RS0022018 – OGH Rechtssatz
Auch bei einem Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) ohne Gewährleistung muß der Unternehmer eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; unterläßt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten mußte (vgl SZ 34/43).