RS0089831 – OGH Rechtssatz
Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.