§ 5c Verbindlichkeit von Gewinnzusagen
§ 5c Verbindlichkeit von Gewinnzusagen — KSchG
§ 5c Verbindlichkeit von Gewinnzusagen — KSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162146
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.