13R6/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Steiner-Satovitsch Rechtsanwälte GesbR in Baden, wegen EUR 28.390,99 s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.10.2024, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile erwarben mit Kaufvertrag vom 4.5.2020, als sie noch in einer Paarbeziehung standen, je zur Hälfte die Liegenschaft EZ ** KG ** um EUR 385.000,--. Der Kaufpreis war zur Gänze fremdfinanziert. Nach dem Ende ihrer Beziehung verkauften sie die Liegenschaft am 23.9.2023 um EUR 530.000,--.
Von Juli 2020 bis Februar 2023 fielen Kreditraten und -gebühren von EUR 40.868,90, Beglaubigungskosten von EUR 613,24, Nebengebühren von EUR 17.710,-- und Vertragserrichterkosten von EUR 3.424,59, insgesamt somit EUR 62.616,73 an. Diese Kosten trug der Kläger allein, Kreditnehmer waren beide.
Die Beklagte allein zahlte insgesamt EUR 5.035,75 an Vermessungskosten, Gemeindeabgaben, Energiekosten, Müllgebühren, Versicherungsprämien und Exekutionskosten des Klägers. Am 14.6.2021 überwies sie dem Kläger EUR 800,-- für Treibstoff und andere Kosten.
Darüber hinaus zahlte die Beklagte für den Kläger oder die Liegenschaft keine nennenswerte Beträge (gerügte Feststellung F1 ). Eine verbindliche Vereinbarung, wonach der Kläger die Zahlungen für die Liegenschaft übernehme, die Beklagte dafür für sämtliche Lebenshaltungskosten aufkomme, hatten sie nicht getroffen.
Als die Beziehung der Streitteile in die Brüche ging und die Liegenschaft zum Verkauf stand, sprach der Kläger die Beklagte immer wieder auf eine Klärung der finanziellen Situation an, insbesondere im Hinblick auf die von ihm allein getragenen Finanzierungskosten. Er wollte noch vor dem tatsächlichen Verkauf die Aufteilung des erwarteten Kauferlöses klären. Zu dem Zweck war er bereit, der Beklagten finanziell entgegen zu kommen, aber eine Einigung kam nicht zustande (gerügte Feststellung F2 ).
Die nach Abdeckung des Kredits und der Immobilienertragssteuer verbleibende restliche Kaufpreisvaluta wurde jeweils zur Hälfte an die Streitteile ausbezahlt. So war es im Kaufvertrag entsprechend den Miteigentumsanteilen vorgesehen. Auf wechselseitige Ersatzansprüche der Streitteile, insbesondere die Ansprüche des Klägers auf Aufteilung der Finanzierungskosten, sollte diese Bestimmung keinen Einfluss haben (gerügte Feststellung F3 ), diesbezüglich kündigte der Kläger der Beklagten immer wieder an, seinen Anspruch klagsweise durchsetzen zu wollen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nun die Hälfte der von ihm allein getätigten Aufwendungen in Höhe von EUR 62.616,73 abzüglich der Aufwendungen der Beklagten von EUR 5.034,74, sohin EUR 28.790,99 s.A.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Nutzen der von ihm getätigten Zahlungen sei zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zur Gänze vorhanden gewesen. Da ein gemeinsamer Haushalt nie begründet worden sei, seien keine gemeinsamen Lebenserhaltungskosten angefallen. Im Zuge der Abwicklung des Verkaufs sei keine Einigung darüber gelungen, wie die Leistungen des Klägers abzugelten seien. Die aus diesem Grund an den Treuhänder erteilte Anweisung, die verbleibende Kaufpreisvaluta 1:1 an beide Eigentümer auszuzahlen, schaffe kein Präjudiz für die wechselseitigen Ersatzansprüche. Zweck der Vereinbarung vom 12.4.2022 (laut ./2) sei ausschließlich das Bewirken einer Stundung bei der Bank gewesen. Bei der WhatsApp-Nachricht (laut ./5) könne der Bedeutungsinhalt nicht beurteilt werden, weder sei ein Datum noch eine Annahmeerklärung ersichtlich. Eine Regelung, wie mit den Kreditraten zu verfahren sei, sei nicht enthalten.
Die Beklagte wandte ein, sie hätten nach Beendigung ihrer Beziehung vereinbart, die Liegenschaft samt Gebäude bestmöglich zu verkaufen und den nach Lastenfreistellung verbleibenden restlichen Verkaufspreis zur Hälfte zu teilen. Dies sei im Kaufvertrag so formuliert und vollzogen worden. Die Vereinbarung sei von beiden Streitteilen am 12.4.2022 unterschrieben worden. Die Rechtssache sei damit verglichen; das per WhatsApp (laut ./5) angebotene Vergleichsanbot des Klägers, das klar einen Generalvergleich iS einer 50:50-Teilung meine, sei von der Beklagten angenommen worden.
Unabhängig von dieser Vereinbarung habe die Beklagte Zahlungen im gleichen Ausmaß wie der Kläger getätigt, sodass auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe. Während der Kläger die Kreditraten bedient habe, habe die Beklagte vereinbarungsgemäß sämtliche andere Zahlungen übernommen. Sie habe daher Einkäufe getätigt, Versicherungen bzw notwendige Reparaturen bezahlt. Dies sei der Grund für die Vereinbarung betreffend die Aufteilung des Kauferlöses gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 28.390,99 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 400,-- (unbekämpft) ab.
Den festgestellten Sachverhalt, der eingangs wiedergegeben wurde und in Ansehung der kursiv geschriebenen Feststellungen F1 bis F3 strittig und im übrigen unbestritten ist, würdigte es in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der Kläger die Finanzierungskosten für die gemeinsame Liegenschaft allein gezahlt habe. Diese Kosten seien grundsätzlich von beiden Erwerbern je zur Hälfte zu tragen, eine anderslautende Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Teils seines Aufwandes, den die Beklagte als Erwerberin selbst zu machen gehabt hätte (§ 1042 ABGB); auf den Nutzen der Investitionen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs komme es dabei nicht an.
Beim Ersatzanspruch des Klägers seien die von der Beklagten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen. Zu diesen gehöre neben den bereits abgezogenen EUR 5.034,75 auch die Zahlung von EUR 800,--, sodass sich der Ersatzanspruch auf EUR 28.390,99 belaufe.
Gegen dieses Urteil – gemeint: seinen stattgebenden Teil - richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, die Klage vollinhaltlich abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Tatsachenrüge:
1.1. Anstelle der Feststellung F1 wird begehrt ersatzweise festzustellen: „ Darüber hinaus zahlte ich [gemeint: die Beklagte] für den Kläger insbesondere regelmäßig die Spritkosten, die Essensausgaben, die Versicherungen des Klägers, die Kreditraten für dessen Autokauf sowie die Versicherungsprämien für dessen Autoversicherung. Insgesamt zahlte ich für den Kläger sohin gleichwertige Aufwendungen, die jenen des Klägers in Ansehung der Liegenschaft entsprechen.“
1.1.1. Die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, nach denen die Beklagte andere Zahlungen als die vom Kläger (mit Ausnahme der EUR 800,--) ohnehin berücksichtigten nicht belegen, ja nicht einmal größenordnungsmäßig einschätzen habe können, sind von den Beweisergebnissen gedeckt und nachvollziehbar. So blieb im Verfahren unbewiesen, dass die beiderseitigen Leistungen „gleichwertig“ gewesen seien, beantwortete die Beklagte die Frage nach einer Gleichwertigkeit doch mit: „So kann man das nicht sagen“. Sie vermochte auch über Nachfrage keinerlei ziffernmäßigen Angaben über ihre finanziellen Beiträge zu tätigen (ON 9.4, 14f). Dass ihre eigene Ausgabenliste auch kleinere Beträge (wie EUR 67,-- Müllgebühr, s ./1, S 6) enthielt, lässt tatsächlich den erstrichterlichen Schluss zu, dass darüberhinausgehend gezahlte Beträge keine nennenswerte Höhe erreichten.
1.1.2. Das Berufungsargument, das Erstgericht spreche in der Beweiswürdigung von „jedenfalls“ EUR 5.034,75 an von der Beklagten geleisteten Zahlungen, begründet keine ersichtliche Widersprüchlichkeit. Dieser Betrag blieb im Klagsvorbringen unbestritten und war daher „jedenfalls“ zu berücksichtigen (dass der Kläger in der Parteieneinvernahme angab, die Beklagte habe „nichts bezahlt“, steht dem nicht entgegen). Auf konkrete weitere Leistungen der Beklagten lässt das Wort „jedenfalls“ keinen Schluss zu. Eine dislozierte Feststellung ist in der Verwendung dieses Wortes nicht zu erblicken.
Fest steht weiters, dass die in Abzug gebrachten Zahlungen der Beklagten ua Versicherungskosten und Treibstoffkosten enthalten. Somit ist ein Teil der von jener genannten Ausgaben ohnehin berücksichtigt.
1.1.3. Letztlich vermag die Beklagte gar keinen Beweis für die Gleichwertigkeit ihrer finanziellen Beiträge anzuführen. Wenn sie meint, es bestünden keine Beweisergebnisse dafür, dass die ihrerseits getragenen Aufwendungen geringer als jene des Klägers ausgefallen wären, so spricht sie eine andere, hier nicht rechtserhebliche Tatsache an. Selbst wenn keine Beweise für eine „Geringerwertigkeit“ vorliegen würden (was angesichts der eigenen Ausgabenliste laut ./1 nicht zutrifft), wären damit noch keine „gleichwertigen Leistungen“ bewiesen.
1.1.4. Die Beweisrüge zu F1 überzeugt somit nicht.
1.2. Anstelle der Feststellung F2 sei ersatzweise festzustellen: „Die Parteien hatten zeitnah vor Abschluss der Vereinbarung zu Beilage ./2 sowie zum anschließenden Kaufvertrag vom 23.9.2023 (Beilage ./C) einen generalbereinigenden, außergerichtlichen Vergleich mit dem Inhalt geschlossen, dass die Parteien in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum stehende Haus gemeinsam verkaufen, aus dem Kaufpreiserlag sämtliche Steuern und Abgaben bezahlten sowie den gemeinsam aufgenommenen Kredit vollständig rückführten und den verbleibenden Erlös im Verhältnis 50:50 teilten, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereits vor Klagseinbringung endgültig bereinigt und verglichen waren. Die Beklage hatte das Verleichsangebot des Klägers (Beilage ./5) durch den nachfolgenden Abschluss der Vereinbarung (Beilage ./2) sowie des Kaufvertrages vom 23.9.2023 (Beilage ./C) zumindest konkludent angenommen, zumal sie andernfalls die beiden nachfolgenden Vereinbarungen (Beilage ./2 und ./C) nicht abgeschlossen hätte.“
1.2.1. Die Ersatzfeststellung enthält zahlreiche rechtliche Würdigungen, die als Rechtsfragen nicht feststellungsfähig sind.
Nur die Feststellung von Willenserklärungen der Parteien ist nämlich Tatsachenfeststellung; wie die Willenserklärungen der Parteien aufzufassen sind, ob ein Angebot ausreichend bestimmt ist und darin ein Bindungswille zum Ausdruck kommt, ob durch übereinstimmende Erklärungen iSd § 861 ABGB eine Willenseinigung und damit ein Vertrag zustande gekommen ist und wie ein solcher iSd §§ 914f ABGB auszulegen ist, ist eine jeweils im Einzelfall zu lösende Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl RS0042555, RS0017882, RS0044298 ua).
Insofern enthält auch die gerügte Feststellung eine rechtliche Beurteilung, indem – ohne dass konkrete (ausdrückliche oder konkludente) Willensäußerungen der Streitteile festgestellt wurden – das Nichtzustandekommen einer Einigung „festgestellt“ wurde.
1.2.2. Allerdings beruft sich die Beklagte zum Nachweis für die ihrer Auffassung nach zustande gekommene generalbereinigende Vereinbarung einerseits auf die vorgelegten Urkunden sowie andererseits auf den nachfolgenden Kaufvertragsabschluss und die Aufteilung des verbleibenden Erlöses zu gleichen Teilen. Da die zweitgenannten Tatsachen ganz unstrittig (iSd § 267 ZPO) sind, wird in tatsächlicher Hinsicht in Wahrheit nur die Feststellung des Inhalts der in Rede stehenden Urkunden ./2 („gemeinsame Stellungnahme“ vom 12.4.2022), ./5 („WhatsApp-Chat“) und ./C (Kaufvertrag vom 23.9.2023) angestrebt.
Der Inhalt der WhatsApp-Nachricht laut ./5 wurde aber – disloziert in der Beweiswürdigung (UA S 7) - ohnehin festgestellt, und ebenso, dass es sich dabei um eine Nachricht des Klägers an die Beklagte handelte.
Da die beiden weiteren Beilagen in ihrer Echtheit und ihrem Inhalt nach unbestritten geblieben sind, können sie – ebenso wie unstrittiges Parteivorbringen - der Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne weiteres zugrunde gelegt werden (vgl RS0121557).
1.2.3. Die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen, dass aus der WhatsApp-Kommunikation ./5 und der Vereinbarung ./2 keine Einigung der Streitteile abgeleitet werden könne, ist somit - ebenso wie die diesbezüglichen Berufungsausführungen - rechtliche Beurteilung. Dazu wird bei Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen.
1.3. Anstelle der Feststellung F3 wird die Ersatzfeststellung beantragt: “ Auf wechselseitige Ersatzansprüche der Streitteile hatten diese bereits auf Grundlage des Vergleichsangebots des Klägers im WhatsApp Chat (Beilage ./5) generalbereinigend verzichtet, welches seitens der Beklagten zumindest durch den nachfolgenden Anschluss der Vereinbarung (Beilage ./2) sowie des Kaufvertrags vom 23.9.2023 (Beilage ./C) konkludent vor Klagseinbringung angenommen worden war. Der Umstand, dass auch im Kaufvertrag vom 23.9.2023 (Beilage ./C) keine andere Aufteilung hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes getroffen wurde, obwohl dies jedenfalls möglich gewesen wäre, bekräftigt, dass der Kaufvertrag vom 23.9.2023 (Beilage ./C) in Ansehung der generalbereinigenden Wirkung der Vereinbarung auf Grundlage des Angebotes (Beilage ./5) geschlossen wurde und dieser Vereinbarung Rechnung trägt.“
1.3.1. Dazu genügt es, auf obige Ausführungen betreffend die Feststellung F2 zu verweisen.
1.3.2. Ergänzt sei lediglich, dass der Bedeutungsgehalt der angefochtenen Feststellung F3, wie sich aus der Beweiswürdigung UA S 9 ergibt, offenkundig nicht über den Umstand hinausgehen soll, dass die festgestellten Handlungen gesetzt und Erklärungen abgegeben wurden, aber darüber hinausgehend keine weiteren Willensäußerungen der Streitteile stattfanden. Die angefochtene Feststellung enthält insofern eine (rechtliche) Schlussfolgerung des Erstgerichts. Eine explizite Übereinstimmung der Streitteile dahingehend, dass wechselseitige Ersatzansprüche von den Regelungen des Kaufvertrags unberührt bleiben sollten, soll mit der getroffenen Feststellung zweifellos nicht ausgedrückt werden und wird daher vom Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt.
2. Rechtsrüge:
2.1. Unbestritten ist, dass die festgestellten Aufwendungen des Klägers allesamt Leistungen betreffend die im Hälfteeigentum der Streitteile stehende Liegenschaft darstellten. Daraus ist ohne weiteres abzuleiten, dass gegenüber den dritten Gläubigern eine solidarische Haftung der Streitteile für diese Aufwendungen bestand.
Der Regressanspruch zwischen Solidarschuldnern wird in § 896 ABGB (und nicht in § 1042 ABGB, vgl RS0108671) geregelt. Da dort im Zweifel eine Tragung nach Kopfteilen vorgesehen ist, bestünde damit der Klagsanspruch in Höhe der halben Aufwendungen des Klägers (abzüglich der Aufwendungen der Beklagten) zu Recht, soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung zwischen den Streitteilen hervorgekommen ist (vgl RS0003080, wonach in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet).
Diese Ausgangslage stellt die Beklagte auch nicht in Frage, argumentiert sie doch nur, dass dem Ersatzanspruch der (sich aus der Urkundenlage und der zumindest konkludenten Annahme ergebende) Generalvergleich entgegenstehe.
2.2. Eine derartige Vereinbarung, mit Teilung des verbleibenden Verkaufserlöses im Verhältnis 50:50 seien alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen, würde aber materiellrechtlich keinen Vergleich darstellten - zumal eine unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (s RS0032681) nicht ersichtlich ist -, sondern einen Verzicht des Klägers auf den ihm gegenüber der Beklagten gebührenden Regressanspruch bedeuten.
2.3. Zur Prüfung, ob ein solcher Verzicht abgegeben wurde, sei der Inhalt der WhatsApp-Nachricht des Klägers laut ./5 wiedergegeben:
„Klären wir das zusammen
Verkaufen wir
Teilen wir
Zusammen
50/50
Und jeder geht sein weg“;
sowie jener der von den Streitteilen am 12.4.2022 unterfertigten „Gemeinsamen Stellungseinnahme“ laut ./2:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit wird die Gemeinsame Stellungseinnahme von Frau B* und Herren A* festgelegt.
Das Grundstück wird gemeinsam verkauft und alle gemeinsamen Verbindlichkeiten abgedeckt, der Gewinn wird wie auch im Grundbuch ersichtlich 50 zu 50 aufgeteilt. Das Haus steht bereits seit 1.4.2022 im Wert von 550.000 Tausend zum Verkauf, wir bitten um 6 bis 8 Monate Stilllegung der Kredite und hoffen, dass das Haus schon bald verkauft wird. (...)“
2.4. Eine unmittelbar auf einen Rechtsverzicht lautende Erklärung ist in den beiden Schriftstücken expressis verbis nicht enthalten.
In Betracht käme demnach nur eine schlüssige Verzichtserklärung. Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (RS0014146; RS0014157). Insbesondere ist an das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichtes ein sehr strenger Maßstab anzulegen; das Verhalten des Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen (RS0014146 [T5]; vgl RS0014188; RS0014420; RS0014190). Es müssten klare Indizien für einen Verzichtswillen vorliegen (vgl RS0014188 [T1]).
2.5. Ein zweifelsfreier und zwingender Schluss ist hier nicht zulässig. Weder ergibt sich aus dem Text der WhatsApp-Nachricht ./5 irgendein Hinweis, dass ein Verzicht auf ein dem Beklagten zukommendes Recht intendiert war, noch ist solches aus der an einen Dritten adressierten Stellungnahme ./2 erkennbar. Dazu kommt, dass auch aus den festgestellten weiteren Umständen kein Indiz hiefür abzuleiten ist: Weder bestand ursprünglich eine – ein Nachgeben des Klägers nahelegende – Vereinbarung der Streitteile, wonach der Kläger für die Zahlungen der Liegenschaft und die Beklagte für die Lebenshaltungskosten aufkomme, noch konnten sonstige auf einen Rechtsverzicht hindeutende Absprachen zwischen den Streitteilen festgestellt werden. Im Gegenteil suchte der Kläger immer wieder eine Klärung der finanziellen Situation und kündigte der Beklagten immer wieder eine klagsweise Durchsetzung an.
2.6. Dem vermag die Rechtsrüge nichts entgegenzusetzen. Das Abstellen auf die Auslegungsregeln des § 914 ABGB ist nicht stichhaltig, auf eine konkludente Annahmeerklärung der Beklagten kommt es nicht an. Die begehrte ergänzende Feststellung – beinhaltend insbesondere sinngemäß die zu F2 begehrte Ersatzfeststellung - enthält neben dem Urkundeninhalt wiederum vorwiegend rechtliche Ausführungen und keine Tatsachenfeststellungen.
Dass in Ansehung der Zahlungen der Beklagten keine widersprüchlichen Feststellungen vorliegen, wurde bereits im Rahmen der Beweisrüge (s 1.1.2.) dargelegt.
Der Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war das Berufungsinteresse in Höhe von EUR 28.390,99.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich für das Berufungsgericht keine Rechtsfrage der dort genannten Qualität stellte.