vermuten musste (RS0022018).
2.2.3.Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige Erklärung; tatsächliche subjektive Kenntnis des Bestellers oder gar Annahmebedürftigkeit ist nicht erforderlich. Sie bedarf zwar keiner bestimmten Form, muss aber doch hinreichend deutlich erklärt werden. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne unnötigen Aufschub ab Erkennbarkeit von der Notwendigkeit der Überschreitung des Kostenvoranschlags durch den Unternehmer. Wird die Überschreitung nicht oder zu spät angezeigt, gilt der Kostenvoranschlag; der Unternehmer darf die Mehrarbeit nicht verrechnen (RS0022072; Krejci/Böhler aaO Rz 21, 30 f mwN; Kletečka aaO Rz 19).
2.2.4. Erfolgt die Anzeige, hat nun der Besteller ein Gestaltungsrecht. Er kann am Vertrag festhalten oder von diesem zurücktreten. Tritt der Besteller nicht zurück, muss er die unvermeidbaren und beträchtlichen Mehraufwendungen in voller Höhe tragen. Es kommt zu einer Anpassung des Vertrags, die nach den Ansätzen des Kostenvoranschlags oder des Vertrags zu erfolgen hat ( Kletečka aaO Rz 27).
2.2.5.Vorliegend zeigte die Klägerin zunächst mit E-Mail vom 23.9.2024 (./C) an, „aus jetziger Sicht […] zusätzlich einen ganzen Tag [benötigen zu werden]“, wobei vorgeschlagen wurde, „2 x 12 Stunden am Tag“ zu arbeiten. Gleichzeitig ersuchte sie um Budgetfreigabe von „zusätzlich EUR 5.000 exkl MwSt“. Dieser Betrag entsprach den Ansätzen des ursprünglichen Angebots, das eine Tagespauschale in dieser Höhe vorsah. Die Klägerin kam somit ihrer Anzeigeobliegenheit nach § 1170a Abs 2 ABGB nach, weshalb ihr der geltend gemachte Werklohn betreffend 24. und 25.9.2024 (jeweils 12 Stunden) in Höhe von EUR 6.000 (brutto) zusteht.
2.2.6. In Bezug auf die weiteren im Zeitraum von 26.9. bis 30.9.2024 erbrachten Leistungen (EUR 15.000 brutto) verständigte die Klägerin die Beklagte zwar erst mit E-Mail vom 27.9.2024 (11:41 Uhr) über das Erfordernis zusätzlicher Arbeiten und die damit verbundenen (erneut entsprechend dem ursprünglichen Angebot aufgeschlüsselten) Mehrkosten. In Anbetracht der seit 23.9.2024 durchgehend erbrachten Leistungen und der sich schrittweise herausstellenden Notwendigkeit weiterer Abpumparbeiten ist der Klägerin jedoch kein verspätetes Anzeigeverhalten anzulasten. Der Zweck der Anzeigeobliegenheit, nämlich dem Besteller eine sachgerechte Entscheidung über das Festhalten am Vertrag zu ermöglichen, wurde dadurch im konkreten Fall nicht vereitelt.
Vielmehr erschiene es systemwidrig, die Klägerin etwa in Ansehung des 26.9.2024 (und allenfalls 27.9.2024) so zu behandeln, als hätte sie ihre Anzeigeobliegenheit verletzt, während ihr für den anschließenden Zeitraum ab 28.9.2024 aufgrund der diesbezüglich vorab erfolgten Mitteilung die vollen Mehrkosten zustünden. Eine derart schematische Differenzierung würde den tatsächlichen Ablauf der Arbeiten und die fortlaufenden, in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgten Verständigungen der Beklagten unzutreffend abbilden. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, sich auf eine verspätete Anzeige hinsichtlich einzelner Tage zu berufen, bestand unter diesen Umständen nicht, da sie zu jedem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, auf die Mitteilungen der Klägerin zu reagieren und über die Fortführung der Arbeiten zu entscheiden.
2.2.7. Soweit die Berufungswerberin in Abrede stellt, dass F* G* für die Beklagte rechtswirksam handeln konnte, kann auf die unter Punkt 2.1.1. erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
2.2.8. Die Berufungswerberin zieht weiters in Zweifel, dass das E-Mail der Klägerin vom 27.9.2024 der Beklagten tatsächlich zugegangen sei. Dabei lässt sie aber das – von der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht bestrittene - Vorbringen der Klägerin außer Betracht, wonach die Beklagte mit diesem E-Mail „darüber informiert“ worden sei, dass für die endgültige Erledigung ein Aufwand von insgesamt EUR 22.500 (netto) notwendig sei (ON 5, 2). Dass die Beklagte „darüber informiert“ wurde, impliziert den Zugang dieser Erklärung, da eine Information begrifflich nur bei tatsächlichem Zugang erfolgen kann. Die Beklagte behauptete im erstinstanzlichen Verfahren nicht, dieses E-Mail tatsächlich nicht erhalten zu haben. Dass eine nachfolgende Reaktion von F* G* auf dieses E-Mail nicht festgestellt werden konnte (ON 15, 10), führt nicht zwingend zur Annahme, dieses sei nicht zugegangen.
2.2.9. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der hinreichenden Erfüllung der Anzeigeobliegenheit der Klägerin keine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur Durchführung der Arbeiten zu den mitgeteilten Mehrkosten erforderlich. Vielmehr eröffnete die Anzeige der Beklagten ein Gestaltungsrecht, vom Vertrag zurückzutreten. Da die Beklagte hiervon nicht Gebrauch machte, war der Vertrag entsprechend den Ansätzen des Kostenvoranschlags anzupassen und die Beklagte hat die Mehraufwendungen in voller Höhe zu tragen. Inwieweit ihr „keine echte Wahlmöglichkeit“ eingeräumt und „keine Gelegenheit gegeben“ worden sei, ihr Rücktrittsrecht auszuüben, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
3. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die von der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten waren in Hinblick auf einen offenbaren Additionsfehler in der Gesamtsumme um EUR 0,20 zu kürzen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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