Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Kläger 1. A* , Pensionist, geb. am ** und 2. B* , beide ** und vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten C* , diplomierter Krankenpfleger, geb. am **, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen EUR 60.200,00 s.A., über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 55.300,00 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30.10.2025, Cg*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger (in der Folge: der Kläger) lebt gemeinsam mit seiner Mutter, der Zweitklägerin. Bis auf Kontakte zu seiner Mutter sowie im klagsgegenständlichen Zeitraum zum Beklagten hatte der Kläger keine tiefergehenden sozialen Kontakte. Er ist seit Jahrzehnten nicht mehr berufstätig und seit mindestens 2011 in Berufsunfähigkeitspension. Der Kläger nimmt täglich Psychopharmaka und sonstige Medikamente, er leidet an einer komplexen Persönlichkeitsstörung nach einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer vorwiegend depressiven, schizoaffektiven Störung. Dieser psychopathologische Krankheitskomplex des Klägers ist auf eine nicht verarbeitete, posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen, welche sich in eine chronifizierte, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoaffektiven Zügen entwickelte. Grund für diese Traumatisierung war, dass der Stiefvater des Klägers diesen im Zeitraum zwischen dem siebten und dem 15. Lebensjahr des Klägers sexuell missbrauchte und der Kläger überdies von seinem schizophrenen Großvater bis zum 15. Lebensjahr wiederkehrend emotional traumatisiert wurde.
Um soziale Kontakte zu knüpfen, meldete sich der Kläger auf einer Dating Plattform an. Auf dieser war auch der Beklagte aktiv.
Im September 2022 verbrachte der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter einen einwöchigen Urlaub. Der Beklagte traf sich während des Urlaubs mit dem Kläger, wobei die beiden mehrere Stunden miteinander verbrachten. Während dieses Treffens zeigte der Kläger dem Beklagten sein Wertpapierdepot mit einem Depotstand von rund EUR 500.000,00. Im Rahmen dieses Kontaktes erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er eine Solaranlage für sein Haus bestellt habe, für die eine Anzahlung zu leisten sei, die er sich jedoch nicht leisten könne. Der Kläger erklärte sich bereit, den für die Anzahlung erforderlichen Betrag von EUR 17.000,00 als Darlehen zu überweisen. Der Beklagte war damit einverstanden.
Der Kläger überwies am 18.9.2022 einen Betrag von EUR 1.000,00 von einem Konto an den Beklagten, wobei er als Buchungsinformation „Darlehen“ anführte. Das Kontoguthaben reichte jedoch nicht aus, um auch den für die vollständige Anzahlung erforderlichen weiteren Darlehensbetrag zu überweisen, sodass der Kläger einen Teil seines Aktiendepots verkaufte. Danach verfügte das Konto wieder über eine ausreichende Deckung und der Kläger überwies am 20.9.2022 als Darlehen einen Betrag von EUR 16.000,00 an den Beklagten. Eine besondere Buchungsinformation wurde bei dieser Überweisung nicht mehr angeführt. Der Grund, warum der Kläger nicht mehr „Darlehen“ als Buchungsinformation anführte war, dass der Beklagte diesen Betreff nicht angeführt haben wollte. Dennoch war dem Beklagten bei diesen beiden Überweisungen bewusst, dass der Kläger das Geld dem Beklagten nur als Darlehen zur Verfügung stellen wollte.
Anfang Dezember 2022 wurde dem Beklagten anlässlich eines Werkstatttermins ein neues Fahrzeug gezeigt. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger den Wunsch mit, dieses Fahrzeug zu erwerben. Der Beklagte schlug dem Kläger vor, dieses Fahrzeug als erstes, gemeinsames Fahrzeug zu erwerben. Um diesen Erwerb des gemeinsamen Fahrzeugs zu ermöglichen, überwies der Kläger vom Konto am 1.12.2022 einen Betrag in Höhe von EUR 2.500,00 sowie am 13.12.2022 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 22.500,00, damit der Beklagte, der den Leasingvertrag auf sich alleine abschloss, eine entsprechende Depotanzahlung leisten konnte. Der Kläger selbst war aus psychischen Gründen nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken. Er wollte durch diese Zahlungen ermöglichen, dass er und der Beklagte über ein Fahrzeug für die gemeinsame Zukunft verfügten, wobei dies auch dem Beklagten bewusst war.
Nach der Montage der Solaranlage, für deren Anzahlung der Beklagte die vom Kläger überwiesenen EUR 17.000,00 verwendete, wurde im April 2023 die Restzahlung von EUR 15.000,00 fällig. Der Beklagte erklärte dem Kläger gegenüber, sich dies nicht leisten zu können. Deshalb überwies der Kläger in der dem Beklagten bekannten Erwartung, dass die Solaranlage auch vom Kläger für das vom Beklagten in Aussicht gestellte Zusammenleben im Haus des Beklagten verwendet werden würde, einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 an den Beklagten.
Ab Ende September/Anfang Oktober 2022 trafen sich der Kläger und der Beklagte an den Wochenenden regelmäßig im Haus des Beklagten. Der Kläger wünschte sich von Beginn an eine dauerhafte Beziehung mit dem Beklagten. Dem Beklagten war von Beginn an bewusst, dass der Kläger eine dauerhafte Beziehung wollte, der Beklagte hatte jedoch in Wirklichkeit kein Interesse an solch einer Beziehung. Der Beklagte verhielt sich im Laufe der Beziehung dem Kläger gegenüber immer wieder abweisend, weshalb der Kläger die Beziehung des öfteren beenden wollte und dabei immer wieder die Rückzahlung der von ihm gegebenen Geldbeträge verlangte. Nach diesen Zahlungsaufforderungen reagierte der Beklagte wiederum überaus freundlich und beteuerte an der Beziehung festhalten zu wollen.
So kam es bereits im November 2022 zu einem intensiven Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten, in dessen Zuge auch das Darlehen von EUR 17.000,00 thematisiert und von einer Trennung gesprochen wurde. Um ihre Beziehung zu retten und aufgrund des vom Beklagten nunmehr an den Tag gelegten, freundlichen Verhaltens sowie dessen Beteuerungen weiter an der Beziehung festhalten zu wollen, verfasste der Kläger am 15.11.2022 ein Schreiben an den Beklagten, in dem er erklärte, dem Beklagten EUR 17.000,00 geschenkt zu haben, es sei zuerst als Darlehen gedacht gewesen und jetzt zur Schenkung umgewandelt worden.
Der Beklagte hatte am 15.11.2022 noch eine aufrechte Beziehung mit einem anderen Mann. Der Kläger fertigte das Schreiben nur deshalb an, da er seine Beziehung zum Beklagten retten wollte. Hätte der Kläger gewusst, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine aufrechte Beziehung zu dem anderen Mann hatte, die Erzählungen des Beklagten über seine vorhergehenden Beziehungen gelogen waren und der Beklagte keinesfalls die Absicht hatte, dem Kläger treu zu sein, hätte er das Schreiben nie unterzeichnet.
Auch im November 2023 kam es zu einem massiven Streit, als der Kläger den Beklagten an seinem Arbeitsplatz überraschte. Der Beklagte war darüber sehr erzürnt und machte dem Kläger massive Vorhalte, weshalb der Kläger am Folgetag um 4:00 Uhr früh wieder abreiste. Auf Grund des lieblosen Verhaltens des Beklagten wollte der Kläger die Beziehung endgültig abbrechen und forderte sein Geld zurück.
Da sich der Beklagte wiederum reuig verhielt, der Kläger selbst weiter an der Beziehung festhalten wollte und auf Grund des Verhaltens des Beklagten davon ausging, dass dies auch für den Beklagten galt, kommunizierten der Kläger sowie der Beklagte über den Text einer Schenkungserklärung. Der Beklagte setzte sodann am 2.12.2023 eine Vereinbarung über eine Schenkung auf. In dieser bestätigte der Kläger, dass ihm der Beklagte kein Geld schuldig sei. Das, was der Kläger dem Beklagten in den letzten Monaten gegeben habe sowie in Zukunft geben werde, seien alles Schenkungen und keine Darlehen oder dergleichen. Der Beklagte schulde dem Kläger im Falle einer Trennung oder Meinungsverschiedenheit nichts. Diese Vereinbarung wurde vom Kläger und vom Beklagten unterfertigt.
Der Kläger unterfertigte diese Erklärung nur deshalb, da er sein restliches Leben mit dem Beklagten verbringen wollte und er davon ausging, dass auch der Beklagte sein weiteres Leben mit ihm verbringen möchte. Hätte der Kläger gewusst, dass der Beklagte kein tiefergehendes persönliches Interesse am Kläger hatte, so hätte er die Schenkungserklärung nicht unterschrieben. Dem Beklagten war bewusst, dass der Kläger diese Urkunde nur deshalb unterfertigte, weil er davon ausging, dass beide das weitere Leben gemeinsam verbringen würden.
Nach einem Urlaub im Jänner 2024 beendete der Beklagte die Beziehung zum Kläger. Der Grund dafür war, dass der Beklagte kein Interesse am Kläger hatte.
Der Kläger forderte den Beklagten nach Beendigung der Beziehung auf, die Beträge zurückzuzahlen. Der Beklagte leistete auf diese Aufforderung am 22.1.2024 eine Rückzahlung von EUR 200,00 unter Anführung der Zahlungsreferenz „Rate“.
Die Kläger begehrten Zahlung und brachten dazu im Wesentlichen vor, der Kläger und der Beklagte hätten sich im Zuge eines Urlaubsaufenthaltes 2023 kennengelernt, woraus sich eine persönliche Beziehung entwickelt habe. Der Beklagte habe den Kläger im Zuge dieser Beziehung immer wieder dazu überredet, ihm namhafte Geldbeträge als Darlehen für verschiedenste Investitionen (Solaranlage, Kfz) zur Verfügung zu stellen und dabei Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit vorgetäuscht. Deshalb seien insgesamt EUR 60.400,00 vom gemeinsamen Oder-Konto der Kläger an den Beklagten überwiesen worden. Am 2.12.2023 habe der Beklagte den Kläger unter verschiedenen Vorwänden dazu überredet, eine Bestätigung zu unterfertigen, dass es sich bei den Zahlungsleistungen nicht um Darlehenszahlungen, sondern vielmehr um Geschenke handle. Der in Beziehungssachen völlig unerfahrene Kläger habe sich durch die vorgeblichen Avancen des Beklagten derart geschmeichelt und begehrt gefühlt, dass er dessen Versprechungen, er wolle mit ihm gemeinsam alt werden, völlig unbesonnen vertraut habe. Erst später habe der Kläger entdecken müssen, dass der Beklagte im Zeitraum von deren Beziehung Kontakte zu mehreren anderen Männern gehabt hätte, woraus sich ableiten ließe, dass der Beklagte überhaupt zu keinem Zeitpunkt ernsthaftes Interesse am Kläger gehabt habe bzw sich dieses Interesse darauf beschränkt habe, die Kläger auszunutzen. Nur die offensichtlich gezielt falschen Avancen des Beklagten hätten den Kläger zu den Zahlungen und den von ihm abgegebenen Erklärungen bewogen.
Der Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, der Kläger und der Beklagte hätten sich von Herbst 2022 bis Ende 2023 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befunden. Im Jänner 2024 habe der Beklagte die Beziehung zum Kläger aus verschiedenen Gründen beendet. Der Kläger sei selbst in der homosexuellen Dating-Szene hochaktiv gewesen und auch über ehemalige Beziehungen des Beklagten zu anderen Männern informiert gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger nie Geldnot vorgespielt, vielmehr habe der Kläger darauf bestanden, den Beklagten finanziell zu unterstützen. Mit Schenkungsvereinbarung vom 2.12.2023 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Beklagte dem Kläger im Falle einer Trennung oder Meinungsverschiedenheit nichts schulde und nichts zurückzahlen müsse. Der Inhalt dieser Vereinbarung stamme vom Kläger selbst. Der Beklagte schulde den Klägern somit nichts.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage hinsichtlich des Klägers im Umfang von EUR 55.300,00 s.A. statt, sein Mehrbegehren sowie das gesamte Begehren der Zweitklägerin wies es unbekämpft ab. Es traf die auf den S 3 bis 8 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zu dem Ergebnis, die beiden Schenkungserklärungen seien aufgrund eines beachtlichen Motivirrtums anfechtbar, da beim Kläger ein vom Beklagten veranlasster Irrtum sowohl über die Ernsthaftigkeit der Beziehungsabsichten des Beklagten als auch generell über den Fortbestand der Beziehung vorgelegen habe. Bei den Überweisungen vom September 2022 über EUR 17.000,00 für die Anzahlung der Solaranlage handle es sich um ein Darlehen, weshalb der Kläger dieses zur Gänze zurückfordern könne. Im übrigen der Klage stattgebenden Umfang seien die Voraussetzungen der condictio causa data causa non secuta nach § 1435 ABGB erfüllt, da diese außergewöhnlichen Leistungen vom Kläger an den Beklagten in der Erwartung des weiteren Bestands der Lebensgemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Kfzs bzw der Solaranlage erbracht worden seien, dieser Zweck aber nicht erreicht worden sei.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer gänzlichen Abweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge
1.1. Die Berufung sieht eine überraschende Rechtsansicht des Erstgerichts darin, dass auch durch die zahlreichen, vom Beklagten vorgelegten Chat-Auszüge (Beilagen ./1 bis ./7) nicht widerlegt werden könne, dass ihm durchaus ein manipulatives Geschick zu attestieren sei. Der gesamte Chat-Verlauf habe einen Umfang von 596 Seiten gehabt, wovon aber nur 35 Seiten vorgelegt worden seien, weil der Beklagte die Vorlage des gesamten Chatverlaufs im Sinne der Verfahrensökonomie als nicht zielführend erachtet habe. Das Erstgericht hätte den Beklagten zur Vorlage der gesamten Chatnachrichten auffordern bzw diesen Umstand zumindest erörtern müssen, sofern es darin eine erhebliche Relevanz erblickt hätte.
1.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung geht die Prozessleitungspflicht aber nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RS0036869). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anwaltlich vertretene Parteien zur Stellung von Beweisanträgen anzuleiten (RS0036869 [T1]). Die in § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]).
1.2.2. Im vorliegenden Fall war es somit Aufgabe des Beklagten selbst zu entscheiden, welche Teile der Chat-Verläufe er zum Beweis für welches Tatsachenvorbringen vorlegt, zumal er in der Berufung selbst ausführt, dass die Vorlage des gesamten Verlaufs jederzeit möglich gewesen wäre. Eine Verpflichtung des Gerichts, in der Verhandlung eine Erörterung über den Inhalt der vorgelegten Passagen zu pflegen und den Beklagten so lange zur Vorlage weiterer Auszüge anzuleiten, bis das Gericht daraus einen von ihm gewünschten Inhalt feststellen kann, besteht nicht; auch bei Rassi in Fasching/Konecny ³ II/3 § 182a ZPO Rz 36 diskutierte Ausnahmefälle, in denen eine Partei die Unergiebigkeit bereits aufgenommener Beweise oder die Beweislastverteilung krass verkennt, liegen hier nicht vor. Dass das Erstgericht die Chat-Verläufe in seiner Beweiswürdigung nicht zum Vorteil des Beklagten berücksichtigte (UA S 11), kann daneben schon deshalb keine überraschende Rechtsansicht darstellen, weil es sich dabei um keine Rechtsausführungen, sondern um beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichts handelt. Schließlich lässt sich dem angefochtenen Urteil entgegen der Behauptung in der Berufung auch nicht entnehmen, dass das Erstgericht Spekulationen über den Inhalt der übrigen nicht vorgelegten (angeblich) 561 Seiten angestellt hätte.
1.3. Zudem muss der Rechtsmittelwerber im Fall der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5] ua). Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Mängelrüge aber nicht gerecht, legt sie doch nicht dar, welche konkreten Inhalte sich den nicht vorgelegten Passagen entnehmen hätten lassen und wie sich diese auf das Verfahren und das Urteil ausgewirkt hätten, sondern behauptet nur allgemein, daraus hätte sich nicht ergeben, dass der Beklagte den Kläger manipuliert habe. Diese Behauptung ist zudem mit den weiteren Berufungsausführungen, wonach der gesamte Chatverlauf „unterschiedlichste nicht verfahrensrelevante Liebesnachrichten“ enthalten habe, nicht kompatibel.
1.4. Zusammenfassend liegt der behauptete Verfahrensmangel daher nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge
2.1. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
2.2. Soweit der Beklagte einleitend zur Tatsachenrüge ausführt, das Erstgericht habe die Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens und die Abweisung eines Antrags auf Fortführung nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass diesen Umständen keine Bindungswirkung zukommt (RS0106015), sondern das Zivilgericht vielmehr eine eigenständige Würdigung der von ihm aufgenommenen Beweise vorzunehmen hat. Ebenso spricht es nicht per se gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, wenn dieser nach Beendigung der Beziehung zum Beklagten Nachrichten und Anzeigen an Dritte versandt hätte, zumal der Beklagte in der Berufung zum Inhalt dieser Mitteilungen nichts Konkretes ausführt.
2.3.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: „ Im Rahmen dieses Kontaktes erklärte der Beklagte dem Erstkläger, dass er eine Solaranlage für sein Haus in ** bestellt habe, für die eine Anzahlung zu leisten sei, die er sich jedoch nicht leisten könne. “ und „ Nach der Montage der Solaranlage, für deren Anzahlung der Beklagte die vom Erstkläger überwiesenen EUR 17.000,00 verwendete, wurde im April 2023 die Restzahlung von EUR 15.000,00 fällig. Der Beklagte erklärte dem Erstkläger gegenüber, sich dies nicht leisten zu können. “ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen: „ Im Rahmen dieses Kontaktes erklärte der Beklagte dem Erstkläger, dass er, so wie sein Bruder, gerne eine Solaranlage für sein Haus in ** errichten würde. Er verfügte jedoch nicht über die finanziellen Mittel. Im gemeinsamen Gespräch des Beklagten und des Erstklägers, äußerte der Erstkläger, dass er ihm helfen möchte. Der Erstkläger zeigte dem Beklagten am Handy sein Aktiendepot mit ca. EUR 500.000,00 Guthaben. Der Erstkläger hat dem Beklagten angeboten die Anzahlung zu übernehmen, und zwar zunächst als Darlehen. Der Beklagte hat dieses Angebot jedoch vorerst nicht angenommen, da sie sich gerade erst kennen gelernt haben. Erst nachdem der Erstkläger das Geld dem Beklagten nach einigen Gesprächen überwiesen hatte, wurde die Firma mit dem Auftrag der Installation der Solaranlage beauftragt. Nach der Montage der Solaranlage, für deren Anzahlung der Beklagte die vom Erstkläger überwiesenen EUR 17.000,00 verwendete, wurde im April 2023 die Restzahlung von EUR 15.000,00 fällig, welche ebenso der Erstkläger finanzierte. “
2.3.2. Der inhaltliche Unterschied zwischen den bekämpften Feststellungen und den begehrten Ersatzfeststellungen läge somit darin, ob die Solaranlage zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen den Parteien bereits bestellt war oder erst danach bestellt wurde. Dieser Frage kommt jedoch keine rechtliche Relevanz zu, räumt der Beklagte doch selbst ein, dass der Kläger sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung finanzierte. Für die Berechtigung des Klagebegehrens unter den Aspekten des Motivirrtums, des Darlehens und des Bereicherungsanspruchs nach § 1435 ABGB ist dabei auch nicht entscheidend, ob der Beklagte eine Geldnot „vortäuschte“, da eine derartige Täuschungsabsicht für diese Anspruchsgrundlagen keine Voraussetzung bildet. Auf die Tatsachenrüge zu diesem Punkt ist daher nicht einzugehen.
2.4.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: „Der Erstkläger wünschte sich von Beginn an eine dauerhafte Beziehung mit dem Beklagten. Dem Beklagten war von Beginn an bewusst, dass der Erstkläger eine dauerhafte Beziehung wollte, der Beklagte hatte jedoch in Wirklichkeit kein Interesse an solch einer Beziehung.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzstellung: „ Der Erstkläger und der Beklagte hatten zunächst eine lockere Beziehung. Erst im Laufe der Zeit entwickelte sich aufgrund der gemeinsamen Gespräche und Unternehmungen eine stärkere Verbindung und sodann auch dauerhafte Beziehung. “
2.4.2. Bei der Tatsachenrüge müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem sachlichen Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas nicht nebeneinander bestehen können ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , ZPO § 467 Rz 16 mwN). Im vorliegenden Fall beziehen sich die bekämpften Feststellungen darauf, was der Kläger und der Beklagte wollten, während sich die gewünschte Ersatzfeststellung damit beschäftigt, welche Beziehung die Parteien miteinander hatten. Da dies zwei verschiedene Themen sind, die miteinander nicht in einem Austauschkonnex stehen, ist die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.4.3. Die bekämpften Feststellungen wären aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden: Der Beklagte schilderte in seiner Parteienvernehmung, der Kläger habe beim ersten Treffen geäußert, dass beide „füreinander bestimmt“ seien (ON 21.3, S 21), woraus sich zwanglos schließen lässt, dass sich der Kläger von Beginn an eine dauerhafte Beziehung mit dem Beklagten wünschte und dies dem Beklagten auch bewusst war. Dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anmeldung auf der Dating-Plattform noch keine Beziehung gesucht habe (ON 21.3, S 3), steht dazu, bei dem Treffen mit dem Beklagten zu „zerfließen“ und sich sodann eine Beziehung mit ihm zu wünschen, selbst wenn dieser eine aufrechte Beziehung zu einer Frau behauptete, nicht in Widerspruch. Auch spricht der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten bereits kurz nach dem ersten Treffen den doch hohen Betrag von EUR 17.000,00 überwies, dafür, dass er sich eine langfristige Beziehung wünschte. Dem Namen der Dating-Plattform, über die sich die Parteien kennenlernten und der Frage, ob der Kläger auch auf anderen Plattformen aktiv war, kommt keine Bedeutung zu. Soweit die Berufung auf Chat-Auszüge verweist, wonach der Kläger im Jänner 2023 geschrieben habe, sich wieder bei einer Dating-Plattform anzumelden (Beilage ./2, S 1), setzt sie sich nicht mit der sehr nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander, wonach die Schilderung des Klägers glaubwürdig gewesen sei, dass er mit solchen Behauptungen über vorgetäuschte Beziehungen mit anderen Männern bloß versucht habe, für den Beklagten interessanter zu erscheinen (UA S 9; ON 21.3, S 12). Dem weiteren Teil der bekämpften Feststellungen, wonach der Beklagte in Wirklichkeit kein Interesse an einer dauerhaften Beziehung mit dem Kläger hatte, setzt die Berufung nichts Konkretes entgegen, sondern führt nur aus, der Beklagte sei bisexuell und in einer Beziehung gewesen, was aber mehr für als gegen die Richtigkeit dieser Feststellung spricht.
2.5.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: „Der Erstkläger fertigte die Urkunde [Anm des Berufungsgerichts: vom 15.11.2022] nur deshalb an, da er seine Beziehung zum Beklagten retten wollte. Hätte der Erstkläger gewusst, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine aufrechte Beziehung [zu] D* hatte, die Erzählungen des Beklagten über seine vorhergehenden Beziehungen gelogen waren und der Beklagte keinesfalls die Absicht hatte, dem Erstkläger treu zu sein, hätte der Erstkläger diese Erklärung nie unterzeichnet. “ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzstellung: „Der Erstkläger erklärte gegenüber dem Beklagten mit dem mit 15.11.2022 datierten Brief (Beilage ./13), dass die als Darlehen übergebenen EUR 17.000,00 geschenkt sind und keine Rückzahlungsverpflichtung besteht.“
2.5.2. Wie bei der zuvor behandelten Feststellung fehlt es auch hier an einem Austauschverhältnis zwischen der bekämpften und der gewünschten Feststellung: Erstere behandelt die Motive des Klägers, während zweitere nur auf den äußeren Erklärungsinhalt abzielt. Die Tatsachenrüge läuft somit darauf hinaus, die Feststellungen zu den Beweggründen und dazu, dass der Kläger die Erklärung nie unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte keinesfalls die Absicht hatte, dem Kläger treu zu sein, unzulässigerweise (RS0041835 [T3]) ersatzlos zu streichen. Die Tatsachenrüge ist daher in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.5.3. Davon abgesehen gelingt es dem Beklagten auch inhaltlich nicht, eine relevante Unglaubwürdigkeit des Klägers aufzuzeigen, ist es doch keineswegs dasselbe, ob der Beklagte behauptet, in einer „wahren Horror-Beziehung“ mit einer alkohol- und drogensüchtigen Person zu sein und mit dieser seit Monaten keinen Sex mehr zu haben, womit offensichtlich Mitleid des Klägers erreicht werden soll, oder ob er tatsächlich eine Beziehung mit einer Person ohne derartige Probleme führt. Dass das Erstgericht der Aussage des Klägers folgte, wonach er dem Beklagten bei Kenntnis dieser Sachlage nichts schenken hätte wollen, begegnet keinen Bedenken.
2.6.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: „Der Erstkläger unterfertigte diese Erklärung [Anm des Berufungsgerichts: vom 2.12.2023] nur deshalb, da er den Äußerungen des Beklagten sein restliches Leben mit dem Beklagten verbringen wollte und er davon ausging, dass auch der Beklagte sein weiteres Leben mit ihm verbringen möchte. Hätte der Erstkläger gewusst, dass der Beklagte kein tiefergehendes persönliches Interesse am Erstkläger hatte, so hätte er dies nicht unterschrieben. Dem Beklagten war bewusst, dass der Erstkläger diese Urkunde nur deshalb unterfertigte, weil er davon ausgegangen ist, dass beide das weitere Leben gemeinsam verbringen würden.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzstellung: „Der Erstkläger unterfertigte die Vereinbarung vom 02.12.2023 (Beilage ./8) aus freien Stücken und mit dem Willen dem Beklagten das Geld auch für den Fall von Meinungsverschiedenheiten oder der Trennung zu schenken. Ihm war dabei bewusst, dass dieser Fall eintreten kann und das Geld nicht mehr zurückgefordert werden kann.“
2.6.2. Der Beklagte argumentiert in diesem Zusammenhang zunächst mit Chatverläufen, aus denen sich ergebe, dass der Kläger die Schenkung freiwillig erklärt habe, wohingegen der Beklagte gemeint habe „kann man so schreiben aber muss das sein“. Allerdings nahm das Erstgericht ohnehin keine Zwangssituation des Klägers bei den Schenkungen an, sondern ging vielmehr von einem durch den Beklagten ausgelösten Irrtum aus, der den Kläger manipuliert und zur Unterfertigung der Schenkungserklärungen anstatt der Rückforderung des Geldes „gelenkt“ habe (UA S 11). Dass der Kläger die Beziehung, in der es zum Zeitpunkt der zweiten Schenkungserklärung vom 2.12.2023 bereits mehrfach zu Streitigkeiten gekommen war, retten wollte, indem die Geldthemen „erledigt“ werden sollten und er mit dem Beklagten über die Textformulierung korrespondierte, steht dazu nicht in Widerspruch. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine Vorbereitungszeit auf die Aussage im Verfahren gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen sollte, erschließt sich nicht, verfügte der Beklagte doch über die gleiche Vorbereitungszeit.
2.6.3. Die Feststellungen können auch mit der Behauptung, wonach die Vereinbarung vom 2.12.2023 mit der Mutter des Klägers „gemeinsam erörtert“ worden sei, nicht erschüttert werden, sagte der Kläger doch lediglich aus, dass seine Mutter darüber Bescheid gewusst habe und er mit ihr vorher darüber gesprochen habe (ON 21.3, S 8). Welche Meinung die Mutter des Klägers inhaltlich hatte, insbesondere dass diese einverstanden gewesen wäre, lässt sich der Aussage des Klägers hingegen nicht entnehmen.
2.6.4. In der Folge gelingt es dem Beklagten auch nicht, ernsthafte Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Bezug auf die Beziehungsabsichten des Beklagten aufzuzeigen: So unterstellt der Beklagte dem Erstgericht zwar in Bezug auf Überlegungen zu Alter und Aussehen der anderen Partner des Beklagten eine Kompetenzüberschreitung, bestreitet aber inhaltlich nicht substantiiert, dass diese „anders“ wirkten als der Kläger. Die behauptete Kompetenzüberschreitung ist auch nicht gegeben, sieht § 272 ZPO doch vor, dass das Gericht die Ergebnisse der „gesamten Verhandlung und Beweisführung“ zu beurteilen hat, sodass im Sinne einer „Verhandlungswürdigung“ und „Gesamtschau“ etwa auch der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung Eingang finden soll ( Rechberger in Fasching/Konecny ³ III/1 § 272 ZPO Rz 6). Auch erschließt sich nicht, inwiefern ein allfälliges Geheimhalten des Beklagten durch den Kläger vor dessen Mutter für die Beziehungsabsichten des Beklagten relevant sein sollte; auf die nachvollziehbare und lebensnahe Überlegung des Erstgerichts, das Verstecken des Klägers durch den Beklagten nach einem gemeinsamen Einkauf spreche gegen dessen ernsthafte Absichten (UA S 10), geht die Berufung inhaltlich gar nicht ein. Schließlich sprechen auch die in der Berufung relevierten Umstände, wonach der Beklagte dem Kläger noch im August 2023 Geld für Aktieninvestments angeboten und mitgeteilt habe, ihm sei die gemeinsame Zeit wichtig, nicht dagegen, dass der Beklagte kein tiefergehendes persönliches Interesse am Kläger hatte, da auch diese Behauptung als Teil des den Kläger manipulierenden Vorgehens des Beklagten aufzufassen ist, auch um über erhoffte Aktiengewinne an weiteres Geld zu kommen. Zudem lässt der Beklagte in der Berufung die Feststellung, wonach er die Schenkungsvereinbarung vom 2.12.2023 aufsetzte (UA S 7), unbekämpft, was sein bis kurz vor Auflösung der Beziehung anhaltendes Interesse an finanziellen Vorteilen ebenso unterstreicht.
2.7.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellungen: „ Der Erstkläger forderte den Beklagten nach Beendigung der Beziehung auf die Beträge zurückzuzahlen. Der Beklagte leistete auf diese Aufforderung am 22.01.2024 eine Rückzahlung von EUR 200,00 unter Anführung der Zahlungsreferenz „Rate“. “ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen: „ Der Erstkläger forderte den Beklagten nach Beendigung der Beziehung auf die Beträge zurückzuzahlen; dies unter der Androhung, dass der Beklagte wieder den Job verliert, weil der Erstkläger den Arbeitgeber kontaktieren werde. Der Beklagte leistete auf diese Aufforderung am 22.01.2024 eine Rückzahlung von EUR 200,00 unter Anführung der Zahlungsreferenz „Rate“. “
2.7.2. Dieser Tatsachenrüge mangelt es jedoch an der gesetzmäßigen Ausführung, weil bekämpfte und begehrte Feststellung gar nicht in Widerspruch zueinander stehen, im Gegenteil ist die bekämpfte Feststellung vollständig und wortwörtlich in der begehrten Ersatzfeststellung enthalten. Der Beklagte möchte vielmehr eine zusätzliche Feststellung getroffen haben, nämlich zur Androhung des Jobverlusts durch den Kläger. Die Geltendmachung angeblich fehlender Feststellungen ist aber nicht der Tatsachen-, sondern der Rechtsrüge als Behauptung sekundärer Feststellungsmängel zuzuordnen.
2.7.3. Feststellungen zu den Beweggründen des Beklagten für die Zahlung von EUR 200,00 am 22.1.2024 fehlt es aber an der rechtlichen Relevanz, da das Erstgericht ein Anerkenntnis des Beklagten ohnehin nicht annahm und bereits der Kläger diese Zahlung zutreffend vom Klagsbetrag in Abzug brachte (ON 1, S 4).
2.8. Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts somit als Ergebnis einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
3. Zur Rechtsrüge
3.1.1. Zum Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB in Gestalt der condictio causa data causa non secuta, insbesondere nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft, hat das Erstgericht die Rechtslage zutreffend dargestellt, sodass zunächst gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Den Berufungsausführungen ist in diesem Zusammenhang Folgendes entgegenzuhalten:
3.1.2. § 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet (RS0033952; vgl auch RS0033914). Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Falle der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können (RS0033952 [T8]). Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf alle jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will, wie etwa der weitere Bestand einer Lebensgemeinschaft (RS0033952 [T12]). Dann begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (vgl RS0033698).
3.1.3. Aus dieser Judikatur ergibt sich deutlich, dass der Bereicherungsanspruch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Zweckverfehlung eintritt, das heißt mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft. So führte der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 6 Ob 135/99t aus, vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten könnten „nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft“ ua auf das Bereicherungsrecht gestützt werden. Im vorliegenden Fall beendete der Beklagte die Lebensgemeinschaft im Jänner 2024, womit der Zweck der Leistungen des Klägers verfehlt war und der Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB entstand. Dass die Schenkungsvereinbarungen vom 15.11.2022 und 2.12.2023 davor abgeschlossen und teilweise vom Kläger selbst formuliert wurden, schadet somit nicht. Abgesehen davon sind die Schenkungsvereinbarungen nach der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts wegen Motivirrtums anfechtbar und somit rechtlich beseitigt, worauf auch unter Punkt 3.2 zurückzukommen sein wird.
3.1.4. Was Motiv und Zweck der Leistungen des Klägers betrifft, stellte das Erstgericht fest, dass dem Beklagten bewusst war, dass der Kläger durch die Zahlungen für das Fahrzeug in Höhe von insgesamt EUR 25.000,00 ermöglichen wollte, dass sie beide über ein Fahrzeug für die gemeinsame Zukunft verfügten und dass dem Beklagten in Bezug auf die Restzahlung für die Solaranlage in Höhe von EUR 15.000,00 ebenso die Erwartung des Klägers bekannt war, dass diese Anlage auch vom Kläger für das vom Beklagten in Aussicht gestellte Zusammenleben im Haus des Beklagten verwendet werden würde (jeweils UA S 5). Auch die subjektiven Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs nach § 1435 ABGB sind somit erfüllt, sodass das Erstgericht dem Klagebegehren insoweit zutreffend stattgegeben hat.
3.2.1. Die beiden Schenkungserklärungen des Klägers erachtete das Erstgericht aufgrund eines beachtlichen Motivirrtums für anfechtbar, sodass in Bezug auf den Betrag von EUR 17.000,00, der nach den Feststellungen zunächst als Darlehen für die Anzahlung der Solaranlage gegeben wurde, im Ergebnis die Darlehensvereinbarung wieder aufgelebt und das Klagebegehren auch insoweit berechtigt sei.
3.2.2. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt (RS0014910 [T3]). Der Motivirrtum betrifft somit den Grund des für den Vertragsabschluss maßgebenden Parteiwillens (RS0014902). Bei Schenkungen berechtigt auch der nur bei einem Vertragspartner vorgelegene Motivirrtum zur Anfechtung des Rechtsgeschäftes; der Irrtum kann sich dabei auf gegenwärtige oder zukünftige Umstände beziehen, somit auch auf die künftige Gestaltung einer Ehe (RS0017677; 6 Ob 86/04x).
3.2.3. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass vorliegend keine schwere Eheverfehlung zu beurteilen sei, ist dies nicht entscheidend, weil diese nur ein Beispiel einer möglichen Anfechtung wegen eines Motivirrtums ist; tatsächlich berechtigt bei unentgeltlichen Geschäften jeder wesentliche Irrtum zur Anfechtung des Vertrags ( Riedler in Schwimann/Kodek , ABGB 5 § 901 Rz 3). Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger die Schenkungserklärungen nicht unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte eine aufrechte Beziehung zu einem anderen Mann hatte, seine Erzählungen über seine vorhergehenden Beziehungen gelogen waren und der Beklagte keinesfalls die Absicht hatte, dem Kläger treu zu sein bzw er kein tiefergehendes persönliches Interesse am Kläger hatte (UA S 7 und 8), womit alle Voraussetzungen eines Motivirrtums, als auch die Kausalität und die Veranlassung durch den Beklagten erfüllt sind.
3.2.4. Schließlich führt der Beklagte aus, der Kläger könne sich deshalb nicht auf einen Motivirrtum berufen, da die Parteien Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, der eine Gegenleistung für die Zahlungen des Klägers dargestellt habe, sodass kein unentgeltliches Geschäft vorliege. Die diesem Rechtsstandpunkt zugrundeliegende Tatsachenbehauptung, wonach nach dem Willen der Parteien Geldzahlungen und Geschlechtsverkehr konditional miteinander verknüpft gewesen seien, stellt jedoch eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar; zudem setzt sich der Beklagte mit diesen Ausführungen unzulässigerweise (vgl RS0043603) in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Kläger die Zahlungen zur Anschaffung der Solaranlage bzw des Fahrzeugs und somit nicht für Geschlechtsverkehr leistete. Davon abgesehen stellt die Geschlechtsgemeinschaft nach allgemeinem Verständnis in der Regel ein Element der Lebensgemeinschaft als familienrechtsähnliches Verhältnis dar (vgl RS0047064 [T1]; RS0021733), sodass sich eine Einordnung als entgeltliches Geschäft verbietet. Wenn der Beklagte in der Berufung den Geschlechtsverkehr mit dem Kläger nun im Ergebnis als prostitutionsähnliche Verbindung darstellen möchte, setzt er sich zudem in Widerspruch zu seinem an anderer Stelle der Berufung eingenommenen Standpunkt, wonach er das Ansinnen gehabt habe, sein Leben mit dem Kläger zu verbringen und bestreitet, in Wirklichkeit kein Interesse an einer dauerhaften Beziehung mit dem Kläger gehabt zu haben (S 14). Zudem spricht der Beklagte sowohl in seinen Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz als auch an mehreren Stellen der Berufung (S 6, 9) selbst von Schenkungen bzw Schenkungsvereinbarungen und begehrt im Rahmen der Tatsachenrüge eine Feststellung, wonach der Kläger bei der Vereinbarung vom 2.12.2023 den Willen gehabt habe, dem Beklagten das Geld zu schenken (S 15). Wie die Rechtsansicht, das Geld sei eine Gegenleistung für Geschlechtsverkehr gewesen, damit vereinbar sein soll, wird in der Berufung nicht erklärt.
3.2.5. Da das Erstgericht somit zu Recht die Voraussetzungen eines Motivirrtums bejaht hat, muss auf die Überlegungen in der Berufungsbeantwortung (S 13 f) zur rechtlichen Bedeutung der mit „Rate“ titulierten Zahlung des Beklagten vom 22.1.2024 nicht mehr eingegangen werden.
3.3. Zusammenfassend erweist sich das angefochtene Urteil als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
4. Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war aufgrund des Vorbehalts der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil nicht zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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