Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* B* , Kauffrau, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Beklagte C* GmbH Niederlassung Österreich , FN **, **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen EUR 114.463,04 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 10.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.7.2025, Cg* 30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.993,12 (darin EUR 665,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt in ** einen D*-Markt. Die Beklagte ist ebenfalls Unternehmerin und in der Vermittlung von Energielieferverträgen für Strom und Gas tätig. Im Juli 2020 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen diesbezüglichen Vertrag ab.
Die schriftliche Vereinbarung der Streitteile vom 13.7.2020 enthält keine Verpflichtung der Beklagten, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Energieversorger im Namen der Klägerin Rücksprache mit der Klägerin zu halten. Die Beklagte hält grundsätzlich nicht Rücksprache mit den einzelnen Kunden vor Abschluss eines Vertrags mit einem Stromanbieter, sondern legt ihren Kunden erst nach Vertragsabschluss offen, welches Angebot angenommen wurde, wobei die beiden günstigsten Angebote der Kooperationspartner dem Kunden mitgeteilt werden. Die Beklagte hat ungefähr 20 Kooperationspartner, wobei die Zusammensetzung dieses Pools sich laufend ändert und dem Kunden nicht offen gelegt wird. Die Energieversorger E* und F* sind keine Kooperationspartner der Beklagten.
Der am 13.7.2020 in den Räumlichkeiten der Klägerin anwesende Vertreter der Beklagten sicherte nicht zu, dass die Beklagte sämtliche Anbieter am Strommarkt vergleicht oder dass der beste Preis am gesamten Markt erzielt werde, sondern wies auf die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der Beklagten hin. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vertreter der Beklagten am 13.7.2020 zusicherte, dass Rücksprache mit der Klägerin vor einem Vertragsabschluss mit einem Energieversorger gehalten werde.
Die Beklagte schloss für die Klägerin zunächst am 10.8.2020 einen befristeten Stromliefervertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen G* GmbH (in der Folge „G*“) für den Bezugszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2022 ab. Dieser Vertrag beinhaltete einen günstigeren Strompreis als die Klägerin zuvor an den bisherigen Energieversorger, die H* AG, bezahlt hatte. Die Klägerin wurde über diesen Vertrag nach Vertragsabschluss informiert und beanstandete nicht, dass vorab keine Rücksprache gehalten wurde.
Am 9.8.2022 schloss die Beklagte im Namen der Klägerin einen Stromliefervertrag für die Jahre 2023 bis 2025 mit G* ab. Zu diesem Zeitpunkt war – insbesondere infolge des Krieges in der Ukraine – eine sehr große Unsicherheit am Strommarkt vorhanden, sodass viele Stromanbieter gar keine Stromlieferverträge mehr für das Jahr 2023 anboten; nur noch wenige Anbieter waren hierzu überhaupt bereit. Die Beklagte sah sich daher zum genannten Zeitpunkt veranlasst, einen Stromliefervertrag für den Belieferungszeitraum 2023 bis 2025 zu marktkonformen Preisen für die Klägerin abzuschließen, da sie eine weitere Steigerung des Strompreises erwartete und sie einen (strom )vertragslosen Zustand der Klägerin ab 1.1.2023 vermeiden wollte. Dieses Vorgehen der Beklagten war aus energiewirtschaftlicher Sicht vertretbar.
Die Beklagte ersuchte daher am 9.8.2022 ihre Kooperationspartner um Angebotslegung für Stromlieferverträge betreffend den Bezugszeitraum ab 1.1.2023, wobei zumindest zwei Kooperationspartner, nämlich G* sowie die I* GmbH ein Angebot legten. Ein günstigeres Angebot wurde von keinem Kooperationspartner gelegt. Die Beklagte nahm das günstigste Angebot, nämlich der G*, im Namen der Klägerin an, ohne vorab mit dieser Rücksprache zu halten. Die Beklagte verständigte die Klägerin mit Schreiben/Email vom 12.8.2022 über den Vertragsabschluss, wobei sie die Klägerin auch über die aktuellen Strommarktentwicklungen und den Umstand informierte, dass die Beklagte von weiteren Preissteigerungen in der Zukunft ausgeht. Die mit diesem Vertrag vom 9.8.2022 vereinbarten Strompreise waren marktkonform.
Der Preisanstieg bei den Börsenpreisen für den österreichischen Strommarkt, wie er Mitte des Jahres 2022 vorhanden war, war ein außergewöhnliches Ereignis, wie es in den letzten 50 Jahren sonst nicht vorgekommen ist und welches für die Beklagte vor und bei Vertragsabschluss am 9.8.2022 nicht vorhersehbar oder erkennbar war. Auch die weitere tatsächliche Entwicklung des Strompreises ab 9.8.2022, einschließlich der Preise am Spotmarkt im Jahr 2023, war für die Beklagte vor und bei Vertragsabschluss am 9.8.2022 nicht vorhersehbar.
Ob die Klägerin das Angebot der G* vom 9.8.2022 angenommen oder abgelehnt hätte, wenn die Beklagte mit ihr vor Vertragsabschluss Rücksprache gehalten, die Angebote der Kooperationspartner offen gelegt und ihr die aktuelle Marktsituation samt der bestehenden Risiken betreffend die künftige Preisentwicklung erläutert hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Beklagte erhält für Vertragsabschlüsse von Energielieferverträgen Provisionen von den kooperierenden Energieversorgern, die jedoch nicht von der Höhe des vereinbarten Strompreises abhängig sind.
Die Klägerin begehrte Zahlung von Schadenersatz sowie Feststellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beklagte mit dem Vertrag vom 9.8.2022 einen Stromlieferanten mit Strompreisen über dem Marktwert und einen der teuersten Marktanbieter für die Klägerin ausgesucht habe. Die Energiekosten der Klägerin hätten sich aufgrund des neuen Energieliefervertrags versechsfacht. Der Vertrag sei von der Beklagten ohne Not zur Unzeit und ohne vorherige Information und Rücksprache mit der Klägerin abgeschlossen worden, um höhere Provisionen von G* zu erhalten. Auch die sonstigen Bedingungen des Stromliefervertrages vom 9.8.2022 seien ungünstig, wie die langjährige Bindung und Verpflichtung zu Strafzahlungen bei vorzeitigem Austritt. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, für die Klägerin einen identen Preis zu erreichen wie vom Stromlieferanten E* angeboten iHv EUR 0,0891/kWh. Durch Zahlung des überhöhten Strompreises entstehe der Klägerin seit Jänner 2023 monatlich ein Schaden und zwar bis Ende des Jahres 2024 in Höhe des Leistungsbegehrens, wobei der schädliche Strombezugsvertrag erst ab 31.12.2025 aufgelöst werden könne. Die Intransparenz der Vorgangsweise der Beklagten sei rechtswidrig, das Vertragswerk sittenwidrig. Der Klägerin sei es nicht möglich, Kenntnis von den Kooperationspartnern der Beklagten zu erhalten. Die Beklagte sei auch insofern zur Rücksprache mit der Klägerin verpflichtet gewesen, als die Ereignisse am Strommarkt im Spätsommer 2022 extrem ungewöhnlich gewesen seien. Hätte die Beklagte vor Verlängerung des Strombezugsvertrages Rücksprache mit der Klägerin gehalten, hätte die Klägerin die Vertragsverlängerung im August 2022 abgelehnt und ihrerseits einen deutlich günstigeren Strombezugsvertrag entweder mit einem sonstigen Marktanbieter oder auch mit der H* AG abgeschlossen.
Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, ihr sei keine Pflichtverletzung anzulasten. Das Geschäftsmodell der Beklagte sei so aufgebaut, dass sie Kooperationsverträge mit Energielieferanten abschließe und mit diesen möglichst günstige Konditionen für ihre Kunden ausverhandle. Werde die Beklagte von einem Kunden beauftragt, einen Energieliefervertrag für diesen bei einem ihrer Kooperationspartner abzuschließen, so hole die Beklagte im Namen des Kunden entsprechende Angebote ausschließlich bei ihren Kooperationspartnern ein und nehme schließlich namens des Kunden das beste Angebot an. Es sei nicht die Aufgabe der Beklagten, alle am österreichischen Markt erhältlichen Angebote einzuholen; ein Screening des gesamten Marktes sei nicht vereinbart. Das günstigste Angebot habe am 9.8.2022 G* gelegt, weshalb die Beklagte für die Klägerin den Zuschlag erteilt habe. Aufgrund der im Jahr 2022 vorhandenen Verwerfungen am internationalen und nationalen Strommarkt sei es in Österreich schwer gewesen, Angebote für Stromlieferverträge zu festgelegten Konditionen für das kommende Jahr zu erhalten. Es habe das Risiko eines vertragsfreien Zustands für die Klägerin bestanden. Eine Senkung des Strompreises sei nicht zu erwarten gewesen, ein weiteres Zuwarten mit dem Vertragsabschluss hätte leicht einen noch viel höheren Preis für die Klägerin bedeuten können. Wie sich der Strommarkt tatsächlich entwickelte, sei bei Vertragsabschluss am 9.8.2022 nicht vorhersehbar gewesen. Eine Rücksprache vor Vertragsabschluss mit der Klägerin sei weder vereinbart noch faktisch möglich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die aus den S 4 bis 9 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, der Beklagten sei weder ein auftrags oder sorgfaltswidriges Verhalten noch ein Verstoß gegen ihre Interessenwahrungspflicht als Auftragnehmerin vorzuwerfen. Eine Rücksprache mit der Klägerin vor Vertragsabschluss/ verlängerung sei weder vertraglich vereinbart worden, noch sei dies der Beklagten abzuverlangen. Ein Sorgfaltsverstoß hinsichtlich des Abschlusszeitpunkts des Stromliefervertrags und der Fixierung des Strompreises für die Jahre 2023 bis 2025 sei mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung des Strommarktes zum Zeitpunkt 9.8.2022 ebenfalls nicht zu erblicken. Die Befürchtung der Beklagten, dass die Preise weiter steigen und längerfristig hoch bleiben, sei jedenfalls vertretbar gewesen, der Vertragsabschluss vom 9.8.2022 sei daher als „lege artis“ zu beurteilen. Die von der Klägerin relevierte Anwendung des MaklerG scheitere bereits daran, dass nach dem Vertragsinhalt der Streitteile die Beklagte kein Makler im Sinne des MaklerG sei, da sie ua beauftragt gewesen sei, regelmäßig neue Energielieferverträge im Namen und auf Rechnung der Klägerin zu schließen und bezüglich der Energielieferverträge auch das Vertragsmanagement während der Laufzeit zu übernehmen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Rechtzeitigkeit
1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung der Klägerin rechtzeitig ist: Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt die Berufungsfrist im Fall, dass eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein frei gewählter Anwalt noch den Verfahrenshilfeantrag stellt, weil maßgebend nur sein kann, ob die Partei im Hinblick auf ihre Vermögenslage außerstande ist, die mit einer weiteren rechtsfreundlichen Vertretung verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu tragen; nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist daher auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist (4 Ob 51/97x).
1.2. Im vorliegenden Fall war die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Zeitpunkt der Zustellung des Ersturteils durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Innerhalb der Berufungsfrist beantragte sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die Bewilligung der Verfahrenshilfe, ua durch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts (ON 31). Daher begann die Berufungsfrist für die Klägerin mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung an den in der Folge beigegebenen Verfahrenshelfer am 26.9.2025 (neu) zu laufen (RS0041651), sodass die am 21.10.2025 eingebrachte Berufung rechtzeitig ist. Dass der vormalige frei gewählte Rechtsanwalt nach Bestellung des Verfahrenshelfers wieder bevollmächtigt wurde (ON 38) und schließlich auch die Berufung einbrachte, ist für den Fristenlauf ohne Relevanz, weil der neuerliche Lauf der Berufungsfrist unabhängig davon gilt, ob die Berufung nach Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfahrenshelfer oder von einem freigewählten Rechtsanwalt eingebracht wird (7 Ob 571/94).
2. Zur Tatsachenrüge
2.1. Da die Mängelrüge unter anderem die unterbliebene Erhebung von Angeboten am 9.8.2022 am gesamten österreichischen Strommarkt beanstandet, ist zunächst die Tatsachenrüge zu behandeln, weil deren Ausgang Einfluss auf die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel hat.
2.2. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
2.3.1. Die Berufung bekämpft folgende Feststellungen: „Der am 13.7.2020 in den Räumlichkeiten der Klägerin anwesende Vertreter der beklagten Partei sicherte nicht zu, dass die beklagte Partei sämtliche Anbieter am Strommarkt vergleicht oder der beste Preis am gesamten Markt erzielt werde, sondern wies auf die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der beklagten Partei hin. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vertreter der beklagten Partei am 13.7.2020 zusicherte, dass Rücksprache mit der Klägerin vor einem Vertragsabschluss mit einem Energieversorger gehalten werde. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Vertreter der beklagten Partei am 13.7.2020 bei der Klägerin durch seine Aussagen sonst eine falsche Vorstellung über die Leistungen der beklagten Partei, ihre Vorgehensweise bei Vertragsabschlüssen oder die Konditionen der Energielieferungen hervorrief oder hierüber falsche Tatsachen vorspiegelte.“ Stattdessen werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt: „Der am 13.7.2020 in den Räumlichkeiten der Klägerin anwesende Vertreter der beklagten Partei sicherte der Klägerin zu, dass die Beklagte den günstigsten oder jedenfalls einen günstigeren Preis als der bisherige Anbieter am gesamten Markt erzielen werde. Er sicherte der Klägerin zu, dass Rücksprache mit der Klägerin vor einem Vertragsabschluss mit einem Energieversorger oder beim Eintritt wesentlicher geänderter Umstände gehalten werde. Er erzeugte bei der Klägerin bzw. deren für sie das Verkaufsgespräch führenden Ehegatten J* B* den Eindruck, dass die Klägerin über alle maßgeblichen Umstände beim Vertragsabschluss vorab informiert würden und die Klägerin die Möglichkeit hätte, sich gegen einen Vertragsabschluss auszusprechen.“
2.3.2. Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen damit, dass die Aussage der Klägerin wenig ergiebig und unsicher gewesen sei (UA S 9). Tatsächlich führte die Klägerin in ihrer Parteienvernehmung aus, bei dem Gespräch mit dem Vertreter der Beklagten nur teilweise dabei gewesen zu sein, da sie zwischendurch öfters ins Geschäft hinausgehen habe müssen (ON 15.2, S 2). In der Folge sprach sie in ihrer Einvernahme zwar vom „besten Preis von allen Anbietern“, wobei nicht die Rede davon gewesen sei, dass nur gewisse Anbieter verglichen würden, räumte schließlich jedoch ein, ihr sei schon bewusst gewesen, dass es bestimmte Kooperationspartner der Beklagten gebe (ON 15.2, S 4 unten). Dass das Erstgericht diese Relativierung zum Anlass nahm, die Aussage der Klägerin als unsicher zu bewerten, ist somit nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Klägerin einräumte, damals sicherlich im Stress gewesen zu sein (ON 15.2, S 3), was die Aufmerksamkeit im Gespräch wohl zusätzlich beeinträchtigte. Soweit die Berufung ausführt, es spreche für die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie diese Umstände selbst zugab, ist dies nicht entscheidend, weil das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ohnehin nicht von einer bewussten Falschaussage der Klägerin ausging.
2.3.3. Gegen den Klagsstandpunkt, wonach sämtliche Anbieter am Strommarkt verglichen würden, spricht weiters die Aussage des – während des Gesprächs mit dem Vertreter der Beklagten durchgehend anwesend gewesenen – Ehemanns der Klägerin, der angab, ihm und der Klägerin sei gesagt worden, dass die Beklagte „mit bestimmten Stromanbietern zusammenarbeite“, wobei auf einem Bild „mehrere“ Kooperationspartner dargestellt gewesen seien (ON 15.2, S 19). Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass eben nicht alle Stromanbieter berücksichtigt werden. Auch aus den weiteren Angaben des Ehemanns der Klägerin, wonach die Beklagte mit „den am Markt befindlichen Stromanbietern“ Verträge habe und sie „verschiedene Anbieter“ habe (ON 15.2, S 20 f) lässt sich eine Zusage, alle Anbieter am gesamten Markt zu berücksichtigen, nicht ableiten.
2.3.4. Dass der Vertreter der Beklagten eine solche Zusage gemacht hätte, ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil im schriftlichen Auftrag ./A, S 1 angeführt ist, dass ein Energieliefervertrag „mit einem C* Kooperationsversorger“ vermittelt und ein Preis- und Konditionsvergleich „unter Einbeziehung von Angeboten qualifizierter C* Kooperationsversorger“ durchgeführt wird. Ebenso wird die Leistung der Beklagten in Punkt 3 [1] der AGB (./A, S 3) dahin beschrieben, dass sie die Preise und Konditionen des aktuellen Energieversorgers des Auftraggebers mit jenen der „mit C* kooperierenden Energieversorger (nachfolgend: C* Kooperationsversorger)“ vergleicht. Auch an anderen Stellen der AGB wird wiederholt von den „C* Kooperationsversorgern“ gesprochen. Im Hinblick auf diese klaren Formulierungen ist nicht anzunehmen, dass im mündlichen Gespräch ganz andere Zusagen gemacht wurden, zumal dann mit Nachfragen und Irritationen der Kunden gerechnet werden müsste. Soweit die Berufung ausführt, es sei gerichtsnotorisch, dass in Verkaufsgesprächen immer wieder, auch und gerade von verkaufsgeschultem Personal, Zusagen gemacht würden, die sich nicht mit den Vertragsunterlagen decken, handelt es sich nur um allgemeine Mutmaßungen, die nicht geeignet sind, konkrete Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts im gegenständlichen Fall zu wecken. Ein „günstiger“ Strompreis kann auch ohne Zusage versprochen werden, alle Anbieter am Markt zu berücksichtigen; auch der „günstigste Strompreis“ oder der „Bestpreis“ muss nicht den ganzen Markt umfassen, sondern kann damit auch bloß auf den günstigsten unter den Kooperationspartnern der Beklagten Bezug genommen werden. Tatsächlich beinhaltete der erste von der Beklagten für die Klägerin abgeschlossene Stromliefervertrag für den Bezugszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2022 auch einen günstigeren Strompreis als die Klägerin zuvor an den bisherigen Energieversorger bezahlt hatte (UA S 6).
2.3.5. Soweit die Berufung schließlich ausführt, die Beklagte könne allenfalls zB Bestanbieter als neue Kooperationspartner aufnehmen oder Verträge der anderen als ihren bisherigen Kooperationspartnern abschließen, stellte das Erstgericht ohnehin fest, dass sich die Zusammensetzung des Pools der Kooperationspartner laufend ändert (UA S 6), woraus sich ergibt, dass auch neue günstigere Kooperationspartner hinzukommen können. Zusammengefasst ist der erste Satz der bekämpften Feststellung daher nicht zu beanstanden.
2.3.6. Was die von der Berufung behauptete Zusage einer Rücksprache und Ablehnungsmöglichkeit von Verträgen betrifft, ist der umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts beizutreten, wonach sich eine solche aus den Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns nicht mit der für das Beweisverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt: So gab die Klägerin selbst lediglich an, der Vertreter der Beklagten habe gesagt, dass er sie über die Preise „informieren“ werde (ON 15.2, S 4), womit aber auch bloß die nachträgliche Mitteilung des erfolgten Abschlusses eines Liefervertrags gemeint sein kann; im Übrigen habe sie sich einen Kontakt vor einem Vertragsabschluss „erwartet“, weil ihr Versicherungsmakler das auch so mache (ON 15.2, S 5 f). Auch der Ehemann der Klägerin führte nur aus, der Vertreter der Beklagten habe gesagt, dass er Angebote per Mail zuschicken werde (ON 15.2, S 19), wobei er „davon ausgegangen“ sei, dass dies vor Vertragsabschluss sein werde. Wenn das Erstgericht aus diesen vagen Angaben keine positive Feststellung ableiten konnte, ist dies nicht zu beanstanden.
2.3.7. Der weiteren Argumentation des Erstgerichts, eine Zusage der Rückfrage gehe weder aus den AGB noch aus dem Werbe Flyer ./N hervor und sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die Angebote der Energieversorger nur wenige Stunden Gültigkeit hätten (UA S 10), hält die Berufung nichts Stichhaltiges entgegen. Wäre – wie die Berufung meint – eine Rücksprache vereinbart worden, dann hätte zudem zur Erteilung einer ausdrücklichen Vollmacht ua zum Abschluss von Energielieferverträgen bereits im Vorhinein (./A, S 1) keine Notwendigkeit bestanden. Insgesamt sind daher auch der zweite und der dritte Satz der bekämpften Feststellung zu übernehmen.
2.4.1. Die Berufung bekämpft weiters folgende Feststellung: „Die mit diesem Vertrag vom 9.8.2022 vereinbarten Strompreise waren marktkonform.“ Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt: „Am 9.8.2022 waren am österreichischen Strommarkt deutlich günstigere Angebote verfügbar, insbesondere bei E* zu EUR 0,0891/kWh, was erheblich unter dem von G* angebotenen Preis von EUR 0,45002/kWh für 2023 liegt.“
2.4.2. Dass das Erstgericht seine Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen gründete, ist methodisch nicht zu beanstanden, besteht die Aufgabe des Sachverständigen doch gerade darin, dem Richter die fehlende Kenntnis von Erfahrungs(grund)sätzen zu vermitteln und so eine bestimmte Sachkunde in den Prozess einzuführen ( Schneider in Fasching/Konecny ³ III/1 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 1 f). Dass die Börsenpreise nicht ident mit den Endkundenpreisen sind, mag zutreffen; warum die Vorgangsweise des Sachverständigen, die Marktkonformität zu bejahen, indem er die Börsenpreise zuzüglich der verlangten Risikoaufschläge beurteilte, unzutreffend sein sollte, wird von der Berufung nicht nachvollziehbar erklärt, zumal die Behauptung, die Risikoaufschläge von 3% und 4% seien überhöht, in keiner Weise substantiiert wird.
2.4.3. Die Berufung verweist weiters auf das Angebot des Anbieters E*, das nicht berücksichtigt worden sei und deutlich günstiger gewesen wäre. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei E* um keinen Kooperationspartner der Beklagten handelt (UA S 6), die Beklagte sich aber – wie bereits dargestellt – nur verpflichtet hat, den günstigsten ihrer Kooperationspartner zu wählen, sodass das Angebot von E* nicht relevant ist. Zudem würde selbst die Existenz eines günstigeren Angebots am Markt noch nicht die Marktkonformität des von der Beklagten abgeschlossenen Tarifs widerlegen. Im Übrigen ließe sich die begehrte Ersatzfeststellung aus den Beweisergebnissen nicht ableiten, da der von der Klägerin vorgelegte Tarif (./F) mehr als ein Jahr nach dem mit „G*“ abgeschlossenen Vertrag datiert und von einem Jahresverbrauch von nur 12.000 kWh ausgeht, während dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag ein Jahresverbrauch von 142.323 kWh zu Grunde gelegt wurde (./B, S 10). Auch der Sachverständige führte aus, der Preisunterschied sei zum Großteil auf das unterschiedliche Auftragsabschlussdatum zurückzuführen (ON 18.1, S 5). Die bekämpfte Feststellung ist daher zu übernehmen.
2.5.1. Schließlich bekämpft die Berufung noch folgende Feststellung: „ Ob die Klägerin das Angebot der G* vom 9.8.2022 angenommen oder abgelehnt hätte, wenn die beklagte Partei mit ihr vor Vertragsabschluss Rücksprache gehalten, die Angebote der Kooperationspartner offengelegt und ihr die aktuelle Marktsituation samt der bestehenden Risiken betreffend die künftige Preisentwicklung erläutert hätte, kann nicht festgestellt werden. “ Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt: „ Die Klägerin hätte das Angebot der G* vom 9.8.2022 abgelehnt und entweder mit dem Vertragsabschluss zugewartet oder ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters angenommen, wäre sie rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss vom 9.8.2022 informiert worden. “
2.5.2. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Beweisrüge nicht gerecht, zählt sie doch nur auf, warum das Erstgericht der angeblich glaubwürdigen Aussage der Klägerin und ihres Ehegatten hätte folgen sollen, dabei aber jegliche argumentative Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts unterlässt, sodass sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
2.5.3. Im Übrigen ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung auch inhaltlich unbedenklich und überzeugend, ist es doch angesichts der weiteren Entwicklung der Strompreise ex post leicht gesagt, dass die Klägerin das Angebot vom 9.8.2022 nicht angenommen hätte. Dass sie damals aber tatsächlich entgegen dem Rat der Beklagten gehandelt hätte, die sie ja gerade als Expertin engagiert hatte, um für sie günstigen Strom zu beschaffen, ist daraus aber noch nicht abzuleiten, zumal die Beklagte mit dem ersten am 10.8.2020 für die Klägerin abgeschlossenen Vertrag auch insofern erfolgreich war, als der Strompreis günstiger war als der zuvor an den bisherigen Energieversorger gezahlte Preis. Bei dieser Sachlage ist es aber alles andere als naheliegend, dass die Klägerin in der Folge ein von der Beklagten übermitteltes Angebot im Fall einer Rücksprache abgelehnt hätte, zumal der Klägerin die damals allgemein bekannte und auch in den Medien intensiv thematisierte generelle starke Steigerung der Strompreise nicht unbekannt geblieben sein kann.
2.6. Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
3. Zur Mängelrüge
3.1.1. In der Mängelrüge beanstandet die Berufung zunächst, das Erstgericht habe nicht erhoben, welche Angebote am 9.8.2022 am gesamten österreichischen Strommarkt verfügbar gewesen seien. Die bloße Marktkonformität von Preisen und die Höhe des Börsenpreises seien nicht maßgeblich.
3.1.2. Diese behauptete Mangelhaftigkeit liegt aber nicht vor, weil es den Angeboten „am gesamten österreichischen Strommarkt“ an der Relevanz fehlt. Nach der zu Punkt 2.3. bestätigten Feststellung sicherte die Beklagte nicht zu, dass sie sämtliche Anbieter am Strommarkt vergleicht oder der beste Preis am gesamten Markt erzielt werde, sondern wies auf die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern hin. Die Angebote von Nicht-Kooperationspartnern sind damit rechtlich nicht relevant, insbesondere war E* kein Kooperationspartner der Beklagten, worauf zu Punkt 2.4.3. ebenso bereits eingegangen wurde.
3.1.3. Die Feststellung, wonach die Beklagte am 9.8.2022 ihre Kooperationspartner um Angebotslegung ersuchte, wobei zumindest zwei Kooperationspartner ein Angebot legten und ein günstigeres als jenes von „G*“ von keinem Kooperationspartner gelegt wurde (UA S 7) ist damit für die rechtliche Beurteilung ausreichend; auch ein Gutachtensauftrag an den Sachverständigen zur Erhebung von Angeboten von Nicht Kooperationspartnern der Beklagten war somit nicht erforderlich. Soweit die Berufung ausführt, es wäre auch zu erheben gewesen, welcher Preis vom bisherigen Anbieter am 9.8.2022 für die Belieferung der Klägerin angeboten worden wäre, ist auf die Feststellung zu verweisen, wonach dies seit dem 1.1.2021 ohnehin bereits „G*“ war, mit dem die Beklagte für die Klägerin dann auch den folgenden Vertrag ab 1.1.2023 abschloss (UA S 6 und 7).
3.2.1. Die Berufung beanstandet weiters die Zurückweisung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin nach der Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen in der Tagsatzung vom 14.5.2025 (ON 25.4, S 5) als verspätet, da dieses lediglich eine Reaktion auf die Erörterung sowie die erkennbare Beweiswürdigung und Rechtsmeinung des Erstgerichts gewesen sei.
3.2.2. Auf die Frage der grob schuldhaften Verspätung des Vorbringens iSd § 179 ZPO kommt es allerdings nicht an: Zu Punkt 3.1.2. wurde bereits dargelegt, dass die Frage des günstigsten am Markt verfügbaren Tarifs rechtlich nicht relevant ist. Was daneben den Tarif der H* AG betrifft, hat die Klägerin dessen Erhebung in dem zurückgewiesenen Vorbringen nicht konkret beantragt, sondern nur vorgebracht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor dem Vertragsabschluss im Spätsommer 2022 mit der Klägerin Rücksprache zu halten; die Klägerin hätte dann jedenfalls zugewartet, zumal ihr auch jederzeit die Rückkehr in das Versorgungsnetz der H* AG möglich gewesen wäre. Da jedoch nicht feststeht, ob die Klägerin dem Vertragsabschluss mit „G*“ für die Jahre 2023 bis 2025 im Fall einer Rücksprache widersprochen hätte, ist die Frage, wie hoch der Tarif bei der H* AG im Spätsommer 2022 gewesen wäre, rechtlich nicht relevant. Dass es sich konkret bei der H* AG um einen Kooperationspartner der Beklagten gehandelt und gerade dieser am 9.8.2022 einen günstigeren Tarif geboten hätte als die „G*“, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch in der Berufung (S 6) führt sie nur ohne Substantiierung aus, die Beklagte hätte bei Einholung „der relevanten Angebote“ den Stromliefervertrag „zu weitaus günstigeren Tarifen“ abschließen können. Den Sachverständigen ganz allgemein Angebote am Strommarkt ausforschen zu lassen um herauszufinden, ob unter diesen ein günstigeres als das von der Beklagten für die Klägerin angenommene gewesen wäre, hätte aber einen unzulässigen Erkundungsbeweis dargestellt, zu dessen Aufnahme das Erstgericht nicht verpflichtet war (vgl RS0039973; RS0039881; 8 Ob 9/17g [kein Sachverständigenbeweis zur substratlosen Frage nach „der kostengünstigsten Sanierungsmethode“).
3.2.3. Den bestehenden Stromliefervertrag bestehen zu lassen anstatt am 9.8.2022 einen neuen abzuschließen, wäre keine Alternative gewesen, weil der zu diesem Zeitpunkt bestehende Vertrag bis 31.12.2022 befristet war (UA S 6), sodass der Klägerin ohne Neuabschluss eines Vertrags ab dem 1.1.2023 ein vertragsloser Zustand gedroht hätte. Der weitere Standpunkt, wonach der Klägerin ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrags auch schon deshalb entstanden sei, weil vom ursprünglichen Stromversorger H* AG abgegangen worden sei, trifft nicht zu, weil das Erstgericht unbekämpft feststellte, dass der erste von der Beklagten im Jahr 2020 für die Klägerin bei „G*“ abgeschlossene Stromliefervertrag einen günstigeren Strompreis beinhaltete als die Klägerin zuvor an den bisherigen Energieversorger, die H* AG, bezahlt hatte (UA S 6). Dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses ersten Vertrags am 10.8.2020 die Verwerfungen am Strommarkt Mitte des Jahres 2022 vorhersehen hätte können und müssen, sodass sie schon 2020 nicht zu „G*“ hätte wechseln dürfen, sondern für die Klägerin durchgehend bei ihrem bis dahin bestehenden Lieferanten hätte bleiben sollen, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet; ein solcher Vorwurf wäre im Hinblick auf die unbekämpften Feststellungen, wonach der Preisanstieg im Jahr 2022 ein außergewöhnliches Ereignis war, wie es in den letzten 50 Jahren sonst nicht vorkam und wie es für die Beklagte vor und bei Vertragsabschluss am 9.8.2022 auch nicht vorhersehbar oder erkennbar war (UA S 8), auch nicht berechtigt.
3.3. Zusammengefasst liegen die von der Berufung behaupteten Verfahrensmängel somit nicht vor.
4. Zur Rechtsrüge
4.1.1. Die Berufung steht auf dem Standpunkt, zwischen den Parteien liege ein Maklervertrag vor, zumal ein solcher auch bei Dauerschuldverhältnissen möglich sei. Aus dem Maklervertrag folgten eine Interessenwahrungs und Informationspflicht, weiters sei die Beklagte verpflichtet, die bestmögliche Geschäftsmöglichkeit ausfindig zu machen und zu vermitteln. Die bewusste Verschleierung der Kooperationspartner und der Interessenkonflikt aufgrund des Erhalts von Provisionen der Energieversorger seien Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Maklers.
4.1.2. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Eine langjährige Geschäftsbeziehung schadet aber nicht ( Limberg in GeKo Wohnrecht II² § 1 MaklerG Rz 12). Wesentlich für die Tätigkeit als Makler ist die Vermittlung von Geschäften: „Vermitteln“ bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen (RS0118755 [T2]). Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen (§ 4 Abs 1 MaklerG), ohne ausdrückliche Vereinbarung ist er auch nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen (§ 2 Abs 1 MaklerG).
4.1.3. Im vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der „Vermittlung“ eines Energieliefervertrags und damit, für sie regelmäßig neue Energielieferverträge in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abzuschließen sowie während der Vertragslaufzeit das Vertragsmanagement für die betreffenden Energielieferverträge zu übernehmen (UA S 4). Ob dies rechtlich eine Maklertätigkeit bedeutet, kann dahingestellt bleiben, weil daraus für die Klägerin ohnehin nichts zu gewinnen wäre:
4.1.4. Soweit die Klägerin die unterbliebene Vorabinformation über den Abschluss des neuen Strombezugsvertrags mit einer Versechsfachung des Bezugspreises beanstandet, steht nicht fest, dass die Klägerin im Fall einer solchen Vorabinformation dem Vertragsabschluss widersprochen hätte (dazu oben Punkt 2.5.). Selbst unter der Annahme einer Pflicht zur Information der Klägerin durch die Beklagte würde es somit an der Kausalität der Verletzung der allfälligen Informationspflicht für den von der Klägerin behaupteten Schaden fehlen. Gleiches gilt für die in der Berufung (S 20) vertretene Pflicht zur Rücksprache bei „außergewöhnlichen Umständen“.
4.1.5. Soweit die Klägerin anschließend ausführt, die Beklagte habe nicht den „best advice“ gegeben, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 9.8.2022 keiner der Kooperationspartner der Beklagten ein günstigeres Angebot legte und die mit diesem Vertrag vereinbarten Strompreise marktkonform waren (UA S 7). Im Übrigen wird der Vorwurf, der Vertragsabschluss habe nicht den Erfordernissen des „best advice“ entsprochen, in der Berufung nicht näher begründet; für die Entwicklung der Strompreise am Markt ist die Beklagte nicht verantwortlich zu machen. Ebenso wenig ist zu sehen, welcher Schaden der Klägerin gerade aus der Nichtoffenlegung der Kooperationspartner und einer daraus resultierenden „Intransparenz“ entstanden sein sollte, zumal ein „umfassender Marktvergleich“ nach der Vertragslage nicht vereinbart war.
4.1.6. Schließlich ist auch der Vorwurf eines Interessenkonflikts nicht berechtigt: Gerade bei Annahme eines Maklervertrags – wie von der Klägerin vertreten – bestünde der wesentliche Anspruch des Maklers in jenem auf Zahlung einer Provision durch den Auftraggeber für den Fall, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt (§ 6 Abs 1 MaklerG). Dass der Makler somit ein Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat, liegt in der Natur jedes Maklervertrags und kann für sich keine Haftung begründen. Dass es im Gegensatz dazu im Interesse der Klägerin gewesen wäre, die weitere Marktentwicklung abzuwarten, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten, weil die weitere Entwicklung des Strompreises zum Zeitpunkt 9.8.2022 nicht vorhersehbar war und nur wenige Anbieter überhaupt Stromlieferverträge für das Jahr 2023 anboten (UA S 7 und 8). Da die Beklagte vertretbar eine weitere Steigerung des Strompreises erwartete und einen vertragslosen Zustand der Klägerin ab 1.1.2023 vermeiden wollte, war der Abschluss eines neuen langfristigen Vertrags für die Klägerin bei der gebotenen ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt 9.8.2022 nicht sorgfaltswidrig. Hätte die Beklagte hingegen zugewartet, dann hätte es dazu kommen können, dass die Klägerin womöglich gar keinen Stromliefervertrag mehr für das Jahr 2023 am Markt erhalten hätte, was diese der Beklagten dann wiederum als sorgfaltswidrige Untätigkeit vorwerfen hätte können. Tatsächlich ließ die Beklagte die Klägerin gerade nicht bewusst im Unklaren, sondern schloss bereits mehr als vier Monate vor Jahresende 2022 einen neuen Vertrag ab, über den sie die Klägerin am 12.8.2022 auch zeitnah informierte (UA S 7). Aufgrund des bestehenden Auftrags samt Vollmacht war dieser Vertragsabschluss auch nicht „eigenmächtig“.
4.2.1. Unter dem Titel „Verstoß gegen Sorgfaltspflichten und Informationspflichten eines Bevollmächtigen“ wiederholt die Klägerin in der Berufung anschließend im Wesentlichen die bereits behandelten Vorwürfe. Selbst bei Annahme einer Pflicht zur Information der Klägerin und Rücksprache mit ihr zur Einholung einer Weisung vor Abschluss des Vertrags vom 9.8.2022 würde daraus alleine aber noch keine Schadenersatzpflicht der Beklagten folgen, sondern wäre vielmehr zudem noch eine Kausalität erforderlich, wonach der Klägerin gerade aus der unterbliebenen Rücksprache ein Schaden entstanden wäre. Dazu hat das Erstgericht aber die unter Punkt 2.5. behandelte Negativfeststellung getroffen.
4.2.2. Entgegen der Ansicht der Berufung geht diese Negativfeststellung dabei zu Lasten der Klägerin: Die Klägerin wirft der Beklagten eine Unterlassung, nämlich der Rücksprache, Information und Einholung einer Weisung vor. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Die Kausalität fehlt, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913 [T1]). Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022700; RS0022900 [T5, T11]). Die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens kann sich bei Schädigung durch Unterlassung nicht stellen, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert (RS0022913 [T9]). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Unterlassung daher gleichzusetzen mit dem Einwand der fehlenden Kausalität ( Harrer/Wagner in Schwimann/ Kodek , ABGB 5 § 1295 Rz 40b; Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 1295 Rz 9).
4.2.3. Zwar wurde auch formuliert, dass der Schädiger dafür beweispflichtig sei, dass der Nachteil auch bei pflichtgemäßem positiven Tun eingetreten wäre (RS0022913 [T10]), in der Entscheidung 1 Ob 189/23k stellte der Oberste Gerichtshof allerdings klar, dass dies nur gilt, wenn der Schädiger eine Schutzgesetzverletzung zu verantworten hat und dem Geschädigten ein Anscheinsbeweis zugute kommt. Beides ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin eine behauptete Vertragsverletzung geltend macht und der Anscheinsbeweis dort ausgeschlossen ist, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann (RS0040288). Dementsprechend wurde bereits ausgesprochen, dass bei der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen der unterlassenen Rückfrage eines Rechtsanwaltes nach einem Ersuchen um Weisung und der entsprechenden Weisung des Mandanten ein Anscheinsbeweis nicht zulässig ist (6 Ob 226/97x). Weiters entspricht es der Rechtsprechung, dass ein non liquet hinsichtlich der Kausalität einer behaupteten Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung zu Lasten des Mandanten geht (1 Ob 148/14t).
4.2.4. Dementsprechend hatte auch im vorliegenden Fall die Klägerin den Beweis dafür zu erbringen, dass sie dem Vertragsabschluss am 9.8.2022 nicht zugestimmt hätte, wenn die Beklagte rückgefragt hätte, sodass die getroffene Negativfeststellung zu Lasten der Klägerin geht. Wenngleich der Klägerin - wie dargestellt - kein Anscheinsbeweis zugute kommt, ist lediglich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass allerdings die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs geringer sind als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun: Für die Kausalität einer Unterlassung genügt das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RS0022900 [T41]). Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (RS0022900 [T14]). Nach den – wie unter Punkt 2.5.3. dargestellt unbedenklichen – Ausführungen in der Beweiswürdigung des Ersturteils (UA S 11) ist aber auch dieses reduzierte Beweismaß in Bezug auf die Reaktion der Klägerin im Fall einer Rückfrage hier nicht erreicht.
4.3.1. Abschließend führt die Berufung aus, die Beklagte habe sich selbst nach den Maßstäben ihrer eigenen Geschäftsbedingungen nicht korrekt und ihren Verpflichtungen entsprechend verhalten, weil sie nur unter den Voraussetzungen, dass der bisherige Lieferant nicht weiter liefern will und kein Angebot abgibt oder das Angebot eines Kooperationsversorgers günstiger ist, einen entsprechenden Energieliefervertrag bei einem Kooperationsversorger abzuschließen gehabt hätte. Diese Voraussetzungen seien aber nicht vorgelegen, da der abgeschlossene Vertrag weitaus ungünstiger gewesen sei als der bestehende Vertrag.
4.3.2. Dabei lässt die Berufung jedoch außer Acht, dass „G*“ bereits nach dem Vertrag vom 10.8.2020 für den Bezugszeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2022 der Versorger der Klägerin war. Mit dem (erneuten) Vertragsabschluss bei „G*“ am 9.8.2022 hat die Beklagte den Versorger daher nicht gewechselt, sondern vielmehr anschließend an den bis Ende 2022 befristeten Vertrag einen neuen Vertrag beim selben Versorger abgeschlossen, auch um einen vertragslosen Zustand der Klägerin ab 1.1.2023 zu vermeiden. Zudem gab zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrags keiner der Kooperationspartner der Beklagten ein günstigeres Angebot ab (UA S 7). Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, dass die Beklagte einen „beliebigen und ungünstigen“ Liefervertrag abgeschlossen hätte und ist ein Verstoß gegen den von der Berufung zitierten Punkt 3 [1] der AGB der Beklagten nicht zu erkennen.
5. Zusammenfassend erweist sich das angefochtene Urteil daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden