MaklerG
Gliederung
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL Begriff und Tätigkeit des Maklers
§ 4 Vermittlung; Abschluß
(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.
§ 4 MaklerG · MaklerG · Maklergesetz
§ 4 Vermittlung; Abschluß
…§ 4. (1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen. (2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.…
§ 40 Zwingende Bestimmungen
…§ 40. Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers abgegangen werden.…
§ 18 Zwingende Bestimmungen
…§ 18. Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht…
§ 32 Zwingende Bestimmungen
…§ 32. Von § 4 Abs. 2, § 13, § 27 und § 28 erster Satz und Z 1 bis Z 3 kann nicht…
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