Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 350

§ 350§. 350.

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

Entscheidungen
6