Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Klägerin Verlassenschaft nach A* , geboren am **, verstorben am **, zuletzt **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Burmann em.-Wallnhöfer Suitner-Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten C* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 39.092,47 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,00) , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29.04.2026, Cg1*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten sowie der Nebenintervenientin die jeweils mit EUR 3.684,12 (darin enthalten EUR 614,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der zwischenzeitig verstorbene ursprüngliche Kläger (in der Folge: Kläger) beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Verlegung eines Holzparkettbodens. Der von der Nebenintervenientin als Subunternehmerin der Beklagten an den Kläger gelieferte Parkettboden wurde von einer weiteren Subunternehmerin der Beklagten verlegt. Nach Fertigstellung der Verlegearbeiten beanstandete der Kläger diese als nicht ordnungsgemäß und behielt den Werklohn zurück. Im Verfahren des Landesgerichts Salzburg zu AZ Cg2* machte die Beklagte (mit vertauschten Parteirollen; Anmerkung des Berufungsgerichts) in der Folge ihre offenen Werklohnansprüche gegen den Kläger geltend. Das Verfahren wurde am 09.03.2022 durch nachstehenden rechtswirksamen Vergleich beendet:
„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs einen Betrag von EUR 14.600,00 zu bezahlen.
2. Die Streitteile vereinbaren hinsichtlich der Prozesskosten Kostenaufhebung.
3. Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen den Streitteilen aus dem klagsgegenständlichen Werkvertrag als bereinigt und verglichen anzusehen.
Die beklagte Partei verzichtet sohin ausdrücklich aus diesem Werkvertrag, weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der klagenden Partei zu erheben.
4. Dieser Vergleich erwächst in Rechtswirksamkeit, wenn er nicht von einem der Streitteile bis längstens 1.4.2022 schriftlich bei Gericht einlangend widerrufen wird.“
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 39.092,47 an Kosten für den Austausch des verlegten Holzbodens sowie die Feststellung der Haftung für weitere Kosten und Aufwendungen, die im Zuge der Bodensanierung voraussichtlich entstehen werden; eventualiter begehrte sie die Feststellung der Haftung für sämtliche derzeit noch nicht hervorgetretenen, künftig zu erwartenden, Mängel und Schäden an den von der Beklagten gekauften und verlegten Parkettdielen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Kläger habe Anfang 2025 bemerkt, dass die von der Beklagten verlegten Parkettdielen im Kern mangelhaft aufgebaut seien. Weder in dem im Vorprozess eingeholten Privatgutachten noch im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien die von der Beklagten verwendeten Materialien überprüft worden; beide Gutachten hätten sich nur mit der Frage einer mangelhaften Verlegung befasst. Die in den Vergleich aufgenommene Generalbereinigungsklausel sei ausschließlich auf die durchgeführten und beanstandeten Verlegearbeiten bezogen gewesen; an eine Materialschwäche habe niemand gedacht.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, erhob den Einwand der verglichenen Sache und brachte vor, die im Vorverfahren vereinbarte Generalklausel stehe den geltend gemachten Klagsansprüchen entgegen. Bereits dem Privatgutachten sei zu entnehmen, dass die gutachterlichen Ausführungen ohne Kenntnis und Vorlage der Datenblätter des Bodenmaterials erfolgt seien. Wenn ungeachtet dieses ausdrücklichen Hinweises im Vorprozess eine Generalklausel wie in Punkt 3. des Vergleiches vereinbart werde, seien gerade auch allfällige Mängel- und Mängelfolgeschäden mitverglichen. Bei Abschluss eines Generalvergleichs hätte der Kläger an mögliche Materialmängel denken können und müssen, zumal der Holzboden auf allfällige Mängel überprüft worden sei. Wäre er der Auffassung gewesen, dass Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes und/oder der Gewährleistung wegen eines angeblich mangelhaften Materials noch Gegenstand einer weiteren Auseinandersetzung werden könnten, hätte er sich diese vorbehalten müssen. Im Übrigen seien allfällige berechtigte Ansprüche bereits verjährt.
Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin wandte ein, es werde bestritten, dass die „Restware“ von der Nebenintervenientin stamme sowie dass Materialschäden oder mangelhaftes Material vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhaltdie auf den Urteilsseiten 4 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Kurz nach Fertigstellung der Fußbodenverlegung reklamierte der Kläger gegenüber der Beklagten diverse Mängel der Bodenflächen und Stiegenbeläge, wie Fugenbildungen, Maß- bzw Höhendifferenzen sowie Grenzabweichungen.
Er beauftragte einen Privatgutachter mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme „über den Zustand der Holzfußbodenbeläge bzw der mit Holz belegten Innentreppenstufen“. Die Begutachtung diente der „Feststellung allgemeiner Ausführungsfehler/Ausführungsmängel“ hinsichtlich der Holzbodenverlegung. Im Gutachten wurde festgehalten, dass die gutachterlichen Ausführungen „ohne Kenntnis und Vorlage der Datenblätter des Bodenmaterials erstellt wurden. Die Beurteilung basiert ausschließlich auf dem festgestellten Ausführungszustand im Bereich der in Augenschein genommenen Holzbodenbeläge und dem zum Zeitpunkt der Besichtigung geltenden Normenwerk.“
Über Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten begutachtete auch ein Vertreter der Nebenintervenientin den verlegten Boden. Er hatte zu prüfen, ob die Mängel allenfalls auf Materialfehler zurückzuführen seien. Gegenüber dem Kläger verneinte der Vertreter der Nebenintervenientin das Vorliegen von Materialmängeln.
Die Beklagte stellte für die Arbeitsleistungen und das Bodenmaterial eine Rechnung über EUR 19.075,96. Im anschließenden Gerichtsverfahren wandte der Kläger ausschließlich Verlegemängel ein; Materialmängel wurden dort nicht thematisiert. Der gerichtlich bestellte Sachverständige gelangte in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund von Mängeln bei der Verlegung des Bodens Behebungskosten von EUR 1.242,78 brutto angemessen seien.
In einer weiteren Tagsatzung führten die Parteien Vergleichsgespräche und einigten sich schließlich auf eine Vergleichssumme von EUR 14.600,--. Auf Vorschlag der Beklagten wurden die eingangs zitierte Generalklausel sowie der Gewährleistungsverzicht – als nochmalige Bekräftigung, dass mit Abschluss des Vergleichs die Streitteile fortan geschiedene Leute sind – in den Vergleichstext aufgenommen. Dabei wurde ausdrücklich besprochen, dass mit Abschluss dieses Vergleichs alles erledigt ist und nichts mehr nachkommen soll. Im Zuge der Vergleichsgespräche und bei Formulierung der Generalklausel wurde nicht ausdrücklich zwischen Material- und Arbeitsleistungen differenziert. Es wurde zwischen den Parteien nicht akkordiert, dass sich die Generalklausel ausschließlich auf die Verlegearbeiten beziehen sollte. Vielmehr war beiden Parteien bei Abschluss des Vergleichs einschließlich Generalklausel und Gewährleistungsverzicht bewusst und wollten sie auch, dass nachfolgend keine weiteren Ansprüche welcher Art auch immer aus dem Werkvertrag geltend gemacht werden können.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht unter Heranziehung der Auslegungsregeln des § 914 ABGB sowie unter Wiedergabe der Rechtsprechung zu (General-)Vergleichen zu dem Ergebnis, dass auch die nunmehr geltend gemachten Ansprüche vom abgeschlossenen Vergleich umfasst seien. Der Vergleich erfasse seinem eindeutigen Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus dem Werkvertrag, unabhängig davon, ob diese im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses erkannt worden seien. Eine Einschränkung auf bestimmte Ansprüche sei nicht vorgenommen worden. Nach den getroffenen Feststellungen sei beiden Parteien bei Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen und von ihnen auch gewollt worden, dass nachfolgend keine weiteren Ansprüche welcher Art auch immer aus dem Werkvertrag geltend gemacht werden können. Ein vom Vergleichstext abweichender übereinstimmender Parteiwille habe sich nicht feststellen lassen. Ansprüche wegen Materialmängeln stünden typischerweise in Zusammenhang mit einem Werkvertragsverhältnis; dass der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht an Materialmängel gedacht habe, sei daher unerheblich, weil sich die Bereinigungswirkung eines Vergleichs im Zweifel auf alle gegenseitigen Forderungen erstrecke, an die die Parteien denken konnten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beantragen (erkennbar) in ihren Berufungsbeantwortungen , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Materialmängel seien vom Generalvergleich umfasst und der eingeklagte Anspruch aus diesem Grunde zu verneinen. Die Parteien hätten bei Abschluss des Vergleichs nicht an weiterführende, anders geartete Mängel gedacht und hätten daran auch nicht denken können, zumal ein „Häuslbauer“ den korrekten Aufbau einer Parkettdiele nicht erkennen könne. Da im gesamten Vorverfahren sowie im Vergleichstext nicht auf mögliche Materialfehler Bezug genommen worden sei, habe die Klägerin den Beweis erbracht, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht an einen derartigen Materialfehler der Parkettdielen denken haben können und für den Kläger unvorhersehbar gewesen sei.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge ein konkretes Vorbringen dazu verlangt, weshalb die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unzutreffend sein soll. Dieses Vorbringen hat sich strikt an den festgestellten Sachverhalt zu halten und darf keine feststellungsfremden Elemente, insbesondere keinen „Wunschsachverhalt“ einführen. Genügt eine Rechtsrüge diesen Anforderungen nicht und weicht vom festgestellten Sachverhalt ab, ist der Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt; die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist diesfalls vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen (vgl RS0043605; RS0041585 uva).
Die Klägerin geht in ihren Berufungsausführungen (S 6 der Berufung) teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Soweit sie davon ausgeht, der Kläger habe einen Materialfehler bei Abschluss des Vergleichs nicht miterledigen wollen, legt sie einen vom Erstgericht nicht festgestellten Wunschsachverhalt zugrunde. Darauf kann im Rahmen der Rechtsrüge nicht eingegangen werden. Die Rechtsrüge ist daher nur insoweit einer inhaltlichen Behandlung zugänglich, als sie sich auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stützt.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erachtet das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass zunächst gemäß § 500a ZPO auf diese verwiesen werden kann.
Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:
Wie jeder Vertrag ist auch ein Vergleich grundsätzlich nach den §§ 914 f ABGB im Sinne der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl RS0017943). Maßgeblich ist dabei nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks, sondern die aus dem Wortlaut unter Berücksichtigung der Parteiabsicht zu ermittelnde Bedeutung der Erklärungen (vgl RS0017797). Der Vertrag ist nach seinem Gesamtzusammenhang (RS0017817 [T3], RS0017902) sowie danach auszulegen, welchen Sinn die Erklärungen nach der Sachlage notwendigerweise für den jeweiligen Partner haben mussten (RS0017781), somit danach, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger verstehen musste (RS0113932). Zur Ermittlung der Parteiabsicht ist auch das dem Abschluss vorangegangene oder nachfolgende Verhalten der Parteien heranzuziehen (RS0017815). Für die Auslegung eines Vergleichs kommt es entscheidend darauf an, was die Parteien als Gegenstand ihrer Streitbereinigung angenommen haben (vgl RS0017954), wobei dem konkreten Vergleichszweck großes Gewicht zukommt (RS0017954 [T2]). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Auslegung einer in den Vergleichstext aufgenommenen Generalklausel ( [insb T17]).
§ 1389 Satz 2 ABGB enthält für die Auslegung von allgemeinen Vergleichen (Generalvergleichen) insoweit eine Zweifelsregel, als von der Bereinigungswirkung Rechte ausgenommen werden, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder an welche die vergleichenden Parteien nicht denken konnten. Mangels entgegenstehender Parteienabsicht erstreckt sich ein Generalvergleich daher grundsätzlich auch auf Ansprüche, an welche die Parteien nicht gedacht haben, nicht jedoch auf solche, an welche sie trotz Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht denken konnten (4 Ob 21/03x; 2 Ob 83/06d; RS0032453).
Der zwischen dem Kläger und der Beklagten im Vorprozess abgeschlossene Vergleich enthält in Punkt 3. die Regelung, dass „alle wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen [...] bereinigt und verglichen anzusehen [sind]" und „die beklagte Partei sohin ausdrücklich [verzichtet], aus diesem Werkvertrag weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der klagenden Partei zu erheben.“ Bereits seinem Wortlaut nach erfasst dieser Vergleichspunkt jede Art von Ansprüchen aus dem Werkvertrag, unabhängig davon, ob sie für die Parteien bei Abschluss des Vergleichs erkennbar waren oder nicht (vgl 4 Ob 21/03x). Bevor jedoch auf die Zweifelsregel des § 1389 Satz 2 ABGB zurückgegriffen werden kann, ist zunächst anhand der allgemeinen (dargelegten) Auslegungskriterien zu prüfen, ob die Parteien einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen hatten.
Dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichts zu verneinen. Danach wurden die Generalbereinigungsklausel sowie der Gewährleistungsverzicht zwar auf Vorschlag der Beklagten, jedoch als zusätzliche Bekräftigung in den Vergleich aufgenommen, dass die Streitteile „fortan geschiedene Leute“ seien. Im Zuge der Vergleichsgespräche wurde ausdrücklich besprochen, dass mit Abschluss des Vergleichs „alles erledigt ist und nichts mehr nachkommen soll“. Dabei wurde bei der Formulierung der Generalklausel nicht explizit zwischen Material- und Arbeitsleistung differenziert und gerade nicht vereinbart, dass sich die Generalklausel ausschließlich auf Verlegearbeiten beziehen soll. Beide Parteien wollten daher damit erreichen, dass künftig keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer aus dem Werkvertrag mehr geltend gemacht werden können („war bewusst und wollten sie“). Vor dem Hintergrund dieser Tatsachenfeststellungen konnte ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger die Generalklausel nur dahin verstehen, dass sämtliche aus dem Werkvertrag resultierenden Ansprüche endgültig bereinigt werden sollen.
Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautenden Vergleich, der sich nach § 1389 zweiter Satz ABGB (nur) auf solche Rechte nicht erstreckt, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder an welche die sich vergleichenden Parteien nicht denken konnten. Die Klägerin hätte daher darzutun und zu beweisen gehabt, dass die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, insbesondere dass der Kläger trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt an einen Materialmangel nicht denken konnte (vgl RS0032504; Neumayr in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7zu § 1389 ABGB Rz 6).
Dies ist ihr nicht gelungen. Der Kläger hatte bereits vor Abschluss des Vergleichs einen Privatgutachter mit einer Begutachtung „über den Zustand der Holzfußbodenbeläge bzw der mit Holz belegten Innentreppenstufen“ beauftragte. Dieser hielt ausdrücklich fest, dass seine gutachterlichen Ausführungen „ohne Kenntnis und Vorlage der Datenblätter des Bodenmaterials erstellt wurden“. Darüber hinaus wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Vertreter der Nebenintervenientin beigezogen, um zu prüfen, ob die festgestellten Mängel allenfalls auf Materialfehler zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger an einen möglichen Materialmangel nicht denken konnte. Dass sich der Verdacht letztlich nicht bestätigte oder der Kläger als Laie den korrekten Aufbau einer Parkettdiele nicht erkennen habe können, ändert daran nichts. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, insbesondere ein bewusstes Verschweigen eines Materialfehlers, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Ebenso geht das Berufungsvorbringen fehl, wonach Materialmängel deshalb nicht mitverglichen worden seien, weil sie im Vorprozess nicht thematisiert worden seien. Für einen Generalvergleich im Sinne des § 1389 Satz 2 ABGB kommt es gerade nicht darauf an, ob ein bestimmter Anspruch bereits erörtert wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Partei an diesen Anspruch denken konnte oder ob er ihr vom Vertragspartner geflissentlich verheimlicht wurde.
Soweit die Klägerin schließlich die Entscheidung 2 Ob 149/22 ins Treffen führt, ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Der dort zu beurteilende Sachverhalt betraf die Frage, ob von einer Generalklausel auch Streitigkeiten umfasst sind, die erst infolge der im Vergleich vereinbarten Maßnahmen entstehen. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Im Übrigen gibt die Berufung den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht zutreffend wieder. Die Entscheidung ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt (siehe Kodek in Klicka/Koller , ZPO 6§ 500 Rz 5, RS0042277).
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen sind. Die Auslegung eines Vergleichs und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung können nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (9 ObA 35/17p mwN; RS0042936 [T7]; RS0042776 [T13]).
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