JudikaturOGH

RS0022072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Auf die Gründe der Überschreitung des Voranschlages kommt es nicht an, insbesondere spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Überschreitung auf notwendige Mehrarbeiten oder auf ein Steigen der Rohstoffpreise und Löhne zurückgeht. Die Folge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige ist der Verlust jeden Mehranspruches. Wenn auch der Gegner den Abschluß von Lohnabkommen und Preisabkommen den öffentlichen Verlautbarungen entnehmen konnte, so mußte er nicht unbedingt wissen, daß damit eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages im Gegenstandsfalle verbunden ist.

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