Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. in Barbara Hager-Herndl (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Schauflinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **-Platz **, **, vertreten durch ihren Angestellten Dr. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 2025, Cgs* 17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.7.2024 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente samt Zusatzrente in Höhe von insgesamt EUR 570,76 netto monatlich ab 19.2.2025 zu zahlen.
2. Das den bescheidmäßigen Zuspruch übersteigende Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.7.2024 eine vorläufige Versehrtenrente von mehr als 20 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 19.2.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei hat die Prozesskosten selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.6.2025 wurde dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.7.2024 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente (zuzüglich Zusatzrente) unter gleichzeitiger betragsmäßiger Festsetzung ab 19.2.2025 zuerkannt.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage eine höhere Rentengewährung (im gesetzlichen Ausmaß) ab 19.2.2025. Aufgrund der unfallbedingten Abtrennung des linken Kleinfingers und der Verletzung der linken Mittelhand habe er ständig Schmerzen im Bereich der linken Hand, weshalb er mit dieser „nichts machen“ könne. Als Linkshänder sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Hilfsarbeiter auszuüben. Seine Erwerbsfähigkeit sei ab 19.2.2025 um mindestens 30 % gemindert.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nach Abschluss des unfallbedingten Heilverfahrens ab 19.2.2025 nur 20 %.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ohne Bescheidwiederholung ab. Es traf folgende Feststellungen :
Der Kläger geriet am 25.7.2024 im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Tischler bei der Arbeit an einer Hobelmaschine mit seiner linken Hand in das Hobelmesser, wodurch der Kleinfinger der linken Hand abgetrennt wurde.
Im ** Klinikum erfolgte eine umgehende chirurgische Versorgung, im Zuge derer auch der 5. Mittelhandknochen teilweise entfernt wurde. Der stationäre Aufenthalt dauerte von 25. bis 30.7.2024. Aufgrund fortbestehender Nerven- bzw Narbenschmerzen wurde im Rahmen eines Aufenthaltes an der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Krankenhauses ** von 11. bis 12.7.2025 ein Revisionseingriff durchgeführt, bei dem der 5. Mittelhandknochen nachgekürzt und Neurinomen der Nerven des amputierten 5. Fingers entfernt bzw verödet wurden.
Derzeit bestehen beim Kläger folgende unfallbedingte Folgen: Zustand nach traumatischer Amputation 5. Strahl (kleiner Finger und 5. Mittelhandknochen) der linken Hand; Narben- bzw Neurinomenschmerzen nach Amputation 5. Strahl bzw Amputations-Revision der linken Hand.
Der 4. Finger der linken Hand (Ringfinger) ist zur Gänze unverletzt.
Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beträgt ab 19.2.2025 dauerhaft 10 %.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass nach den Feststellungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25.7.2024 ab 19.2.2025 bloß 10 % betrage, weshalb das auf Zuerkennung einer vorläufigen Versehrtenrente von mehr als 20 % [der Vollrente] gerichtete Klagebegehren abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der Einholung eines vom Kläger beantragten neurologischen Sachverständigengutachtens. Nur ein Neurologe könne mit der nötigen Sicherheit und Genauigkeit beurteilen, ob der vom Kläger angegebene schmerzbedingte Kraftverlust aus neurologischer Sicht objektiviert werden könne und ob es entsprechende neurologische Messverfahren gäbe. Dies könne ein Orthopäde nicht wissen.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl bloß Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 mwN). Sofern vom Sachverständigen daher nicht die Einholung weiterer Gutachten angeregt wird, begründet das Unterbleiben der Einholung weiterer Gutachten im Regelfall keinen Verfahrensmangel, auch wenn dies vom Kläger beantragt wurde.
1.2.1 Der beigezogene unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige erachtete ein neurologisches Sachverständigengutachten für nicht notwendig. Sowohl die Schmerzen als auch ein Kraftverlust könnten nicht objektiviert werden. Es gäbe wohl Messungen für einen möglichen Kraftverlust; diese würden jedoch nur zu einer Pseudozuverlässigkeit führen. Allenfalls könnte ein Kraftverlust durch Muskelverschmälerungen ersichtlich werden, die beim Kläger jedoch nicht vorlägen. Beim Kläger sei der äußerste Nerv behandelt worden; es seien daher keine Auswirkungen auf die Nerven des 4. Fingers gegeben. Es gebe keine technische Messung zum Vorhandensein eines Neurinomschmerzes. Auch ein neurologischer Sachverständiger könnte sich nur auf die Angaben des Klägers verlassen. Aufgrund seiner jahrelangen Sachverständigenexpertise sei es dem beigezogenen Sachverständigen möglich, hier die Minderung der Erwerbsfähigkeit vollumfassend zu bewerten (ON 14.3, 2 ff).
1.2.2 Ausgehend von diesen schlüssigen Ausführungen des beigezogenen unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen gelingt es der Berufung nicht darzulegen, warum zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie erforderlich gewesen wäre. Die Berufung übergeht insbesondere die Hinweise des Sachverständigen, dass es keine zuverlässigen Messungen für einen etwaigen Kraftverlust und keine technische Messung zum Vorhandensein eines Neurinomschmerzes gebe und er hier aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung als Sachverständiger die Minderung der Erwerbsfähigkeit umfassend beurteilen könne. Daraus folgt, dass der beigezogene Sachverständige ganz offensichtlich über das nötige Fachwissen verfügt, um die vom Kläger geschilderten Schmerzen im Bereich der linken Hand und einen allenfalls damit verbundenen Kraftverlust abschließend beantworten zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der beigezogene Sachverständige ohnedies die vom Kläger geschilderten Beschwerden mit einer zusätzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % berücksichtigt hat (ON 14.3, 2). Vor diesem Hintergrund besteht für den Berufungssenat kein Anlass, an der Fachkompetenz des unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen in Bezug auf die Beantwortung der hier maßgeblichen neurologischen Fragestellungen zu zweifeln.
1.3 Insgesamt führt daher die unterbliebene Einholung des vom Kläger beantragten neurologischen Sachverständigengutachtens nicht zu einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
2. Die Berufung erblickt eine weitere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin, dass entgegen dem Antrag des Klägers bei seiner Untersuchung durch den Sachverständigen kein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen worden sei.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1], RS0043027 [T10], RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny³§ 503 ZPO Rz 55; RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.2 Die Berufung legt nicht einmal ansatzweise dar, welche beim Kläger bestehenden unfallbedingten Beschwerden oder Leiden vom Sachverständigen aufgrund der von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten nicht berücksichtigt worden wären. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen von seiner Tochter begleitet wurde, die aufgrund der Sprachbarriere behilflich war (vgl ON 8, 3), und trotz dieser Hilfestellung bestehende Verständigungsschwierigkeiten in der nachfolgenden Verhandlung, in der auch die mündliche Gutachtenserörterung erfolgte, nicht releviert wurden.
2.3 Demnach gelingt es der Berufung nicht, in der unterbliebenen Beiziehung eines Dolmetschers bei der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
3. Soweit sich die Berufung schließlich gegen die unterbliebene Parteieneinvernahme des Klägers im Beisein eines Dolmetschers wendet, ist auszuführen, dass eine solche Einvernahme im Allgemeinen vor dem medizinisch nicht fachkundigen Gericht keinen Beweiswert hat. Wesentlich ist, dass der Kläger die Möglichkeit hat, im Rahmen der Untersuchung vor dem Sachverständigen seine Beschwerden zu schildern, und somit die Angaben der Partei in das Beweisverfahren Eingang finden können (SV-Slg 64.753; hg 11 Rs 93/24m, 12 Rs 42/21i ua). Dass der Kläger seine Beschwerden mit Unterstützung seiner Tochter vor dem unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen darlegen konnte, ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Gutachten. Eine etwaige Korrektur der im Gutachten festgehaltenen Beschwerden durch Parteieneinvernahme des Klägers wurde von diesem nicht beantragt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
4. Demnach gelingt es der Berufung insgesamt nicht, einen dem Erstgericht unterlaufenen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft (teilweise bloß erkennbar) die Feststellungen zu den Unfallfolgen und zur vom Erstgericht festgestellten unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 19.2.2025. Zur Begründung für die angestrebten Ersatzfeststellungen wird ausschließlich auf das Parteivorbringen des Klägers und die im Rahmen der Mängelrüge relevierten unterbliebenen Beweisaufnahmen bzw Verfahrensfehler verwiesen. Damit ist die Berufung aber insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dazu wären nämlich Ausführungen erforderlich gewesen, aus welchen erstinstanzlichen Beweisergebnissen die angestrebten Ersatzfeststellungen abgeleitet werden sollen (vgl RS0041835).
C. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung verweist zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen zur Mängel- und Beweisrüge. Damit geht die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge allerdings nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603, RS0043312).
2. Die Berufung meint in weiterer Folge noch, dass die Feststellungen des Erstgerichts derart mangelhaft seien, dass eine richtige rechtliche Beurteilung nicht erfolgen könne. Damit wird offenbar ein (rechtlicher) Feststellungsmangel behauptet, ohne diesen auch nur im Ansatz darzulegen. Ein solcher ist nicht erkennbar, hat doch das Erstgericht sowohl die Unfallfolgen als auch die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt.
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die im Bescheid zuerkannte Leistung neuerlich zuzusprechen ist (vgl RS0084896 [T4], RS0085721). Durch die Klageerhebung tritt nämlich der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruches gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft (RS0084896 [insb T4], RS0085721 [insb T4]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht. Für eine amtswegige Berichtigung eines Urteils im Wege einer Maßgabebestätigung aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels steht in Bezug auf eine dadurch erfolgte Wiederholung des bereits im Bescheid Zuerkannten ein Kostenersatz nicht zu (vgl 10 ObS 117/16b zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten).
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) und im Übrigen schon mangels gesetzmäßiger Ausführung keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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