Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert Spitzl (Kreis der Arbeitgeber) und Daniel Grininger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 2025, Cgs* 12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt.
Mit Bescheid vom 2.4.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.2.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, und dass zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension rückwirkend „ab Antragstellung“. Er sei aufgrund im Detail dargestellter Leidenszustände nicht mehr in der Lage, einer am allgemeinen Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Beschäftigung nachzugehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage samt Kostenersatzantrag ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichenSachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Bis zum Stichtag liegen 252 Versicherungsmonate, davon 213 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit vor.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sind dem Kläger nur noch leichte Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg laufend/dauernd sowie mittelschwere Arbeiten mit Tragen bis 10 kg und Heben bis 15 kg drittelzeitig zumutbar. Die Tätigkeiten sind im Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar und nach einer Stunde soll die Körperhaltung für 5 Minuten gewechselt werden, anschließend kann wieder in die ursprüngliche Körperhaltung oder in eine andere gewechselt werden. Bücken bis zum Boden, Arbeiten mit konstanter vorgebeugter Körperhaltung (ab circa 30 40°), Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in schwindelexponierten Lagen und Arbeiten in vorwiegend hockender oder kniender Körperhaltung sind auszuschließen. Nicht zumutbar sind Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit. Die beim Kläger vorliegende Befeuchtungsstörung macht Arbeiten in stark reizender Umgebung aus augenfachärztlicher Sicht unzumutbar (va die Schleimhaut stark belastende Gase, Dämpfe, Stäube, starke Temperaturschwankungen, sehr heiße oder kalte Temperaturen, extreme trockene Luft, starke UV-Exposition). Die Befeuchtungsstörung kann vom Kläger mit befeuchtenden Augentropfen therapiert werden.
Es ist eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zumutbar. Zusätzliche Arbeitspausen sind für den Kläger nicht notwendig, jedoch muss die Möglichkeit der Anwendung von befeuchtenden Augentropfen fünfmal täglich gegeben sein. Da Arbeiten in reizender bzw staubiger Umgebung nicht zumutbar sind, ist für den Akt des Eintropfens kein vorangehender Gang zu einem Sanitärraum zwecks Reinigung notwendig; damit sind jeweils nicht mehr als 30 Sekunden/Eintropfvorgang einzukalkulieren.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Bezüglich des Anmarschweges bestehen keine Einschränkungen. Eine Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln sind zumutbar.
Unter Einhaltung des oben angeführten Leistungskalküls sind aus unfallchirurgisch-orthopädischer und augenfachärztlicher Sicht keine jährlichen Krankenstände zu prognostizieren.
Bei Einhaltung dieses Leistungskalküls ist der Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise als Tischarbeiter, Telefonist, Tagportier, Bürohelfer oder Verpacker einsetzbar. Auch ist sein Leistungskalkül noch mit einfachen Verwaltungsaufgaben, wie Überwachen von Alarm- und Brandmeldeanlagen, vereinbar. Auf dem österreichischen Arbeitsmarkt finden sich zur Zeit jeweils 100 oder mehr besetzte oder offene Stellen dieser Art bundesweit, bei denen der Kläger die Hälfte eines gesunden Versicherten verdienen kann.
In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen erwähnten Verweisungsberufe, deren Anforderungsprofil sich mit seinem Leistungskalkül decken würden und für die es am allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest 100 Stellen gebe, auszuüben und dadurch die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen. Er sei daher nicht im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG invalid. Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel nach § 255 Abs 3a ASVG seien nicht gegeben; insbesondere könne der Kläger auch noch Tätigkeiten ausüben, die über das geringste Anforderungsprofil hinausgehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf (offenbar gemeint) Klagsstattgebung; jeweils hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt und eine Kostenrüge erhoben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung wendet sich zunächst gegen die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei im Beisein der medizinischen Sachverständigen. Dazu ist auszuführen, dass eine solche Einvernahme im Allgemeinen vor dem medizinisch nicht fachkundigen Gericht keinen Beweiswert hat. Wesentlich ist, dass der Kläger die Möglichkeit hat, im Rahmen der Untersuchung vor dem Sachverständigen seine Beschwerden zu schildern, und somit die Angaben der Partei in das Beweisverfahren Eingang finden können (SV-Slg 64.753; hg 11 Rs 92/25s, 12 Rs 42/21i ua). Dass der Kläger seine Beschwerden im Rahmen der jeweiligen Untersuchung vor den vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen darlegen konnte, ergibt sich aus den schriftlichen Gutachten (vgl insb ON 5.2, 3 f und ON 6, 3 f). Eine etwaige Korrektur der in den Gutachten festgehaltenen Beschwerden durch Parteieneinvernahme des Klägers wurde von diesem nicht beantragt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Die Berufung sieht weiters eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der (amtswegigen) mündlichen Erörterung der schriftlich erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten. Dies wäre zur Feststellung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung oder Leidenspotenzierung erforderlich gewesen.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Im sozialgerichtlichen Verfahren sind anders als nach § 357 ZPO Sachverständige grundsätzlich von Amts wegen zur Gutachtenserörterung zu laden, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig (§ 75 Abs 2 ASGG). Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 6).
2.2 Im vorliegenden Fall war die mündliche Erörterung der schriftlich erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten offenkundig nicht notwendig. So hat keine der Parteien einen Erörterungsantrag gestellt. Zur Feststellung des Gesamtleistungskalküls des Klägers wurde sogar ein zusammenfassendes Gutachten erstattet (vgl ON 7.1); darin wurden die Leistungseinschränkungen aus dem augenfachärztlichen und unfallchirurgisch-orthopädischen Bereich jeweils zur Gänze berücksichtigt. Eine gegenseitige Beeinflussung der Leiden aus den beiden angeführten Fachgebieten ist nicht ersichtlich und wird auch von der Berufung nicht näher dargelegt. Damit ist auch in der unterbliebenen mündlichen Erörterung der schriftlich erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens begründet.
3. Schließlich rügt die Berufung (im Rahmen der Beweisrüge) die unterbliebene Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zur Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nach § 255 Abs 3 ASVG. Dazu ist auszuführen, dass die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen nur bei eher unüblichen Berufen und bei wesentlichen Einschränkungen des Leistungskalküls erforderlich ist (SVSlg 50.098). Im Hinblick darauf, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und er aufgrund der Feststellungen zum Leistungskalkül jedenfalls die vom Erstgericht festgestellten, von ihren Anforderungen her offenkundigen Verweisungsberufe eines Tischarbeiters, eines Tagportiers, einer Bürohilfskraft und eines Verpackers verrichten kann und dafür ein ausreichend großer bundesweiter Arbeitsmarkt vorhanden ist (vgl RS0084528 und RS0085078), war die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens nicht erforderlich. Gegenteiliges wird auch von der Berufung nicht näher ausgeführt.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Berufung insgesamt nicht gelingt, einen dem Erstgericht unterlaufenen (wesentlichen) Verfahrensmangel aufzuzeigen.
B. Zur Beweisrüge:
1. Der Behandlung ist insgesamt voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
2. Die Berufung wendet sich erkennbar gegen die vom Erstgericht festgestellte Krankenstandsprognose und strebt ersatzweise die Feststellung an, dass es (infolge wechselseitiger Leidensbeeinflussung) voraussichtlich zu jährlichen Krankenständen von acht Wochen kommen werde. Dabei rügt sie die zur gegenseitigen Leidensbeeinflussung unvollständigen medizinischen Sachverständigengutachten. Damit macht die Berufung allerdings einen der Mängelrüge zugehörigen Verfahrensmangel geltend, sodass auf die bezughabenden Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge verwiesen werden kann. Dass bereits unter Zugrundelegung der aufgenommenen Beweise die angestrebte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre, macht die Berufung hingegen (zu Recht) nicht geltend. Die Beweisrüge ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3. Soweit die Berufung weiters die Feststellung anstrebt, dass der Kläger invalid sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beurteilung, ob Invalidität im Sinn des § 255 ASVG vorliegt, eine Rechtsfrage ist (RS0103345).
4. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst einen rechtlichen Feststellungsmangel darin begründet, dass gerichtliche Feststellungen zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw -potenzierung zur Gänze fehlen würden:
1.1 Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]).
1.2 Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist allein die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann (vgl RS0084399, RS0084398). Die aus dem medizinischen Leistungskalkül sich ergebenden Einschränkungen des Klägers in seiner Arbeitsfähigkeit hat das Erstgericht umfassend festgestellt, sodass die von der Berufung geltend gemachte Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage nicht vorliegt.
2.1 Soweit die Berufung zudem meint, das Erstgericht habe zur Krankenstandsprognose keine „rechtlich relevanten“ Feststellungen getroffen, ist sie darauf zu verweisen, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass unter Einhaltung des festgestellten Leistungskalküls aus unfallchirurgisch-orthopädischer und augenfachärztlicher Sicht keine jährlichen Krankenstände zu prognostizieren sind. Damit ist die vom Erstgericht festgestellte Sachverhaltsgrundlage auch insofern nicht unvollständig.
2.2 Davon, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt erst ausgeschlossen ist, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0113471; vgl auch RS0084855 [T7], RS0084898 [T12] ua), geht auch die Berufung aus. Beim Kläger sind allerdings keine Krankenstände zu erwarten, sodass er insofern nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.
3. Zur Invaliditätsprüfung nach § 255 Abs 3a ASVG ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits die formalen Voraussetzungen des § 255 Abs 3a Z 3 ASVG (mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit) nicht erfüllt.
D. Zur Kostenrüge:
Die Berufung meint, dass dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Kostenersatz nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG zustehe.
Dazu ist auszuführen:
1. Dem mit seinem Begehren vollständig unterlegenen Kläger können Kosten gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nur nach Billigkeit zuerkannt werden. Dies setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens als auch entsprechend angespannte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers einen Kostenersatzanspruch nahelegen (10 ObS 21/01p; 10 ObS 129/17v; 10 ObS 66/21k uva). Die genannten Billigkeitsgründe müssen demnach kumulativ vorliegen ( Neumayr in ZellKomm 4§ 77 ASGG Rz 13; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.488). In der Rechtsprechung werden die (tatsächlichen) Schwierigkeiten auch dann anerkannt, wenn die Komplexität des konkreten Verfahrens über die Durchschnittsfälle deutlich hinausgeht ( ObermaieraaO). Nach gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur ist es Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatz unmittelbar vorangehenden Verhandlung geltend zu machen (vgl RS0085829), es sei denn, diese ergeben sich aus dem Akteninhalt (RS0085829 [T1]).
2.1 Im vorliegenden Verfahren stellten sich bei der Invaliditätsprüfung nach § 255 Abs 3 ASVG keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Das Verfahren beschränkte sich auf die schriftliche Erstattung von zwei medizinischen Sachverständigengutachten, ohne dass dabei besondere Probleme bei der Befunderhebung auftraten, und geht damit über Durchschnittsfälle keinesfalls hinaus. Zudem traten keine besonderen rechtlichen Fragestellungen auf; Gegenteiliges wird auch von der Berufung nicht dargelegt.
2.2 Dies gilt auch für die Invaliditätsprüfung nach § 255 Abs 3a ASVG, wobei hier schon die sich aus dem Versicherungsverlauf (Beilage ./5) ergebenden Versicherungszeiten einer Invalidität nach dieser Gesetzesbestimmung entgegenstehen.
2.3. Insgesamt folgt daraus, dass bereits das Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens einem Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG entgegen steht, weshalb auch die Kostenrüge nicht berechtigt ist.
E. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des (Berufungs-)Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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