JudikaturOGH

RS0014188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2016

Ein schlüssiger Verzicht auf eine vereinbarte Aufwertung ist nur anzunehmen, wenn er bei Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) unzweifelhaft erscheint; an die Annahme eines solchen Verzichtes sind strengere Anforderungen zu stellen.

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