RS0032504 – OGH Rechtssatz
Wer ein Recht nach Abschluss eines allgemeinen Vergleiches geltend macht, ist im Bestreitungsfall hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Bereinigungswirkung des Vergleiches behauptungspflichtig und beweispflichtig.