JudikaturOGH

RS0003080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Da nur im Zweifel der Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen gemäß § 896 ABGB vorzunehmen ist und in erster Linie das zwischen den Solidarschuldnern bestehende Rechtsverhältnis bestimmt, ob und in welchem Umfang zwischen ihnen ein Rückgriff stattfindet, vermag die Zweifelsregel des § 896 ABGB den nach §§ 210 ff EO erforderlichen urkundlichen Nachweis eines solchen Rückgriffsanspruches nicht zu ersetzen.

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