BundesrechtBundesgesetzeMaklergesetz§ 4

§ 4Vermittlung; Abschluß

In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date

(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.

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