RS0084855 – OGH Rechtssatz
Ist beim Versicherten zweimal bis dreimal jährlich mit zwei bis drei Wochen dauernden Krankenständen zu rechnen, so ist dies nicht so ungewöhnlich, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und er daher von diesem ausgeschlossen wäre.