Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 31. Juli 2025, GZ Hv*-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. März 2023, GZ Hv*-22, für aufgehoben erklärt und die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wird.
BEGRÜNDUNG:
Mit (gekürzt ausgefertigtem [§ 270 Abs 4 StPO]) Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. März 2023 wurde der ** geborene A* B* von dem mit Anklageschrift vom 17. November 2022 (ON 6) wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 8. Oktober 2021 und 13. Oktober 2021 in C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D* E* dem F* G* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem – während einer Fahrt mit dem Pkw des E* – zunächst E* als Fahrzeuglenker G* aufforderte, ihm die unmittelbar davor von diesem erworbenen Mobiltelefone zu übergeben, sodann mit einem Springmesser Stichbewegungen in Richtung des am Rücksitz befindlichen G* machte, in der Folge B* auf den Fahrersitz wechselte und den mit Zentralverriegelung versperrten Pkw weiterlenkte, während E* auf den Rücksitz zu G* wechselte und diesem das Messer gegen dessen linken Oberschenkel hielt und drohte, zuzustechen, wenn dieser ihm nicht sofort seine zwei **-Handys ** geben würde, woraufhin G* eine Tüte mit den beiden Mobiltelefonen im Gesamtwert von circa EUR 2.000,00 an E* übergab, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 21, 29; ON 22; zum [verfehlten] Freispruch auch von der rechtlichen Kategorie: Lendlin WK-StPO § 259 Rz 1; RIS-Justiz RS0120128).
Begründend wurde lediglich festgehalten, dass ein Schuldbeweis nicht erbracht worden sei (vgl aber § 270 Abs 4 Z 3 StPO; Kirchbacher, StPO 15 § 270 Rz 27). Im Zuge der zum Freispruch führenden Hauptverhandlung hatte der Schöffensenat den Angeklagten B* (ON 21, 3 ff) und als Zeugen G* (ON 21, 9 ff), dessen Mutter H* G* (ON 21, 21 f) und E* (ON 21, 22 ff) befragt. Außerdem wurden (unter anderem) die Angaben von G* und E* vor der Polizei (ON 2.4; ON 5; ON 18) zusammenfassend dargestellt (ON 21, 28). Während H* G* keine unmittelbaren Wahrnehmungen zur Tat sondern nur den Bericht ihres Sohnes darüber schildern konnte, belastete dieser B* und E* (in objektiver Hinsicht) in seinen beiden Aussagen wenn auch nicht in allen Punkten so doch in Wesentlichem übereinstimmend im Sinne des Anklagesachverhalts. Demgegenüber stellten die beiden das von G* beschriebene Geschehen einhellig (gänzlich) in Abrede. Demnach seien sie gemeinsam nach C* gefahren, um zwei Mobiltelefone zu erwerben, von denen eines von Beginn an für E* bestimmt gewesen sei und die letztlich betrügerisch verwertet werden sollten. Zwar habe es auf dem Weg zurück nach ** (einen bloßen) Streit gegeben, zu einer Sachwegnahme unter Einsatz von Gewalt oder Drohung, gar unter Verwendung eines Messers, sei es aber nicht gekommen. Vielmehr haben sie im Anschluss daran zu dritt mehrere Stunden lang im Pkw sitzend Onlinewetten platziert (B* ON 21, 3 ff und 21; E* ON 2.4; ON 21, 22 ff).
Im Weiteren wurde E* jedoch – nachdem er sich dazu explizit schuldig bekannt hatte (ON 28, 2) – am 1. August 2023 der Begehung des noch in der Hauptverhandlung gegen B* von ihm geleugneten Raubgeschehens „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit diesem schuldig erkannt (ON 28). Außerdem verurteilte ihn das Landesgericht Linz am 1. Februar 2024 – ebenfalls auf Basis seiner geständigen Verantwortung (ON 25, 2) – wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe. Danach hat er am 3. März 2023 im Verfahren gegen B* als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, „indem er zusammengefasst wahrheitswidrig angab ..., er habe F* G* nicht beraubt oder mit einem Messer bedroht, vielmehr hätten sie lediglich auf dessen Namen Handyanmeldungen vorgenommen und von G* sei ihm für seine Unterstützung die Überlassung eines Mobiltelefons versprochen worden“ (ON 25).
Gestützt auf das zuletzt genannte Urteil beantragte die Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2024 die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen B* aus dem Grund des (zu ergänzen:) § 355, § 352 Abs 1 Z 1 StPO. Dessen Freispruch gründe sich auf die zeugenschaftlichen Angaben des E*, der in diesem Umfang eine falsche Beweisaussage eingestanden habe und deswegen verurteilt worden sei (ON 1.68).
Dieser Antrag wurde zunächst mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 6. November 2024 abgewiesen, weil die dem Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage zugrunde liegenden Angaben des E* nur dessen eigene Handlungen betreffen und keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung des B* zulassen würden. In Zusammenschau mit den Depositionen des G* in der Hauptverhandlung vom 3. März 2023, wonach B* selbst bei Anblick des Messers erschrocken sei und er E* aufgefordert habe, mit den Stichbewegungen aufzuhören, könne die Tatsache, dass sich die damaligen Angaben des E* als falsch herausgestellt haben, die Sachverhaltsannahmen des freisprechenden Urteils nicht erschüttern (ON 27).
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 29) gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 insoweit Folge, als es den Beschluss aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Den Verurteilungen des E* könne die Eignung nicht abgesprochen werden, die Beweisgrundlagen des B* freisprechenden Urteils entscheidend abzuändern. Jedoch lasse sich die Sache, weil in beiden Verhandlungen bloße Protokollsvermerke (§ 271 Abs 1a StPO) erstellt worden seien, mangels (eindeutig) wiederaufnahmerelevanter Aussage des E* zum Raubgeschehen noch nicht abschließend beurteilen (ON 31).
Im Rahmen der daraufhin vom Erstgericht angeordneten Ermittlungen (§ 357 Abs 2 zweiter Satz StPO) wurde E* dreimal als Zeuge vernommen. Zunächst wollte er keine Angaben zur Sache machen (ON 35), um sich dann darauf zurückzuziehen, dass er sich nicht mehr an das Geschehen erinnern könne; es sei aber genau so gewesen, wie es G* ausgesagt habe (ON 37). Konkret nachgefragt gab er am 26. Juni 2025 an, B* habe mit dem Raub nichts zu tun gehabt. Weder habe er vor der Autofahrt von seinem Plan gewusst, noch haben sie die Tat gemeinsam geplant und ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er (E*) ein Messer einsetzen werde. B* habe ihm auch keine Hilfe zugesichert, sondern sei vielmehr zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Er (E*) habe lediglich ausgenutzt, dass B* über ein Auto verfügt habe. Die Bedrohung des G* mit einem Messer allerdings habe B* „natürlich mitbekommen“ (ON 39.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft erneut ab. Vor dem Hintergrund der zuletzt getätigten Angaben des E* sei seine Verurteilung wegen falscher Beweisaussage auch unter Berücksichtigung der Verurteilung wegen des (nach den dortigen Urteilsannahmen gemeinsam mit B* ausgeführten) Raubes nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des freisprechenden Urteils zu erschüttern (ON 40).
Mit ihrer rechtzeitigen Beschwerde strebt die Staatsanwaltschaft die Abänderung dieser Entscheidung dahingehend an, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen B* bewilligt werde (ON 42).
Dieser hat sich dazu ebenso wenig geäußert wie die Oberstaatsanwaltschaft.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 355 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs 1 StPO genannten Gründen beantragen. Voraussetzung ist daher, dass die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und (Z 1:) die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist oder (Z 2:) der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen.
Z 1 als Sonderfall der Z 2 (vgl Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 1) setzt keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der den Freispruch herbeiführenden Straftat voraus, es reicht deren strafgesetzwidriger Einfluss auf diesen ( Soyer in LiK-StPO § 352 Rz 8; Lewisch aaO § 352 Rz 14). Sie muss demnach die Eignung in sich tragen, die Beweisgrundlage des Freispruchs im Erstverfahren zu erschüttern und eine Bestrafung des Angeklagten herbeizuführen. Zur Klärung dieser Frage ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung ( LewischaaO § 352 Rz 32 f und § 353 Rz 62; vgl RIS-Justiz RS0101243; anders Soyer aaO § 352 Rz 15, nach dem die Eignungsprüfung nur den zweiten Fall der Z 2 des § 352 betrifft). Dabei ist aber nicht zu beurteilen, ob eine als wiederaufnahmerelevant präsentierte Tatsache glaubwürdig (wahr) ist, sondern es ist vielmehr in Ansehung des Beweiswertes mit Wahrunterstellung vorzugehen, das heißt nur zu prüfen, ob bei Wahrunterstellung der Neuerung im Zusammenhalt mit den bisherigen Verfahrensergebnissen eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist ( Soyer aaO § 353 Rz 14; vgl auch Lewisch aaO § 353 Rz 63 ff).
Während der Schuldspruch des E* wegen des nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* begangenen Raubgeschehens für diesen mangels Beteiligung am Verfahren (naturgemäß) keine (von der Beschwerdeführerin folgerichtig auch gar nicht behauptete) Rechtskraftwirkung entfalten kann (RIS-Justiz RS0099391; Lewisch aaO Vor §§ 352-363 Rz 59 f), ist die Tatsache, dass sich seine den Raub generell in Abrede stellenden Angaben in der Hauptverhandlung gegen B* als falsch herausgestellt haben, sehr wohl geeignet, die Beweisgrundlage des freisprechenden Urteils zu erschüttern.
Denn von den drei damals im Pkw anwesenden Personen bestätigen nunmehr zwei eine §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu unterstellende Tathandlung des E*, während ursprünglich zwei der Anwesenden eine solche verneint haben. Die geständige Verantwortung des E* in der Hauptverhandlung vom 1. August 2023 (ON 28, 1) und seine Aussage, der Raub habe sich abgespielt, wie von G* beschrieben (ON 37, 5), rücken außerdem in den Bereich des Möglichen, dass tatsächlich B* das Steuer des Fahrzeugs übernommen hat, als E* nach hinten auf die Rückbank kletterte, um dort seine Tathandlung zu intensivieren, und er in weiterer Folge das Auto lenkte, bis die Abnötigung zumindest eines der Mobiltelefone erfolgreich beendet war (vgl G* ON 5, 6; ON 21, 12 f). Zudem soll er die Verwendung des Messers „natürlich mitbekommen“ haben (E* ON 39.2, 4). Ausgehend davon ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass E* aus einem streng objektiven Blickwinkel jene Handlungen bestätigt, die sie B* in ihrer Anklageschrift vorgeworfen hatte (vgl ON 6, 1 und 3 [zur Einheit von Anklagetenor und Anklagebegründung: RIS-Justiz RS0097672]). Wenn auch Mittäterschaft mangels einer ihm zuzuschreibenden Ausführungshandlung wohl ausscheidet (vgl RIS-Justiz RS0117320, RS0089835, RS0099235, RS0089593, RS0089547; Fabrizy in WK-StGB² § 12 Rz 26; Steiningerin SbgK-StGB § 12 Rz 51), könnte er damit einen Beitrag im Sinn von § 12 dritter Fall StGB geleistet haben.
Ein solcher Tatbeitrag kann nämlich jedes Verhalten sein, das die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise unterstützt (RIS-Justiz RS0090508; FabrizyaaO § 12 Rz 87). Erfasst wird jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung (RIS-Justiz RS0090516; RS0089238). Es wird nicht verlangt, dass die Vollbringung der Tat ohne den Beitrag unmöglich oder die Hilfe unbedingt notwendig gewesen wäre. Vielmehr genügt, dass die Tat ansonsten jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (RIS-Justiz RS0089832 [T7], RS0090228, RS0108726; Fabrizy aaO § 12 Rz 83).
Die Angaben des E* vom 26. Juni 2025, wonach B* von ihm nicht in das Geschehen einbezogen worden sei, stehen einer Beurteilung seiner Handlungen als Tatbeitrag übrigens nicht entgegen. Ein solcher muss nämlich nicht im Vorhinein geplant sein, sondern kann auch spontan ohne vorangehende Absprache geleistet werden. Ein direkter Kontakt zwischen dem Beitragstäter und dem unmittelbaren Täter ist demnach auch zur (allein maßgeblichen) Wirksamkeit eines Tatbeitrags in kausaler Beziehung keineswegs erforderlich. Der Beitrag kann sogar ohne Wissen des Unterstützten geleistet werden, sofern sich diese Hilfe bei der Tat nur in irgendeiner Weise (zum Beispiel durch eine vom unmittelbaren Täter unbemerkt gebliebene Einwirkung auf das Tatopfer oder eine sonstige Erleichterung der Tathandlung) auswirkt ( Fabrizy aaO § 12 Rz 84 mwN; Fuchs/Zerbes AT I 12 Kap 33 Rz 55; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 12 Rz 15; SteiningeraaO § 12 Rz 90; 12 Os 132/07i, 14 Os 61/23m, RIS-Justiz RS0090165; vgl zur Mittäterschaft: RIS-Justiz RS0089831). Zeitliche Schranke ist die materielle Deliktsvollendung (RIS-Justiz RS0090346; Fabrizy aaO § 12 Rz 94; Seiler in PK-StGB § 12 Rz 34; Michel-Kwapinski/Oshidari , aaO § 12 Rz 17).
Aus dem beschriebenen Verhalten des B* lassen sich möglicherweise auch Rückschlüsse auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale (dazu Eder-Rieder in WK-StGB² § 142 Rz 44 f und 143 Rz 14; Fabrizy aaO § 12 Rz 103 und 105; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 4§ 12 Rz 54; RIS-Justiz RS0103984, RS0089884, RS0089533, RS0090115) ziehen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452 mwN). Allenfalls deutet seine an E* gerichtete Aufforderung, vom weiteren Einsatz des Messers abzustehen (ON 5, 6; ON 21, 17), auf einen quantitativen Exzess des unmittelbaren Täters hin, der jedoch nicht zur Straflosigkeit führen würde (vgl Fabrizy aaO § 13 Rz 5 f; Eder-Rieder aaO § 143 Rz 14;RIS-Justiz RS0089571, RS0089637, 15 Os 63/23p). Verjährung der Strafbarkeit ist bislang jedenfalls in keinem der Fälle eingetreten (§ 57 Abs 3 StGB).
Ob sich die ein (von B* jedenfalls wahrgenommenes) Raubgeschehen unter Verwendung einer Waffe inzwischen einräumende Aussage des E* in Zusammenschau mit den Angaben des G* im Rahmen einer Hauptverhandlung letztlich hin zu einem (auch die subjektive Tatseite umfassenden) Beweis der Schuld des B* verdichten lässt, wird ein Schöffensenat zu klären haben (vgl LewischaaO § 357 Rz 19; RIS-Justiz RS0098590, RS0101243). Geeignet, die Tatsachengrundlage des freisprechenden Urteils, das noch von gleichlautenden Aussagen von E* und B* ausgehen musste, zu erschüttern, ist sie jedoch allemal.
Daher ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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