Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden, den Richter MMag. Klaus und den KR Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. ,FN **, **, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, wegen (zuletzt) EUR 125.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.1.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 125.000 samt 4% Zinsen aus EUR 15.000 von 7.12.2023 bis 31.12.2023, aus EUR 25.000 von 1.1.2024 bis 31.1.2024, aus EUR 35.000 von 1.2.2024 bis 29.2.2024, aus EUR 45.000 von 1.3.2024 bis 31.3.2024, aus EUR 55.000 von 1.4.2024 bis 30.4.2024, aus EUR 65.000 von 1.5.2024 bis 31.5.2024, aus EUR 75.000 von 1.6.2024 bis 30.6.2024, aus EUR 85.000 von 1.7.2024 bis 31.7.2024, aus EUR 95.000 von 1.8.2024 bis 31.8.2024, aus EUR 105.000 von 1.9.2024 bis 30.9.2024, aus EUR 115.000 von 1.10.2024 bis 31.10.2024 sowie aus EUR 125.000 seit 1.11.2024 wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.885,91 (darin EUR 646,85 USt und EUR 4,80 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 8.573,92 (darin EUR 665,82 USt und EUR 4.579 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte vertrieb Rubbellose mit der Bezeichnung „C*“. Auf der Vorderseite der Lose befinden sich zwei optisch getrennte Rubbelfelder („Spiel 1 **“, „Spiel 2 **“), auf der Rückseite eine Spielerklärung. Optisch sind die Lose folgendermaßen gestaltet:
[Bilder entfernt]
Die Spielanleitung auf der Rückseite lautet auszugsweise:
Daneben ist eine sogenannte Gewinnpyramide abgebildet, welche die Anzahl der verschiedenen möglichen Gewinne pro Serie und ihre Höhe wiedergibt. Der Hauptgewinn von EUR 5.000 monatlich ein Jahr lang wird dabei zweimal pro Serie ausgespielt.
Der Kläger kauft regelmäßig Rubbellose, so auch jedenfalls mehr als sechs Stück der oben beschriebenen Serie. Sechs dieser Lose zeigten nach dem Aufrubbeln insgesamt dreimal das Geldschein-Symbol EUR 5.000, wobei sich die drei angezeigten Symbole nicht in einem Spielfeld befanden. Darunter waren die Lose mit der Nummer D* (künftig „Los 1“), mit der Nummer E* („Los 2“) und mit der Nummer F* („Los 3“; unstrittig, vgl ON 13.5, S 2).
Der Kläger begehrte zuletzt die Auszahlung von EUR 125.000, wobei sich der Betrag aus je EUR 60.000 für Los Nr. 1 und 2 sowie EUR 5.000 für Los Nr. 3 zusammensetzt. Ausgehend von den Spielbedingungen habe er EUR 5.000 monatlich ein Jahr lang gewonnen, weil sich das entsprechende Symbol drei Mal auf den Losen befinde. Die Beschränkung, dass sich die drei Symbole im selben Spiel befinden müssen, gelte nach den objektiv auszulegenden Spielbedingungen der Beklagten nur für die Einmalgewinne, nicht aber für den Hauptgewinn. Es sei vom ausdrücklichen Wortsinn der Spielregeln auszugehen. Allfällige Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte biete mit Stand 22.11.2024 20 verschiedene Arten von Rubbellosen an. Bei 16 davon sei mehr als ein Spiel vorhanden und komme in den Spielbedingungen jeweils die Wortfolge „pro Spiel“ oder „pro Bonusfeld“ vor. Die Beklagte mache sich daher Gedanken, um eine ungewollte spielübergreifende Gewinnmechanik zu verhindern.
Der Kläger stütze sein Klagebegehren auch auf § 5c KSchG.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, das Geldschein-Symbol müsse drei Mal in einem der beiden Rubbelfelder und nicht auf beiden Feldern verteilt aufscheinen. Die unterstrichene Wortfolge „pro Spiel“ gelte für beide Spiele. Auf Grund der grafischen Darstellung und der getrennten Bezeichnung sei klar ersichtlich, dass es sich bei Spiel 1 und Spiel 2 um zwei getrennte Spiele handle. Anders könne ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger die Spielbedingungen nicht auffassen, die auch aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien. Allein der Umstand, dass der Kläger sechs Lose erworben habe, die jeweils drei mal das Geldscheinsymbol aufweisen, spreche gegen den Standpunkt des Klägers, werde doch laut Gewinnpyramide der Hauptgewinn insgesamt nur zwei Mal ausgespielt. Der Hauptgewinn könne schon denklogisch nicht an geringere Voraussetzungen geknüpft sein als die übrigen Gewinne.
Die Interpretation der Spielbedingungen durch den Kläger widerspreche dem Willen der Beklagten. Die spielübergreifende Gewinnmechanik bei der Gestaltung von Los-Serien der Beklagten folge einer gleichbleibenden Systematik seit circa 30 Jahren. Dem Kläger sei daher der Vertragswille der Beklagten bekannt und liege dazu auch ein Allgemeinwissen vor. Werden in einer Serie von Losen Gewinne mit einer spielübergreifenden Spielmechanik ausgelobt, so werde dies als „Bonus“ bezeichnet und auf der Rückseite in den Spielbedingungen entsprechend abgedruckt. Außerdem könne man bei einer spielübergreifenden Gewinnmechanik nur Kleingewinne erzielen.
Das Finanzamt Österreich hätte als Aufsichtsbehörde die Spielbedingungen nicht genehmigt, wenn diese unklar formuliert wären.
Da die Beklagte keine vermeintliche Gewinnzusage getätigt habe, sei § 5j KSchG nicht anzuwenden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen, im Rechtsmittelverfahren unstrittigen Sachverhalt die folgenden Feststellungen:
„Der Kläger war nach dem Lesen der Spielerklärung auf der Rückseite davon überzeugt, den Hauptgewinn gewonnen zu haben. Er verstand den ersten Absatz der Spielerklärung dahingehend, dass ein dreimaliges Auffinden des Geldschein-Symbols pro Los ausreicht, um den Hauptgewinn, nämlich EUR 5.000 pro Monat ein Jahr lang, zu gewinnen.
Der Kläger nahm auch die sogenannte Gewinnpyramide auf der Rückseite der Lose wahr. Dies änderte allerdings nichts an seiner Überzeugung, dreimal bzw. sechsmal den Hauptpreis gewonnen zu haben, weil er nicht wusste, wie viele Serien von der Beklagten ausgegeben worden waren [F1] .
Der Kläger wurde vor seinem E-Mail vom 6.12.2023 zu einem nicht konkreter feststellbaren Zeitpunkt bei einer Vertriebsstelle der Beklagten vorstellig, um die Auszahlung des Gewinns für die gegenständlichen drei Lose zu bewirken. Da er dort nicht erfolgreich war, schrieb der Kläger der Beklagten am 6.12.2023 schließlich ein E-Mail, mit dem er um Bestätigung des Gewinns bat [F2] .“
Rechtlich erachtete das Erstgericht zusammengefasst, dass die Spielerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sei. Darin werde zwischen dem Gewinn eines einmaligen Geldbetrages und dem Hauptgewinn differenziert: Für ersteren müsse man denselben Geldbetrag drei Mal pro Spiel auffinden. Demgegenüber gelte diese Einschränkung nicht für den Hauptgewinn, für den man das Geldschein-Symbol nicht in einem der beiden Spiele, sondern nur insgesamt drei Mal auffinden müsse. Gegen dieses Auslegungsergebnis spreche auch nicht die abgedruckte Gewinnpyramide. Zwar ergebe sich daraus, dass pro Serie nur zwei mal der Hauptgewinn zu erzielen sei. Für die Spieler sei aber nicht ersichtlich, wie viele Serien von der Beklagten ausgegeben werden. Der Kläger habe daher davon ausgehen können, drei mal den Hauptgewinn erzielt zu haben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der sie die Klagsabweisung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass das mit der Berufung vorgelegte Rechtsgutachten nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt und daher nicht zurückzuweisen ist, weil das Neuerungsverbot nur den Tatsachenbereich betrifft und sich nicht auf Rechtsfragen bezieht (RS0041965 [T1, T7]).
1. Beweisrüge:
1.1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung [F1] und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger war nicht davon ausgegangen, den Hauptgewinn drei bzw. sechs Mal gewonnen zu haben. Er ging davon aus, dass für den Hauptpreis das dreimalige Auffinden des Geldschein-Symbols [5.000] pro Spiel erforderlich ist. Der Kläger war sich im Klaren darüber, dass der beklagten Partei im Text der Spielbedingungen ein Fehler unterlaufen ist.“
Gegen die bekämpfte Feststellung wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, dass es dem Kläger, der seit zehn Jahren Rubbellose kaufe, klar sein müsse, dass es nahezu unmöglich sei, sämtliche Hauptgewinne der vermeintlich im Umlauf befindlichen Serien zu erzielen. Es sei weltfremd, anzunehmen, sechs Mal den Hauptgewinn erzielt zu haben, obwohl es diesen nur zwei Mal gebe, selbst wenn der Spieler nicht genau wisse, wie viele Serien an Losen ausgegeben worden seien. Auch aus der Email Beilage./B gehe hervor, dass der Kläger Zweifel an seinem Gewinn hatte, benütze er darin doch den Konjunktiv („Nach den Regeln müsste da heißen“). Wäre der Kläger tatsächlich davon ausgegangen, den Hauptgewinn sechs Mal erzielt zu haben, so hätte er in der Trafik nicht nur ein Los vorgewiesen.
Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4f, Rz 11). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1).
Der Beklagten gelingt es nicht, erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken:
Die Beklagte zeigt zwar völlig zutreffend auf, dass ein verständiger Durchschnittsmensch allein schon auf Grund der geringen mathematischen Wahrscheinlichkeit nicht davon ausginge, sechs Mal den Hauptgewinn zu erzielen, den es nach der Gewinnpyramide nur zwei Mal gibt. Selbst wenn die Beklagte mehrere Serien an Losen verkauft hätte, wäre es völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass man zufällig von zumindest drei verschiedenen Serien jeweils den Hauptpreis erzielt hätte. Die Beklagte übersieht aber, dass das Erstgericht in der bekämpften Feststellung nicht beurteilt hat, was ein verständiger Spieler dachte, sondern was der Kläger in der konkreten Situation dachte. Dass er in seiner Email Beilage./B um Bestätigung seines Gewinns ersuchte und dabei den Konjunktiv verwendete, zeigt zwar, dass er durchaus Restzweifel hatte, schließt aber nicht aus, dass er von seinem Gewinn überzeugt war. Auch wenn über Erfahrung mit Rubbellosen verfügte, ist ihm zuzugestehen, dass die Formulierung der Spielanleitung unpräzise ist. Wenn daher das Erstgericht auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Kläger dessen Aussage folgte, wonach er persönlich vom Erzielen eines mehrfachen Hauptgewinns überzeugt war, begegnet dies keinen Bedenken des Berufungsgerichts.
Wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, fehlt es der Beweisrüge im Übrigen an der notwendigen rechtlichen Relevanz; der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt führen zum gleichen rechtlichen Ergebnis.
1.2 Die Beklagte bekämpft die Feststellung [F2] und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger wurde vor seinem E-Mail vom 6.12.2023 zu einem nicht konkreter feststellbaren Zeitpunkt bei einer Vertriebsstelle der Beklagten vorstellig, um die Auszahlung des Gewinns für eines der gegenständlichen Lose zu bewirken. Da er dort nicht erfolgreich war, schrieb der Kläger der Beklagten am 6.12.2023 schließlich ein E-Mail, mit dem er um Bestätigung des Gewinns bat“.
Dazu führt die Beklagte aus, dass der Kläger nicht angegeben habe, dass er die Auszahlung für drei bzw sechs Lose verlangt habe und er dazu auch nicht befragt worden sei. Er habe auch in seiner Email Beilage./B nur den Gewinn aus einem Los geltend gemacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger vorbrachte, dass er „mit den gegenständlichen Rubbellosen“ bei einer Trafik vorstellig wurde (ON 1, S 3), somit mit allen drei Losen. Dem ist die Beklagte nicht substanziiert entgegengetreten, vielmehr brachte sie vor: „Im klagsgegenständlichen Fall wurde durch das Auslesen des Barcodes in der Trafik richtigerweise festgestellt, dass durch die Lose des Klägers kein Gewinnanspruch entstanden ist“ (ON 11, Punkt 9.2.). Dies setzt voraus, dass der Kläger seine Lose in der Trafik vorzeigte. Bei der bekämpften Feststellung handelt es sich daher um eine unstrittige Tatsache, die einer Beweisrüge nicht zugänglich ist.
Aber auch inhaltlich versagt die Beweisrüge: Richtig ist, dass der Kläger aussagte, dass er in der Trafik die Auszahlung seines Gewinns verlangt habe (ON 13.5, S 5). Er wurde nicht näher dazu befragt, wie viele Lose er dabei vorzeigte. Seine Aussage spricht aber auch nicht dagegen, dass er den Gewinn von drei Losen geltend machte. Dass er im Anschluss in seiner Email Beilage./B nur den Gewinn für ein Los geltend machte, spricht nicht zwingend dagegen: Er wollte einfach wissen, ob der Gewinn bestätigt wird. Wenn dies für ein Los der Fall wäre, so hätte das wohl auch für die weiteren Lose gegolten.
Die Argumente der Beklagten vermögen daher keine - für eine erfolgreiche Beweisrüge allerdings erforderlichen - erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet.
1.3 Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Beweisrüge eine Feststellung dahingehend vermisst, dass sie über ihre eigenen Spielbedingungen irrte und diesen Irrtum aufklärte, macht sie einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Ein solcher wäre – dessen Relevanz vorausgesetzt - mit der Rechtsrüge zu behandeln.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2. Rechtsrüge:
2.1 Die Beklagte macht geltend, dass auf den Losen zwei separate Spiele klar erkenntlich seien. Ausgehend von der Spielanleitung auf der Rückseite sei für einen verständigen Spieler klar, dass der Hauptgewinn nur dann erzielt werde, wenn das Geldscheinsymbol drei Mal in einem Spielfeld aufgerubbelt werde. Die Auslegung des Erstgerichts, dass dafür drei mal der Geldschein kumuliert auf beiden Spielfeldern ausreiche, würde der Spielmechanik des Loses mit zwei getrennten Spielen zuwiderlaufen.
Diese Argumentation ist im Ergebnis zutreffend:
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (RS0017915 [T2]; RS0014160 [T27]). Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien im Sinn des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den die Beteiligten redlicherweise unterstellen mussten (RS0017915 [T23]; 2 Ob 102/18s). Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (RS0113932 [T11]).
Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28], RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932; 9 ObA 92/24f). Insbesondere soll ein zweifelhafter Vertrag so ausgelegt werden, dass er keinen Widerspruch enthält (vgl RS0017797 [T1]).
Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Dabei sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war; es ist also auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (objektiver Erklärungswert; RS0113932 [T1, T11]; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7, § 863 ABGB Rz 3 mwN). Die berechtigten Erwartungen des Erklärungsempfängers sind an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0018547 [T6]).
Für den vorliegenden Fall ist es daher unerheblich, wie der Kläger die Spielerklärung verstanden hat. Es kommt vielmehr darauf an, wie sie für einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger zu verstehen war.
Die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren ist, ob es für die Erzielung des Hauptgewinns erforderlich ist, das Geldscheinsymbol drei Mal pro Spiel oder insgesamt pro Los vorzufinden, weil sich diese Einschränkung nur im dritten Satz, nicht aber im vierten Satz der Spielanleitung findet.
Ausgehend vom isolierten Wortsinn des vierten Satzes würde es für den Hauptgewinn daher ausreichen, das Geldscheinsymbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist aber beim Wortsinn nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen.
Im ersten Satz der Spielanleitung wird klargestellt, dass sich auf dem Los zwei Spiele befinden. Im zweiten Satz wird man aufgefordert, „Spiel 1“ und „Spiel 2“ aufzurubbeln. In Verbindung mit der optischen Gestaltung liegen grundsätzlich zwei getrennte Spiele vor. Würde man nun – entsprechend der rein wörtlichen Interpretation des Klägers – davon ausgehen, dass man für den Hauptgewinn nur insgesamt drei Mal den Geldbetrag pro Los vorfinden müsste, so befänden sich drei Spiele auf dem Los: Spiel 1, Spiel 2 sowie unter abweichenden Regeln die Betrachtung beider Spielfelder zusammen. Diese Interpretation stünde mit dem ersten Satz der Spielanleitung, wonach das Los bloß zwei Spiele enthält, in Widerspruch.
Gegen die vom Kläger angestrebte Auslegung spricht auch, dass der Hauptgewinn naturgemäß sehr selten vorkommt. Auch wenn es – wie der Kläger zutreffend aufzeigt – möglich wäre, dass das Geldscheinsymbol insgesamt nur sehr selten vorkommt, wäre es doch ungewöhnlich, für den Hauptgewinn geringere Anforderungen zu stellen als für die sonstigen Gewinne.
Hinzu kommt, dass die Beklagte vorbrachte, dass die spielübergreifende Gewinnmechanik bei der Gestaltung ihrer Lose einer gleichbleibenden Systematik seit circa 30 Jahren folge. Wenn in einer Los-Serie Gewinne mit einer spielübergreifenden Spielmechanik ausgelobt werden, werde das Spiel mit einer solchen spielübergreifenden Gewinnmechanik als „Bonus“ auf der Rückseite bezeichnet und als solches dargestellt. Das sei hier nicht der Fall (ON 11, S 8).
Das Erstgericht hat dazu zwar keine Feststellungen getroffen. Der Kläger hat dieses Vorbringen aber nicht bestritten. Er brachte in diesem Zusammenhang vielmehr vor, dass die Beklagte mit Stand 22.11.2024 20 verschiedene Rubbellose anbiete. Bei 16 Rubbellosen sei mehr als ein Spiel vorhanden und komme die Wortfolge „pro Spiel“ oder „Pro Bonusfeld“ vor. Die Beklagte mache sich daher bei der Gestaltung ihrer Spielbedingungen hinreichend Gedanken, um eine ungewollte spielübergreifende Gewinnmechanik zu verhindern (ON 13.2, S 1).
Damit ist aber unstrittig, dass bis zur vorliegenden Serie an Losen Gewinne immer nur bezogen auf ein bestimmtes Spielfeld oder in Form eines extra ausgewiesenen Bonusspiels erzielt werden konnten. Der verständige Spieler, der wie der Kläger nach den Feststellungen regelmäßig Rubbellose erwirbt, ist daher mit dieser Spielmechanik vertraut.
Zuzugestehen ist dem Kläger, dass die Spielregeln im vorliegenden Fall unscharf formuliert sind. Ein redlicher und verständiger Spieler, der regelmäßig Rubbellose kauft, wäre aber nicht davon ausgegangen, dass er den mathematisch sehr unwahrscheinlichen Hauptgewinn genau deswegen erzielte, weil die Beklagte – im Vergleich zu früheren Losserien - ihre grundsätzliche Spielmechanik änderte. Generell wäre für einen redlichen und verständigen Spieler klar gewesen, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthält und sich die Wortfolge „pro Spiel“ auch auf Satz 4 bzw den Hauptgewinn bezieht, auch wenn das nicht ausdrücklich festgehalten wurde.
Soweit der Kläger sich in der Berufungsbeantwortung auf die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien zu 50 R 118/24w bezieht, die zusammengefasst der Interpretation des Klägers folgt, ist diese schon deshalb nicht einschlägig, weil in jenem Parallelverfahren – soweit aus den Entscheidungsgründen ersichtlich – der dortige Kläger weder bereits längere Zeit Rubbellose erworben hatte noch thematisiert wurde, dass die Beklagte schon jahrelang im Wesentlichen mit derselben Spielmechanik operiert.
Zusammengefasst sind die Spielregeln daher so zu verstehen, dass es für die Erzielung des Hauptgewinnes erforderlich ist, das Geldscheinsymbol drei Mal pro Spiel vorzufinden. Diesem Erfordernis genügen die Lose des Klägers nicht.
2.2Der Kläger stützt sein Begehren auch auf § 5c KSchG. Nach dieser Bestimmung haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger weder eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Mitteilung gesendet, sodass der Tatbestand des § 5c KSchG nicht erfüllt ist.
3. Ergebnis:
Der Berufung war daher Folge zu geben und die Klage abzuweisen, weshalb auf die weiteren in der Rechtsrüge vorgebrachten Argumente und die behaupteten sekundären Feststellungsmängel nicht näher eingegangen werden muss.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, jene für das Berufungsverfahren auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Berufungen sind keine verfahrenseinleitenden Schriftsätze iSd § 23a RATG (RS0126594). Der ERV-Zuschlag beträgt somit nur EUR 2,60 (§ 23a RATG).
Die ordentliche Revision war aufgrund Vorliegens einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen. Zwar stellt die Auslegung von Willenserklärungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042936 [T57]). Da laut dem der Berufung angeschlossenen Rechtsgutachten (ON 16, S 21) derzeit 24 Parallelverfahren anhängig sind und mit weiteren Verfahren auf Grund der Verbreitung der Lose zu rechnen ist, besteht jedoch ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Auslegung der Spielbedingungen der Beklagten.
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